(1)
1Wird einer Soldatin auf Zeit oder einem Soldaten auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre eine Entlassungsverfügung nach
§ 55 Absatz 5 des Soldatengesetzes zugestellt, kann gegen sie oder ihn wegen derselben Tat ein gerichtliches Disziplinarverfahren erst eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn unanfechtbar feststeht, dass die Entlassungsverfügung nicht zur Beendigung des Dienstverhältnisses führt.
2Hebt das Verwaltungsgericht die Entlassungsverfügung auf, darf wegen derselben Tat nicht auf Entfernung aus dem Dienstverhältnis erkannt werden.
3§ 87 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Wird gegen eine Soldatin auf Zeit oder einen Soldaten auf Zeit ein gerichtliches Disziplinarverfahren anhängig, kann sie oder er wegen derselben Tat nicht mehr nach
§ 55 Absatz 5 des Soldatengesetzes entlassen werden.
1Auf das Verfahren der Wehrdienstgerichte in den Fällen des
§ 88 des Soldatengesetzes sind die Vorschriften über das gerichtliche Disziplinarverfahren entsprechend anzuwenden.
2Das Urteil stellt fest, dass die Soldatin oder der Soldat aufgrund ihres oder seines Verhaltens vor der Ernennung der Berufung in das Dienstverhältnis unwürdig ist, oder es weist den Antrag auf eine solche Feststellung ab.
(1) Für die Entscheidungen im gerichtlichen Disziplinarverfahren, für die richterliche Nachprüfung der Entscheidungen der Disziplinarvorgesetzten sowie für die sonst in diesem Gesetz vorgesehenen richterlichen Entscheidungen sind die Wehrdienstgerichte ausschließlich zuständig.
(2) Die aufgrund dieses Gesetzes ergehenden Entscheidungen der Disziplinarvorgesetzten und der Wehrdienstgerichte sind für die Beurteilung der vor einem Gericht geltend gemachten Rechte aus dem Dienstverhältnis bindend.
Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat zu bestimmen, welche Bezüge einschließlich der Sachbezüge als Dienstbezüge und Wehrsold im Sinne der
§§ 24 und
130 sowie von Teil 3 Kapitel 3 Abschnitt 1 anzusehen sind.
(1) Die Tilgung einer Herabsetzung in der Besoldungsgruppe, die vor dem 1. April 2025 verhängt wurde, richtet sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
(2)
§ 17 Absatz 3 ist nicht anzuwenden auf gerichtliche Disziplinarverfahren, bei denen die Vorermittlungen vor dem 1. April 2025 aufgenommen worden sind.
(3)
§ 48 Absatz 2 Nummer 3 ist nicht anzuwenden auf Disziplinarmaßnahmen, die vor dem 1. April 2025 verhängt worden sind.
(5)
§ 95 Absatz 2 Satz 2 und 3 ist nicht anzuwenden auf gerichtliche Disziplinarverfahren, bei denen die Vorermittlungen vor dem 1. April 2025 aufgenommen worden sind.
(8) Für die Erinnerung gegen Entscheidungen über die Kostenfestsetzung ist
§ 146 Absatz 2 Satz 2 nicht anzuwenden, wenn die Entscheidungen vor dem 1. April 2025 zugestellt worden sind.
Durch dieses Gesetz werden das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (
Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), das Grundrecht der Freiheit der Person (
Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) sowie das Fernmeldegeheimnis (
Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.