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Änderung § 27 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst vom 29.04.2010

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§ 27 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.04.2010 geltenden Fassung
§ 27 n.F. (neue Fassung)
in der am 29.04.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.04.2010 BGBl. I S. 434
 

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§ 27 Übergangsregelung


(Text neue Fassung)

§ 27 Übergangsregelungen


vorherige Änderung

Anwärterinnen und Anwärter sowie Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die bereits vor dem 23. Juni 2004 die Ausbildung oder die Einführung aufgenommen haben, führen diese nach bisherigem Recht zu Ende.



(1) Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 12. Februar 2009 in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, ist § 1 Absatz 2 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Für
Anwärterinnen und Anwärter sowie Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die ihre Ausbildung vor dem 29. April 2010 aufgenommen haben, ist § 9 Absatz 1 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.