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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.04.2025
Abschnitt 14 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)
Artikel 1 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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Teil 3 Ahndung von Dienstvergehen durch Disziplinarmaßnahmen
Kapitel 3 Das gerichtliche Disziplinarverfahren
Abschnitt 14 Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens
§ 133 Wiederaufnahmegründe
(1) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen gerichtlichen Disziplinarverfahrens ist zulässig, wenn
- 1.
- in dem Urteil eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist, die nach Art oder Höhe im Gesetz nicht vorgesehen ist,
- 2.
- Tatsachen oder Beweismittel erbracht werden, die erheblich und neu sind,
- 3.
- das Urteil auf dem Inhalt einer unechten oder verfälschten Urkunde oder auf einem vorsätzlich oder fahrlässig falsch abgegebenen Zeugnis oder Gutachten beruht,
- 4.
- ein Urteil, auf dessen tatsächlichen Feststellungen das Urteil im gerichtlichen Disziplinarverfahren beruht, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden ist,
- 5.
- bei dem Urteil eine Richterin oder ein Richter oder eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat, die oder der sich in dieser Sache der strafbaren Verletzung einer Amtspflicht schuldig gemacht hat,
- 6.
- bei dem Urteil eine Richterin oder ein Richter oder eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat, die oder der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war, es sei denn, dass die Gründe für den gesetzlichen Ausschluss bereits erfolglos geltend gemacht worden waren, oder
- 7.
- die oder der Verurteilte nachträglich glaubhaft ein Dienstvergehen eingestanden hat, das in dem durch das rechtskräftige Urteil abgeschlossenen gerichtlichen Disziplinarverfahren nicht festgestellt werden konnte.
(2) 1Erheblich im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 sind Tatsachen und Beweismittel, wenn sie allein oder in Verbindung mit den früher getroffenen Feststellungen geeignet sind, eine andere Entscheidung zu begründen, die Ziel der Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens sein kann. 2Neu im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 sind Tatsachen und Beweismittel, die dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt gewesen sind. 3Ergeht nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils im gerichtlichen Disziplinarverfahren in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren ein rechtskräftiges Urteil aufgrund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen des Urteils im gerichtlichen Disziplinarverfahren, auf denen es beruht, abweichen, so gelten die abweichenden Feststellungen des Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren als neue Tatsachen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 5 ist die Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens nur zulässig, wenn wegen der behaupteten Handlung eine rechtskräftige Verurteilung erfolgt ist oder wenn ein strafgerichtliches Verfahren aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht eingeleitet oder nicht durchgeführt werden kann.
§ 134 Unzulässigkeit der Wiederaufnahme
(1) 1Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen gerichtlichen Disziplinarverfahrens ist unzulässig, wenn nach Eintritt der Rechtskraft
- 1.
- ein Urteil im Straf- oder Bußgeldverfahren ergangen ist, das sich auf denselben Sachverhalt gründet und diesen ebenso würdigt, oder
- 2.
- ein Urteil im Strafverfahren ergangen ist, durch das die oder der Verurteilte
- a)
- die Rechtsstellung als Berufssoldatin oder als Berufssoldat, die Rechtsstellung als Soldatin auf Zeit oder als Soldat auf Zeit oder einen Anspruch auf Versorgung verloren hat oder
- b)
- die Rechtsstellung als Berufssoldatin oder als Berufssoldat, die Rechtsstellung als Soldatin auf Zeit oder als Soldat auf Zeit oder einen Anspruch auf Versorgung verloren hätte, wäre sie oder er noch im Dienst gewesen oder hätte sie oder er noch Ruhegehalt bezogen.
(2) Die Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens zu Ungunsten der oder des Verurteilten ist außerdem unzulässig, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils drei Jahre vergangen sind.
§ 135 Antrag auf Wiederaufnahme
§ 135 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Zur Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens bedarf es eines Antrags. 2Antragsberechtigt sind
- 1.
- die oder der Verurteilte und ihr oder sein gesetzlicher Vertreter,
- 2.
- die Wehrdisziplinaranwaltschaft auf Ersuchen der Einleitungsbehörde und
- 3.
- die Bundeswehrdisziplinaranwältin oder der Bundeswehrdisziplinaranwalt auf Anordnung der Bundesministerin der Verteidigung oder des Bundesministers der Verteidigung, wenn eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts angefochten wird.
(2) Nach dem Tod der oder des Verurteilten sind antragsberechtigt deren oder dessen
- 1.
- 1Ehegatte oder Ehegattin, 2. 2Lebenspartnerin oder Lebenspartner,
- 3.
- Verwandte auf- und absteigender Linie und
- 4.
- Geschwister.
(3) Besteht die Einleitungsbehörde nicht mehr, bestimmt die Bundesministerin der Verteidigung oder der Bundesminister der Verteidigung die Dienststelle, die ihre Befugnisse ausübt.
(4) 1Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten bei dem Wehrdienstgericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingereicht werden. 2§ 117 gilt entsprechend. 3Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die oder der Antragsberechtigte von dem Grund für die Wiederaufnahme Kenntnis erhalten hat.
(5) 1In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen und anzugeben, inwieweit es angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden. 2Die Anträge sind unter Bezeichnung der Beweismittel zu begründen.
(6) Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften über das gerichtliche Disziplinarverfahren vor dem Truppendienstgericht und dem Bundesverwaltungsgericht entsprechend.
§ 136 Entscheidung durch Beschluss
(1) Das Wehrdienstgericht kann den Antrag auf Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens, auch nach Eröffnung der mündlichen Verhandlung, durch Beschluss verwerfen, wenn es die gesetzlichen Voraussetzungen für seine Zulassung nicht für gegeben oder ihn für offensichtlich unbegründet hält.
(2) 1Das Wehrdienstgericht kann vor Eröffnung der mündlichen Verhandlung mit Zustimmung der Wehrdisziplinaranwaltschaft oder der Bundeswehrdisziplinaranwältin oder des Bundeswehrdisziplinaranwalts durch Beschluss das angefochtene Urteil aufheben oder das gerichtliche Disziplinarverfahren einstellen. 2Der Beschluss ist unanfechtbar.
(3) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 1 sowie der Beschluss nach Absatz 2 stehen einem rechtskräftigen Urteil gleich.
§ 137 Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil
(1) Das Wehrdienstgericht entscheidet, wenn das Wiederaufnahmeverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil.
(2) Gegen das Urteil des Truppendienstgerichts ist die Berufung zulässig.
§ 138 Rechtswirkungen, Entschädigung
(1) 1Wird in einem Wiederaufnahmeverfahren das angefochtene Urteil zu Gunsten der oder des Verurteilten aufgehoben, so erhält die oder der Verurteilte von dem Eintritt der Rechtskraft des aufgehobenen Urteils an die Rechtsstellung, die sie oder er erhalten hätte, wenn das aufgehobene Urteil der Entscheidung entsprochen hätte, die im Wiederaufnahmeverfahren ergangen ist. 2Wurde in dem aufgehobenen Urteil auf Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt, gilt § 52 des Soldatengesetzes entsprechend.
(2) 1Die oder der Verurteilte und die Personen, denen sie oder er kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, können im Fall des Absatzes 1 neben den nachträglich zu gewährenden Bezügen in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen Ersatz des sonstigen Schadens vom Bund verlangen. 2Der Anspruch ist innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Abschluss des Wiederaufnahmeverfahrens bei der nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 3 zuständigen Einleitungsbehörde geltend zu machen. 3Die Entscheidung ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller zuzustellen. 4Lehnt die Einleitungsbehörde den Anspruch ab, gelten für seine Weiterverfolgung die Vorschriften über den Rechtsweg für Klagen aus dem Wehrdienstverhältnis entsprechend.
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