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Änderung § 27 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst vom 29.04.2010
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§ 27 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.04.2010 geltenden Fassung | § 27 n.F. (neue Fassung) in der am 29.04.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 14.04.2010 BGBl. I S. 434 |
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(Text alte Fassung) § 27 Übergangsregelung | (Text neue Fassung)§ 27 Übergangsregelungen |
Anwärterinnen und Anwärter sowie Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die bereits vor dem 23. Juni 2004 die Ausbildung oder die Einführung aufgenommen haben, führen diese nach bisherigem Recht zu Ende. | (1) Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 12. Februar 2009 in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, ist § 1 Absatz 2 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. (2) Für Anwärterinnen und Anwärter sowie Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die ihre Ausbildung vor dem 29. April 2010 aufgenommen haben, ist § 9 Absatz 1 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. |
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