Tools:
Update via:
Abschnitt 2 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVVDV)
Abschnitt 2 Auswahlverfahren und Einstellung
§ 7 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren
(1) 1Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Einstellungsbehörde aufgrund eines Auswahlverfahrens. 2In diesem wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den Vorbereitungsdienst geeignet sind.
(2) 1Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt. 2Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Studienplätze, kann die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Auswahlverfahren beschränkt werden. 3Es sind jedoch mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zum Auswahlverfahren zuzulassen, wie Studienplätze zur Verfügung stehen. 4In diesem Fall wird zum Auswahlverfahren zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist.
(3) Wird die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Auswahlverfahren nach § 10a Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung beschränkt, so werden schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und diesen gleichgestellte Bewerberinnen und Bewerber mit Behinderungen zusätzlich und ohne Beschränkung zum Auswahlverfahren zugelassen, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen.
(4) 1Wer zum Auswahlverfahren nicht zugelassen wird oder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält eine schriftliche oder elektronische Mitteilung über die Ablehnung. 2Eingereichte Bewerbungsunterlagen werden entsprechend der Datenschutzgrundverordnung spätestens ein Jahr nach der Ablehnung vernichtet oder im Falle elektronischer Bewerbungsunterlagen gelöscht.
§ 8 Anforderungen im Auswahlverfahren und Auswahlinstrumente
(1) Im Auswahlverfahren wird festgestellt, inwieweit die Bewerberinnen und Bewerber die Anforderungen an ihre Eignung und Befähigung (Eignungsmerkmale) erfüllen.
(2) Die Eignungsmerkmale können die folgenden Kompetenzbereiche abdecken:
- 1.
- Selbstkompetenz,
- 2.
- Methodenkompetenz,
- 3.
- Fachkompetenz und
- 4.
- Sozialkompetenz.
(3) 1Die Feststellung erfolgt mit Hilfe von Auswahlinstrumenten. 2Der Einsatz der Auswahlinstrumente kann durch Informationstechnik unterstützt werden.
§ 9 Auswahlkommission
(1) 1Für das Auswahlverfahren richtet die Einstellungsbehörde eine Auswahlkommission ein. 2Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. 3In diesem Fall stellt die Einstellungsbehörde sicher, dass alle Auswahlkommissionen denselben Bewertungs- und Auswahlmaßstab anlegen.
(2) Eine Auswahlkommission besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Mitglied.
(3) 1Die für die Auswahlkommission benannten Mitglieder wirken hauptamtlich in den Auswahlverfahren mit oder werden für fünf Jahre von der Einstellungsbehörde bestellt. 2Wiederbestellung ist zulässig. 3Die Einstellungsbehörde benennt eine hinreichende Zahl von Ersatzmitgliedern. 4Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(4) 1Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 10 Bestandteile des Auswahlverfahrens
(1) Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(2) Für den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens ist mindestens eines der folgenden Auswahlinstrumente anzuwenden:
- 1.
- Leistungstest,
- 2.
- Persönlichkeitstest,
- 3.
- biographischer Fragebogen,
- 4.
- Simulationsaufgabe und
- 5.
- Aufsatz.
(3) Zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens wird zugelassen, wer beim schriftlichen Teil das festgelegte Mindestergebnis erreicht hat.
(4) Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber sowie diesen gleichgestellte Bewerberinnen und Bewerber mit Behinderungen werden zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens zugelassen, wenn sie am schriftlichen Teil teilgenommen haben.
(5) Im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens ist mindestens eines der folgenden Auswahlinstrumente anzuwenden:
- 1.
- halbstrukturiertes Interview,
- 2.
- Gruppenaufgaben,
- 3.
- Präsentation,
- 4.
- Gruppendiskussion und
- 5.
- Referat.
(6) Sofern schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber oder diesen gleichgestellte Bewerberinnen und Bewerber mit Behinderungen teilnehmen, ist der zuständigen Schwerbehindertenvertretung die Teilnahme am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens und an den sich gegebenenfalls anschließenden Beratungen zu ermöglichen.
§ 11 Gesamtergebnis und Rangfolge
(1) Für die Bewerberinnen und Bewerber, die an beiden Teilen des Auswahlverfahrens teilgenommen haben, ermittelt die Auswahlkommission das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens gemäß der von der Einstellungsbehörde festgelegten Bewertungs- und Gewichtungssystematik.
(2) Das Auswahlverfahren hat erfolgreich durchlaufen, wer die Mindestergebnisse im schriftlichen und mündlichen Auswahlverfahren erreicht hat.
(3) 1Die Auswahlkommission legt anhand der ermittelten Gesamtergebnisse eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber fest, die das Auswahlverfahren bestanden haben. 2Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und diesen gleichgestellte Bewerberinnen und Bewerber mit Behinderungen werden bei gleichem Gesamtergebnis in der Rangfolge vor den anderen Bewerberinnen und Bewerbern geführt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16663/b46780.htm