Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Das
Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch
Artikel 33 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 32 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „3.192 Euro" durch die Angabe „3.306 Euro" ersetzt.
- 2.
- § 32a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem auf volle Euro abgerundeten zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2024 vorbehaltlich der
§§ 32b,
32d,
34,
34a,
34b und
34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen
- 1.
- bis 11.784 Euro (Grundfreibetrag):
0;
- 2.
- von 11.785 Euro bis 17.005 Euro:
(954,80 • y + 1.400) • y;
- 3.
- von 17.006 Euro bis 66.760 Euro:
(181,19 • z + 2.397) • z + 991,21;
- 4.
- von 66.761 Euro bis 277.825 Euro:
0,42 • x - 10.636,31;
- 5.
- von 277.826 Euro an:
0,45 • x - 18.971,06.
Die Größe „y" ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe „z" ist ein Zehntausendstel des 17.005 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe „x" ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden."
- 3.
- In § 39b Absatz 2 Satz 7 zweiter Halbsatz wird die Angabe „13.279 Euro" durch die Angabe „13.432 Euro" ersetzt.
- 4.
- § 52 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 32a wird wie folgt gefasst:
- b)
- Absatz 37b wird aufgehoben.
Dem
§ 6 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4130), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2230) geändert worden ist, wird folgender Absatz angefügt:
-
„(25)
§ 3 Absatz 2a Satz 1 in Verbindung mit
§ 32 Absatz 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der am 6. Dezember 2024 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden auf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 30. November 2024 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 30. November 2024 zufließen. Bei der Lohnsteuerberechnung auf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 30. November 2024 aber vor dem 1. Januar 2025 endenden täglichen, wöchentlichen und monatlichen Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, ist zu berücksichtigen, dass
§ 3 Absatz 2a Satz 1 in Verbindung mit
§ 32 Absatz 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der am 6. Dezember 2024 geltenden Fassung bis zum 30. November 2024 nicht angewandt wurde (Nachholung). Das Bundesministerium der Finanzen hat dies im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bei der Aufstellung und Bekanntmachung der entsprechenden Programmablaufpläne zu berücksichtigen (
§ 52 Absatz 32a Satz 3 des Einkommensteuergesetzes)."
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Finanzen
Jörg Kukies