Folgende von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt gefassten Beschlüsse zur Änderung der Rheinschiffspersonalverordnung (
Anlage 1 im Anlageband zur
Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom
5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105)), die zuletzt durch Beschluss vom 6. Dezember 2023 (
Anlage 1 zu
Artikel 1 Nummer 1 Satz 1 der Verordnung vom 11. März 2024 (BGBl. 2024 II Nr. 97)) geändert worden ist, werden hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt:
- 1.
- Beschluss vom 13. Juni 2024 (Protokoll 7);
- 2.
- Beschluss vom 13. Juni 2024 (Protokoll 9).
Die Beschlüsse nach Satz 1 werden nachstehend als
Anlagen 1 und
2 veröffentlicht.
§ 3 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom
5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105), die durch
Artikel 2 der Verordnung vom 22. November 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 321) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 3 Ausnahmen von der Patentpflicht; Befreiungen".
- 2.
- Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- 3.
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Von der Pflicht aus § 18.01 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a der Rheinschiffspersonalverordnung befreit sind Fahrzeuge der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Wasserschutzpolizei, der Bereitschaftspolizei, der Bundespolizei, des Bundeskriminalamtes, der Streitkräfte, der Zollverwaltung, der Feuerwehr, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Wasserwirtschaftsverwaltungen und der Fischereiaufsicht der Länder, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist."
Artikel 3 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 11. März 2024 (BGBl. 2024 II Nr. 97) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
- „Artikel 3 Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes
Von der Beachtung der Vorschriften der Anlage befreit sind Fahrzeuge der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Wasserschutzpolizei, der Bereitschaftspolizei, der Bundespolizei, des Bundeskriminalamtes, der Streitkräfte, der Zollverwaltung, der Feuerwehr, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Wasserwirtschaftsverwaltungen und der Fischereiaufsicht der Länder, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist."
Artikel 3 der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670), die zuletzt durch
Artikel 4 der Verordnung vom 11. März 2024 (BGBl. 2024 II Nr. 97) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
- „Artikel 3 Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes
Von der Beachtung der Vorschriften der Anlage befreit sind Fahrzeuge der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Wasserschutzpolizei, der Bereitschaftspolizei, der Bundespolizei, des Bundeskriminalamtes, der Streitkräfte, der Zollverwaltung, der Feuerwehr, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Wasserwirtschaftsverwaltungen und der Fischereiaufsicht der Länder, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist."
Diese Verordnung und die
Anlagen 1 und
2 treten am 1. Januar 2025 in Kraft.
(siehe BGBl. 2024 II Nr. 508 S. 4)
(siehe BGBl. 2024 II Nr. 508 S. 5)