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Zitierungen von § 27 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 LAP-hADV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-hADV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst
V. v. 14.04.2010 BGBl. I S. 434
Artikel 1 1. LAP-hADVÄndV
...  „(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 14 Monate." 3. § 27 wird wie folgt gefasst: „§ 27 Übergangsregelungen (1) ... dauert 14 Monate." 3. § 27 wird wie folgt gefasst: „§ 27 Übergangsregelungen (1) Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 12. Februar ...
 
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