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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.04.2025
Teil 2 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)
Artikel 1 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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Teil 2 Würdigung besonderer Leistungen durch förmliche Anerkennungen
§ 11 Voraussetzungen und Arten der förmlichen Anerkennungen
(1) Vorbildliche Pflichterfüllung oder hervorragende Einzeltaten können durch förmliche Anerkennungen gewürdigt werden.
(2) Förmliche Anerkennungen erfolgen durch Kompanie- oder Tagesbefehl.
(3) Mit einer förmlichen Anerkennung kann Sonderurlaub bis zu 14 Arbeitstagen verbunden werden.
(4) Gute Leistungen können auch durch Auszeichnungen anderer Art gewürdigt werden.
§ 12 Zuständigkeit zum Erteilen förmlicher Anerkennungen
(1) Es können erteilen
- 1.
- Disziplinarvorgesetzte mit der Disziplinarbefugnis nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder einer höheren Disziplinarbefugnis eine Anerkennung im Kompanie- oder Tagesbefehl,
- 2.
- die Bundesministerin der Verteidigung oder der Bundesminister der Verteidigung eine Anerkennung im Tagesbefehl.
(2) Es können gewähren
- 1.
- Disziplinarvorgesetzte mit der Disziplinarbefugnis nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Sonderurlaub bis zu fünf Arbeitstagen,
- 2.
- Disziplinarvorgesetzte mit der Disziplinarbefugnis nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Sonderurlaub bis zu sieben Arbeitstagen,
- 3.
- Disziplinarvorgesetzte mit der Disziplinarbefugnis nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Sonderurlaub bis zu 14 Arbeitstagen.
§ 13 Verfahren beim Erteilen förmlicher Anerkennungen
(1) 1Bei der Entscheidung, ob eine förmliche Anerkennung erteilt werden soll, ist ein strenger Maßstab anzulegen. 2Die Soldatin oder der Soldat soll ihrer oder seiner Persönlichkeit nach dieser förmlichen Anerkennung würdig sein. 3Die förmliche Anerkennung soll auch den Kameradinnen und Kameraden gegenüber gerechtfertigt erscheinen.
(2) Den Zeitpunkt des Sonderurlaubs bestimmt die oder der für die Bewilligung des Erholungsurlaubs zuständige Vorgesetzte.
(3) Wird die förmliche Anerkennung von einer oder einem höheren Disziplinarvorgesetzten erteilt, ist die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte der Soldatin oder des Soldaten anzuhören.
§ 14 Rücknahme förmlicher Anerkennungen
§ 14 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Die förmliche Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde, nicht vorlagen. 2Die Rücknahme ist zu begründen. 3Vor der Entscheidung ist die Soldatin oder der Soldat anzuhören.
(2) 1Über die Rücknahme entscheidet die Einleitungsbehörde. 2Hat eine höhere Disziplinarvorgesetzte oder ein höherer Disziplinarvorgesetzter die förmliche Anerkennung erteilt, steht ihr oder ihm die Entscheidung zu. 3Bei Wegfall der Dienststelle der oder des höheren Disziplinarvorgesetzten wird die Zuständigkeit durch die Bundesministerin der Verteidigung oder den Bundesminister der Verteidigung bestimmt.
(3) 1Wird die förmliche Anerkennung zurückgenommen, ist zugleich darüber zu entscheiden, ob ein in Anspruch genommener Sonderurlaub ganz oder teilweise auf den Erholungsurlaub anzurechnen ist. 2Eine Anrechnung des in Anspruch genommenen Sonderurlaubs auf den Erholungsurlaub unterbleibt, soweit dies eine besondere Härte bedeuten würde.
(4) Die Entscheidung ist der Soldatin oder dem Soldaten zuzustellen.
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