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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.04.2025
Abschnitt 7 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)
Artikel 1 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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Teil 3 Ahndung von Dienstvergehen durch Disziplinarmaßnahmen
Kapitel 3 Das gerichtliche Disziplinarverfahren
Abschnitt 7 Verfahren bis zur Hauptverhandlung
§ 101 Einstellung
§ 101 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Die Einleitungsbehörde hat das gerichtliche Disziplinarverfahren einzustellen, wenn
- 1.
- ein Verfahrenshindernis besteht,
- 2.
- eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme nicht zulässig ist,
- 3.
- nur Kürzung der Dienstbezüge oder Kürzung des Ruhegehalts zu erwarten ist, diese Disziplinarmaßnahmen aber nach § 16 nicht verhängt werden dürfen oder
- 4.
- ein Dienstvergehen nicht vorliegt oder nicht erwiesen ist.
(2) 1Die Einleitungsbehörde kann das gerichtliche Disziplinarverfahren einstellen, wenn sie dies nach dem Ergebnis der Ermittlungen oder aus anderen Gründen für angebracht hält. 2Sie ist in diesem Fall für die disziplinare Erledigung zuständig; dies gilt nicht im Fall des § 99.
(3) 1Die Einstellungsverfügung ist zu begründen und der Soldatin oder dem Soldaten zuzustellen. 2Verhängt die Einleitungsbehörde im Fall des Absatzes 2 Satz 2 eine einfache Disziplinarmaßnahme oder stellt sie ein Dienstvergehen fest und sieht von der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme ab, so hat sie diese Entscheidung gleichzeitig mit der Einstellungsverfügung zuzustellen; § 95 Absatz 4 gilt entsprechend.
§ 102 Anschuldigung
§ 102 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Stellt die Einleitungsbehörde das gerichtliche Disziplinarverfahren nicht ein, legt die Wehrdisziplinaranwaltschaft eine Anschuldigungsschrift mit den Akten dem Truppendienstgericht vor, sofern sie nicht nach § 116 verfährt. 2Die Anschuldigungsschrift soll die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen erblickt wird, und die Beweismittel geordnet darstellen. 3Sie darf diese Tatsachen zu Ungunsten der Soldatin oder des Soldaten nur insoweit verwerten, als ihr oder ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich dazu zu äußern. 4Mit dem Eingang der Anschuldigungsschrift ist das Verfahren beim Truppendienstgericht anhängig.
(2) Teilt die Wehrdisziplinaranwaltschaft mit, dass neue Pflichtverletzungen zum Gegenstand der Verhandlung gemacht werden sollen, setzt die oder der Vorsitzende der Truppendienstkammer das Verfahren aus, bis die Wehrdisziplinaranwaltschaft nach Ergänzung der Ermittlungen einen Nachtrag zur Anschuldigungsschrift vorlegt oder die Fortsetzung des Verfahrens beantragt.
(3) 1Verwertet die Anschuldigungsschrift Tatsachen, zu denen sich die Soldatin oder der Soldat vorher nicht hat äußern können, oder leidet das in zulässiger Weise eingeleitete Verfahren an anderen Verfahrensmängeln, kann die oder der Vorsitzende der Truppendienstkammer die Wehrdisziplinaranwaltschaft zur Beseitigung der Mängel auffordern. 2Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die oder der Vorsitzende kann zur Vorbereitung der Hauptverhandlung einzelne Beweiserhebungen anordnen.
§ 103 Zustellung der Anschuldigungsschrift
§ 103 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Die oder der Vorsitzende der Truppendienstkammer stellt der Soldatin oder dem Soldaten die Anschuldigungsschrift und die nach § 102 Absatz 2 vorgelegten Nachträge zu und bestimmt eine Frist, innerhalb derer sie oder er sich schriftlich äußern kann. 2Hierbei ist auf das Recht, nach § 93 Absatz 2 Satz 1 die Bestellung einer Verteidigerin oder eines Verteidigers zu beantragen, hinzuweisen.
§ 104 Antrag auf gerichtliche Fristsetzung
(1) 1Ist die Anschuldigungsschrift der Soldatin oder dem Soldaten innerhalb von sechs Monaten nach der Zustellung der Einleitungsverfügung nicht zugestellt, kann sie oder er die Entscheidung der oder des Vorsitzenden der Truppendienstkammer beantragen. 2Der Wehrdisziplinaranwaltschaft ist Gelegenheit zu geben, sich innerhalb von zwei Wochen zu dem Antrag zu äußern. 3Die oder der Vorsitzende kann die Vorlage aller bisher entstandenen Vorgänge verlangen.
(2) 1Stellt die oder der Vorsitzende eine unangemessene Verzögerung fest, bestimmt sie oder er eine Frist, in der entweder die Anschuldigungsschrift vorzulegen oder das Verfahren einzustellen ist. 2Andernfalls wird der Antrag zurückgewiesen. 3Die Entscheidung ist endgültig. 4Der Beschluss ist der Soldatin oder dem Soldaten sowie der Wehrdisziplinaranwaltschaft zuzustellen.
(3) Der Lauf der in Absatz 1 Satz 1 genannten Frist ist gehemmt, solange das Verfahren nach § 86 ausgesetzt ist.
§ 105 Ladung zur Hauptverhandlung, Ladungsfrist
§ 105 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Nach Ablauf der Frist nach § 103 setzt die oder der Vorsitzende, sofern kein Disziplinargerichtsbescheid nach § 114 ergeht, den Termin zur Hauptverhandlung an. 2Zur Hauptverhandlung werden geladen:
- 1.
- die Wehrdisziplinaranwaltschaft, die Soldatin oder der Soldat, die Verteidigerin oder der Verteidiger,
- 2.
- die Vertrauensperson, sofern die Soldatin oder der Soldat ihre Anhörung nicht ausdrücklich abgelehnt hat,
- 3.
- die Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige, deren Erscheinen von der oder dem Vorsitzenden für erforderlich gehalten wird, wobei ihre Namen in den Ladungen der unter Nummer 1 Genannten anzugeben sind.
(2) 1Zwischen der Zustellung oder Bekanntgabe der Ladung und der Hauptverhandlung muss eine Frist von mindestens einer Woche liegen, wenn die Soldatin oder der Soldat nicht auf die Einhaltung der Frist verzichtet. 2Es gilt als Verzicht, wenn sie oder er sich auf die Hauptverhandlung eingelassen hat, ohne zu rügen, dass die Frist nicht eingehalten sei.
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