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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 11.04.2006 aufgehoben
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Erster Unterabschnitt - Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV)
V. v. 14.06.1995 BGBl. I S. 858; aufgehoben durch § 27 V. v. 29.03.2006 BGBl. I S. 622
Geltung ab 01.07.1995; FNA: 7631-1-20 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 01.07.1995; FNA: 7631-1-20 Versicherungsaufsichtsrecht
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Erster Abschnitt Interner jährlicher Bericht für die Aufsichtsbehörde
Erster Unterabschnitt Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnungen
§ 2 Formblätter für Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
§ 2 wird in 5 Vorschriften zitiert
Die Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 haben ihre Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen gegenüber der Aufsichtsbehörde nach den anliegenden Formblättern aufzustellen, und zwar
- 1.
- die Bilanzen nach Formblatt 100,
- 2.
- die Gewinn- und Verlustrechnungen für das gesamte Versicherungsgeschäft nach Formblatt 200.
§ 3 Gewinn- und Verlustrechnung der Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen
§ 3 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlustrechnungen nach Formblatt 200 aufzustellen, und zwar
- 1.
- bis einschließlich Seite 5 Zeile 26
- a)
- für das gesamte selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,
- b)
- für das gesamte in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft;
- 2.
- bis einschließlich Seite 3 Zeile 26
- a)
- für das gesamte inländische und das im Wege des Dienstleistungsverkehrs gemäß § 13a Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes selbst abgeschlossene ausländische Versicherungsgeschäft,
- b)
- für das gesamte durch Niederlassungen im Ausland selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,
- c)
- jeweils für das durch eine Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft.
(2) Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlustrechnungen für das durch eine Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c können entfallen, sofern die gebuchten Brutto-Beiträge der einzelnen Niederlassung nicht mehr als 500.000 Euro betragen.
§ 4 Gewinn- und Verlustrechnung der Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen
§ 4 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlustrechnungen nach Formblatt 200 aufzustellen, und zwar
- 1.
- bis einschließlich Seite 5 Zeile 26
- a)
- für das gesamte selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,
- b)
- für jeden Versicherungszweig des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts,
- c)
- für die selbst abgeschlossenen
- aa)
- Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen,
- bb)
- Fahrzeugvollversicherungen,
- cc)
- Fahrzeugteilversicherungen,
- dd)
- Kraftfahrtunfallversicherungen,
- d)
- für das gesamte in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft,
- e)
- für jeden Versicherungszweig des in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäfts;
- 2.
- bis einschließlich Seite 3 Zeile 26
- a)
- für das gesamte inländische selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,
- b)
- für das gesamte ausländische selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,
- c)
- für das durch eine Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,
- d)
- für das von inländischen Vorversicherern in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft,
- e)
- für das von ausländischen Vorversicherern in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft,
- f)
- für die selbst abgeschlossenen Unfallversicherungen mit Beitragsrückgewähr.
(2) Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlustrechnungen für das selbst abgeschlossene und das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und e können entfallen, sofern die gebuchten Brutto-Beiträge des einzelnen Versicherungszweigs nicht mehr als 125.000 Euro betragen. In diesem Fall sind sie in der jeweiligen versicherungstechnischen Gewinn- und Verlustrechnung für die in der Anlage 1 Abschnitt C Kennzahl 29 genannte "Sonstige Schadenversicherung" mitzuerfassen. Satz 1 gilt entsprechend für die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlustrechnungen gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 Buchstabe c und f.
(3) Zu den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen gehören alle Versicherungsunternehmen, die im selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft einen oder mehrere der Versicherungszweige betreiben, die in der Anlage 1 Abschnitt C unter den Kennzahlen 03 bis 29 aufgeführt sind.
§ 5 Gewinn- und Verlustrechnung in besonderen Fällen
§ 5 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Lebensversicherungsunternehmen, die auch die selbst abgeschlossene Allgemeine Unfallversicherung betreiben, haben für diesen Versicherungszweig zusätzlich eine gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlustrechnung nach Formblatt 200 bis einschließlich Seite 5 Zeile 26 aufzustellen.
(2) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, die auch das selbst abgeschlossene Krankenversicherungsgeschäft betreiben, haben für diesen Versicherungszweig eine gesonderte Gewinn- und Verlustrechnung nach Formblatt 200 bis einschließlich Seite 5 Zeile 26 aufzustellen.
§ 6 Gewinn- und Verlustrechnung der Rückversicherungsunternehmen
§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
Rückversicherungsunternehmen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlustrechnungen nach Formblatt 200 aufzustellen, und zwar
- 1.
- für das gesamte von inländischen Vorversicherern in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft bis einschließlich Seite 3 Zeile 26,
- 2.
- für das gesamte von ausländischen Vorversicherern in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft bis einschließlich Seite 3 Zeile 26,
- 3.
- für jeden Versicherungszweig bis einschließlich Seite 5 Zeile 26.
§ 7 Einzelheiten der Formblatteinreichung einschließlich einzuhaltender Fristen
§ 7 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Die Formblätter 100 und 200 gemäß den §§ 2 bis 6 sind der Aufsichtsbehörde in jeweils doppelter Ausfertigung einzureichen
- 1.
- spätestens fünf Monate nach Schluß des Geschäftsjahres
- a)
- von den Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen sowie den Pensions- und Sterbekassen,
- b)
- von den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, die im selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft ausschließlich einen Versicherungszweig betreiben;
- 2.
- spätestens sechs Monate nach Schluß des Geschäftsjahres
- a)
- von den sonstigen Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen,
- b)
- von den Rückversicherungsunternehmen.
(2) Für die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Versicherungsunternehmen verlängert sich die dort genannte Frist um einen Monat, sofern sie für das vergangene Konzerngeschäftsjahr einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht aufzustellen haben.
(3) Für Rückversicherungsunternehmen sowie für Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, deren gebuchte Brutto-Beiträge aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft die gebuchten Brutto-Beiträge aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft übersteigen, verlängert sich die Frist gemäß Absatz 1 Nr. 2 um sechs Monate, sofern der Abschlußstichtag der 31. Dezember ist.
(4) Ergeben sich bis zu einer späteren Feststellung des Jahresabschlusses Abweichungen, sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich nach der Feststellung zusätzlich die insoweit berichtigten Formblätter 100 und 200 in jeweils doppelter Ausfertigung nachzureichen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1681/b4793.htm