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Vierter Teil - Europäische Betriebsräte-Gesetz (EBRG)
neugefasst durch B. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2650; zuletzt geändert durch Artikel 6f G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Geltung ab 01.11.1996; FNA: 801-13 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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Geltung ab 01.11.1996; FNA: 801-13 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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Vierter Teil Europäischer Betriebsrat kraft Gesetzes
Erster Abschnitt Errichtung des Europäischen Betriebsrats
§ 21 Voraussetzungen
(1) 1Verweigert die zentrale Leitung die Aufnahme von Verhandlungen innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung (§ 9), ist ein Europäischer Betriebsrat gemäß den §§ 22 und 23 zu errichten. 2Das gleiche gilt, wenn innerhalb von drei Jahren nach Antragstellung keine Vereinbarung nach § 18 oder § 19 zustande kommt oder die zentrale Leitung und das besondere Verhandlungsgremium das vorzeitige Scheitern der Verhandlungen erklären. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums auf Initiative der zentralen Leitung erfolgt.
(2) Ein Europäischer Betriebsrat ist nicht zu errichten, wenn das besondere Verhandlungsgremium vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Fristen einen Beschluß nach § 15 Abs. 1 faßt.
Text in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Europäische Betriebsräte-Gesetzes B. v. 7. Dezember 2011 BGBl. I S. 2650 m.W.v. 18. Juni 2011
§ 22 Zusammensetzung des Europäischen Betriebsrats
(1) 1Der Europäische Betriebsrat setzt sich aus Arbeitnehmern des gemeinschaftsweit tätigen Unternehmens oder der gemeinschaftsweit tätigen Unternehmensgruppe zusammen. 2Es können Ersatzmitglieder bestellt werden.
(2) Für jeden Anteil der in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer, der 10 Prozent der Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer der gemeinschaftsweit tätigen Unternehmen oder Unternehmensgruppen oder einen Bruchteil davon beträgt, wird ein Mitglied aus diesem Mitgliedstaat in den Europäischen Betriebsrat entsandt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Europäische Betriebsräte-Gesetzes - Umsetzung der Richtlinie 2009/38/EG über Europäische Betriebsräte (2. EBRG-ÄndG) G. v. 14. Juni 2011 BGBl. I S. 1050 m.W.v. 18. Juni 2011
§ 23 Bestellung inländischer Arbeitnehmervertreter
(1) 1Die nach diesem Gesetz oder dem Gesetz eines anderen Mitgliedstaates auf die im Inland beschäftigten Arbeitnehmer entfallenden Mitglieder des Europäischen Betriebsrats werden in gemeinschaftsweit tätigen Unternehmen vom Gesamtbetriebsrat (§ 47 des Betriebsverfassungsgesetzes) bestellt. 2Besteht nur ein Betriebsrat, so bestellt dieser die Mitglieder des Europäischen Betriebsrats.
(2) 1Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Mitglieder des Europäischen Betriebsrats werden in gemeinschaftsweit tätigen Unternehmensgruppen vom Konzernbetriebsrat (§ 54 des Betriebsverfassungsgesetzes) bestellt. 2Besteht neben dem Konzernbetriebsrat noch ein in ihm nicht vertretener Gesamtbetriebsrat oder Betriebsrat, ist der Konzernbetriebsrat um deren Vorsitzende und um deren Stellvertreter zu erweitern; die Vorsitzenden und ihre Stellvertreter gelten insoweit als Konzernbetriebsratsmitglieder.
(3) Besteht kein Konzernbetriebsrat, werden die in Absatz 1 Satz 1 genannten Mitglieder des Europäischen Betriebsrats wie folgt bestellt:
- a)
- 1Bestehen mehrere Gesamtbetriebsräte, werden die Mitglieder des Europäischen Betriebsrats auf einer gemeinsamen Sitzung der Gesamtbetriebsräte bestellt, zu welcher der Gesamtbetriebsratsvorsitzende des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten inländischen Unternehmens einzuladen hat. 2Besteht daneben noch mindestens ein in den Gesamtbetriebsräten nicht vertretener Betriebsrat, sind der Betriebsratsvorsitzende und dessen Stellvertreter zu dieser Sitzung einzuladen; sie gelten insoweit als Gesamtbetriebsratsmitglieder.
- b)
- 1Besteht neben einem Gesamtbetriebsrat noch mindestens ein in ihm nicht vertretener Betriebsrat, ist der Gesamtbetriebsrat um den Vorsitzenden des Betriebsrats und dessen Stellvertreter zu erweitern; der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter gelten insoweit als Gesamtbetriebsratsmitglieder. 2Der Gesamtbetriebsrat bestellt die Mitglieder des Europäischen Betriebsrats. 3Besteht nur ein Gesamtbetriebsrat, so hat dieser die Mitglieder des Europäischen Betriebsrats zu bestellen.
- c)
- 1Bestehen mehrere Betriebsräte, werden die Mitglieder des Europäischen Betriebsrats auf einer gemeinsamen Sitzung bestellt, zu welcher der Betriebsratsvorsitzende des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten inländischen Betriebs einzuladen hat. 2Zur Teilnahme an dieser Sitzung sind die Betriebsratsvorsitzenden und deren Stellvertreter berechtigt; § 47 Abs. 7 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.
- d)
- Besteht nur ein Betriebsrat, so hat dieser die Mitglieder des Europäischen Betriebsrats zu bestellen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Abberufung.
(5) Eine ausgewogene Vertretung der Arbeitnehmer nach ihrer Tätigkeit sollte so weit als möglich berücksichtigt werden; Frauen und Männer sollen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis bestellt werden.
(6) 1Das zuständige Sprecherausschußgremium eines gemeinschaftsweit tätigen Unternehmens oder einer gemeinschaftsweit tätigen Unternehmensgruppe mit Sitz der zentralen Leitung im Inland kann einen der in § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes genannten Angestellten bestimmen, der mit Rederecht an den Sitzungen zur Unterrichtung und Anhörung des Europäischen Betriebsrats teilnimmt, sofern nach § 22 Absatz 2 mindestens fünf inländische Vertreter entsandt werden. 2§ 35 Absatz 2 und § 39 gelten entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Europäische Betriebsräte-Gesetzes - Umsetzung der Richtlinie 2009/38/EG über Europäische Betriebsräte (2. EBRG-ÄndG) G. v. 14. Juni 2011 BGBl. I S. 1050 m.W.v. 18. Juni 2011
§ 24 Unterrichtung über die Mitglieder des Europäischen Betriebsrats
1Der zentralen Leitung sind unverzüglich die Namen der Mitglieder des Europäischen Betriebsrats, ihre Anschriften sowie die jeweilige Betriebszugehörigkeit mitzuteilen. 2Die zentrale Leitung hat die örtlichen Betriebs- oder Unternehmensleitungen, die dort bestehenden Arbeitnehmervertretungen sowie die in inländischen Betrieben vertretenen Gewerkschaften über diese Angaben zu unterrichten.
Zweiter Abschnitt Geschäftsführung des Europäischen Betriebsrats
§ 25 Konstituierende Sitzung, Vorsitzender
§ 25 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Die zentrale Leitung lädt unverzüglich nach Benennung der Mitglieder zur konstituierenden Sitzung des Europäischen Betriebsrats ein. 2Der Europäische Betriebsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(2) 1Der Vorsitzende des Europäischen Betriebsrats oder im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter vertritt den Europäischen Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefaßten Beschlüsse. 2Zur Entgegennahme von Erklärungen, die dem Europäischen Betriebsrat gegenüber abzugeben sind, ist der Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter berechtigt.
§ 26 Ausschuss
1Der Europäische Betriebsrat bildet aus seiner Mitte einen Ausschuss. 2Der Ausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei, höchstens vier weiteren zu wählenden Ausschussmitgliedern. 3Die weiteren Ausschussmitglieder sollen in verschiedenen Mitgliedstaaten beschäftigt sein. 4Der Ausschuss führt die laufenden Geschäfte des Europäischen Betriebsrats.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Europäische Betriebsräte-Gesetzes - Umsetzung der Richtlinie 2009/38/EG über Europäische Betriebsräte (2. EBRG-ÄndG) G. v. 14. Juni 2011 BGBl. I S. 1050 m.W.v. 18. Juni 2011
§ 27 Sitzungen
(1) 1Der Europäische Betriebsrat hat das Recht, im Zusammenhang mit der Unterrichtung durch die zentrale Leitung nach § 29 eine Sitzung durchzuführen und zu dieser einzuladen. 2Das gleiche gilt bei einer Unterrichtung über außergewöhnliche Umstände nach § 30. 3Der Zeitpunkt und der Ort der Sitzungen sind mit der zentralen Leitung abzustimmen. 4Mit Einverständnis der zentralen Leitung kann der Europäische Betriebsrat weitere Sitzungen durchführen. 5Die Sitzungen des Europäischen Betriebsrats sind nicht öffentlich.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte des Europäischen Betriebsrats durch den Ausschuß nach § 26.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Europäische Betriebsräte-Gesetzes - Umsetzung der Richtlinie 2009/38/EG über Europäische Betriebsräte (2. EBRG-ÄndG) G. v. 14. Juni 2011 BGBl. I S. 1050 m.W.v. 18. Juni 2011
§ 28 Beschlüsse, Geschäftsordnung
§ 28 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Die Beschlüsse des Europäischen Betriebsrats werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefaßt. 2Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung sollen in einer schriftlichen Geschäftsordnung getroffen werden, die der Europäische Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.
Dritter Abschnitt Mitwirkungsrechte
§ 29 Jährliche Unterrichtung und Anhörung
§ 29 hat 1 frühere Fassung
(1) Die zentrale Leitung hat den Europäischen Betriebsrat einmal im Kalenderjahr über die Entwicklung der Geschäftslage und die Perspektiven des gemeinschaftsweit tätigen Unternehmens oder der gemeinschaftsweit tätigen Unternehmensgruppe unter rechtzeitiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten und ihn anzuhören.
(2) Zu der Entwicklung der Geschäftslage und den Perspektiven im Sinne des Absatzes 1 gehören insbesondere
- 1.
- Struktur des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe sowie die wirtschaftliche und finanzielle Lage,
- 2.
- die voraussichtliche Entwicklung der Geschäfts-, Produktions- und Absatzlage,
- 3.
- die Beschäftigungslage und ihre voraussichtliche Entwicklung,
- 4.
- Investitionen (Investitionsprogramme),
- 5.
- grundlegende Änderungen der Organisation,
- 6.
- die Einführung neuer Arbeits- und Fertigungsverfahren,
- 7.
- die Verlegung von Unternehmen, Betrieben oder wesentlichen Betriebsteilen sowie Verlagerungen der Produktion,
- 8.
- Zusammenschlüsse oder Spaltungen von Unternehmen oder Betrieben,
- 9.
- die Einschränkung oder Stillegung von Unternehmen, Betrieben oder wesentlichen Betriebsteilen,
- 10.
- Massenentlassungen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Europäische Betriebsräte-Gesetzes - Umsetzung der Richtlinie 2009/38/EG über Europäische Betriebsräte (2. EBRG-ÄndG) G. v. 14. Juni 2011 BGBl. I S. 1050 m.W.v. 18. Juni 2011
§ 30 Unterrichtung und Anhörung
§ 30 hat 1 frühere Fassung
(1) 1Über außergewöhnliche Umstände oder Entscheidungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Interessen der Arbeitnehmer haben, hat die zentrale Leitung den Europäischen Betriebsrat rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten und auf Verlangen anzuhören. 2Als außergewöhnliche Umstände gelten insbesondere
- 1.
- die Verlegung von Unternehmen, Betrieben oder wesentlichen Betriebsteilen,
- 2.
- die Stillegung von Unternehmen, Betrieben oder wesentlichen Betriebsteilen,
- 3.
- Massenentlassungen.
(2) 1Besteht ein Ausschuß nach § 26, so ist dieser anstelle des Europäischen Betriebsrats nach Absatz 1 Satz 1 zu beteiligen. 2§ 27 Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. 3Zu den Sitzungen des Ausschusses sind auch diejenigen Mitglieder des Europäischen Betriebsrats zu laden, die für die Betriebe oder Unternehmen bestellt worden sind, die unmittelbar von den geplanten Maßnahmen oder Entscheidungen betroffen sind; sie gelten insoweit als Ausschußmitglieder.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Europäische Betriebsräte-Gesetzes - Umsetzung der Richtlinie 2009/38/EG über Europäische Betriebsräte (2. EBRG-ÄndG) G. v. 14. Juni 2011 BGBl. I S. 1050 m.W.v. 18. Juni 2011
§ 31 Tendenzunternehmen
§ 31 hat 1 frühere Fassung
Auf Unternehmen und herrschende Unternehmen von Unternehmensgruppen, die unmittelbar und überwiegend den in § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Betriebsverfassungsgesetzes genannten Bestimmungen oder Zwecken dienen, finden nur § 29 Absatz 2 Nummer 5 bis 10 und § 30 Anwendung mit der Maßgabe, daß eine Unterrichtung und Anhörung nur über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile erfolgen muß, die den Arbeitnehmern infolge der Unternehmens- oder Betriebsänderungen entstehen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Europäische Betriebsräte-Gesetzes - Umsetzung der Richtlinie 2009/38/EG über Europäische Betriebsräte (2. EBRG-ÄndG) G. v. 14. Juni 2011 BGBl. I S. 1050 m.W.v. 18. Juni 2011
Vierter Abschnitt Änderung der Zusammensetzung, Übergang zu einer Vereinbarung
§ 32 Dauer der Mitgliedschaft, Neubestellung von Mitgliedern
(1) 1Die Dauer der Mitgliedschaft im Europäischen Betriebsrat beträgt vier Jahre, wenn sie nicht durch Abberufung oder aus anderen Gründen vorzeitig endet. 2Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestellung.
(2) 1Alle zwei Jahre, vom Tage der konstituierenden Sitzung des Europäischen Betriebsrats (§ 25 Abs. 1) an gerechnet, hat die zentrale Leitung zu prüfen, ob sich die Arbeitnehmerzahlen in den einzelnen Mitgliedstaaten derart geändert haben, daß sich eine andere Zusammensetzung des Europäischen Betriebsrats nach § 22 Absatz 2 errechnet. 2Sie hat das Ergebnis dem Europäischen Betriebsrat mitzuteilen. 3Ist danach eine andere Zusammensetzung des Europäischen Betriebsrats erforderlich, veranlaßt dieser bei den zuständigen Stellen, daß die Mitglieder des Europäischen Betriebsrats in den Mitgliedstaaten neu bestellt werden, in denen sich eine gegenüber dem vorhergehenden Zeitraum abweichende Anzahl der Arbeitnehmervertreter ergibt; mit der Neubestellung endet die Mitgliedschaft der bisher aus diesen Mitgliedstaaten stammenden Arbeitnehmervertreter im Europäischen Betriebsrat. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei Berücksichtigung eines bisher im Europäischen Betriebsrat nicht vertretenen Mitgliedstaats.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Europäische Betriebsräte-Gesetzes - Umsetzung der Richtlinie 2009/38/EG über Europäische Betriebsräte (2. EBRG-ÄndG) G. v. 14. Juni 2011 BGBl. I S. 1050 m.W.v. 18. Juni 2011
§ 33 Aufnahme von Verhandlungen
1Vier Jahre nach der konstituierenden Sitzung (§ 25 Abs. 1) hat der Europäische Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder einen Beschluß darüber zu fassen, ob mit der zentralen Leitung eine Vereinbarung nach § 17 ausgehandelt werden soll. 2Beschließt der Europäische Betriebsrat die Aufnahme von Verhandlungen, hat er die Rechte und Pflichten des besonderen Verhandlungsgremiums; die §§ 8, 13, 14 und 15 Abs. 1 sowie die §§ 16 bis 19 gelten entsprechend. 3Das Amt des Europäischen Betriebsrats endet, wenn eine Vereinbarung nach § 17 geschlossen worden ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Europäische Betriebsräte-Gesetzes - Umsetzung der Richtlinie 2009/38/EG über Europäische Betriebsräte (2. EBRG-ÄndG) G. v. 14. Juni 2011 BGBl. I S. 1050 m.W.v. 18. Juni 2011
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