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Änderung § 10 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst vom 25.03.2020

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§ 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung
§ 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 25.08.2021 BGBl. I S. 4058

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Gliederung des Vorbereitungsdienstes


(1) Der Vorbereitungsdienst umfasst insbesondere:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. Theoretische Lehrveranstaltungen in den Fächern Geschichte/Politik, Wirtschaftswissenschaften und Völker- und Europarecht sowie zu weiteren berufspraktischen Themen (Absatz 2),

(Text neue Fassung)

1. theoretische Lehrveranstaltungen in den Fächern Geschichte/Politik, Wirtschaftswissenschaften und Völker- und Europarecht sowie zu weiteren berufspraktischen Themen (Absatz 2),

2. Sprachausbildung im In- und Ausland in den Prüfungsfächern Englisch und Französisch sowie gegebenenfalls einer weiteren Sprache (Absatz 3),

3. Rechtsausbildung (Absatz 4) und

vorherige Änderung

4. Praktische Ausbildung (Absatz 5).



4. praktische Ausbildung (Absatz 5).

Die praktischen und theoretischen Ausbildungsinhalte werden eng aufeinander abgestimmt.

(2) Die theoretischen Lehrveranstaltungen sollen den Anwärterinnen und Anwärtern die zur Erfüllung ihrer beruflichen Aufgaben notwendigen Fachkenntnisse vermitteln. Die Lehrveranstaltungen werden nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezogen und anwendungsorientiert durchgeführt. Kommunikation, soziale Kompetenz sowie Managementqualitäten werden unter anderem durch Seminare in den Bereichen Personalführung, Coaching, Krisenmanagement, Rhetorik, Medientraining sowie Public Diplomacy gefördert. Besuche kultureller Veranstaltungen, Studienfahrten sowie Kontakte mit Wirtschaftsunternehmen ergänzen die Ausbildung.

(3) Die Sprachausbildung soll die Anwärterinnen und Anwärter befähigen, die notwendigen Kenntnisse für die Anforderungen des Berufslebens in der englischen und französischen Sprache zu erlangen. Das Erlernen einer weiteren Sprache ist anzustreben.

(4) Die Anwärterinnen und Anwärter werden entsprechend ihren Vorkenntnissen mit Rechts- und Konsularfragen vertraut gemacht. Soweit möglich werden ihnen darüber hinaus die rechtstheoretischen Kenntnisse vermittelt, die sie zur Wahrnehmung aller konsularischen Aufgaben gemäß § 19 Abs. 1 des Konsulargesetzes oder zum Erwerb der konsularischen Ermächtigung gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 des Konsulargesetzes benötigen.

(5) In der praktischen Ausbildung sollen die Anwärterinnen und Anwärter befähigt werden, ihre erworbenen theoretischen Kenntnisse unter Anleitung in der Praxis umzusetzen. Die praktische Ausbildung eines Lehrgangs soll in der Zentrale des Auswärtigen Amts und/oder an den Auslandsvertretungen stattfinden. Die Anwärterinnen und Anwärter werden dabei in der Zentrale mit den Arbeitsgebieten der jeweils ausbildenden Referate vertraut gemacht, an den Auslandsvertretungen außerdem mit dem gesamten Organisationsablauf ihrer Vertretung. Einzelne Ausbildungsabschnitte können auch beim Deutschen Bundestag, in anderen Behörden, in Wirtschaftsunternehmen oder Banken durchgeführt werden.

(6) Die Ausbildungsleitung fördert die aktive Beteiligung der Anwärterinnen und Anwärter an der Planung und Durchführung der Ausbildungsinhalte.