Kapitel 3 - Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG)

Artikel 1 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Geltung ab 01.07.2024, abweichend siehe Artikel 23; FNA: 7610-25 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Kapitel 3 Maßnahmen im Hinblick auf das öffentliche Angebot und die Zulassung zum Handel
§ 15 Aussetzung und Untersagung eines öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum Handel
§ 16 Befugnisse hinsichtlich Kryptowerte-Whitepapers und modifizierter Kryptowerte-Whitepapers
§ 17 Befugnisse hinsichtlich Marketingmitteilungen
§ 18 Bekanntmachung marktrelevanter Informationen
§ 19 Haftung bei fehlendem Kryptowerte-Whitepaper

Kapitel 3 Maßnahmen im Hinblick auf das öffentliche Angebot und die Zulassung zum Handel

§ 15 Aussetzung und Untersagung eines öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum Handel


§ 15 wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass ein öffentliches Angebot oder die Zulassung zum Handel für bis zu 30 Tage auszusetzen ist, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 oder dieses Gesetz verstoßen worden ist.

(2) Die Bundesanstalt hat ein öffentliches Angebot zu untersagen, wenn vermögenswertreferenzierte Token ohne genehmigtes Kryptowerte-Whitepaper öffentlich angeboten werden.

(3) 1Die Bundesanstalt kann ein öffentliches Angebot oder eine Zulassung zum Handel untersagen, wenn gegen andere als die in Absatz 2 genannten Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/1114 oder dieses Gesetzes verstoßen wurde. 2Sie kann ein öffentliches Angebot oder eine Zulassung zum Handel auch untersagen, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 oder dieses Gesetz verstoßen wurde.

(4) 1Verhängt die Bundesanstalt nach Artikel 105 der Verordnung (EU) 2023/1114 ein Verbot oder eine Beschränkung, so kann die Bundesanstalt ein öffentliches Angebot oder eine Zulassung zum Handel aussetzen oder einschränken, solange dieses Verbot oder diese Beschränkungen gelten. 2Satz 1 gilt entsprechend bei Maßnahmen der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nach Artikel 103 der Verordnung (EU) 2023/1114 und bei Maßnahmen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde nach Artikel 104 der Verordnung (EU) 2023/1114.

(5) Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 können gegenüber dem Emittenten, dem Anbieter, dem Antragsteller und dem Betreiber der Handelsplattform für Kryptowerte ergehen.

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§ 16 Befugnisse hinsichtlich Kryptowerte-Whitepapers und modifizierter Kryptowerte-Whitepapers


§ 16 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Die Bundesanstalt kann von Anbietern und von Antragstellern verlangen, ihr Kryptowerte-Whitepaper oder ihr modifiziertes Kryptowerte-Whitepaper zu ändern, soweit dieses nicht die in Artikel 6, Artikel 19 oder Artikel 51 der Verordnung (EU) 2023/1114 vorgeschriebenen Informationen enthält oder nicht der vorgeschriebenen Form entspricht.

(2) Die Bundesanstalt kann von Anbietern und Antragstellern die Aufnahme zusätzlicher Informationen in ihr Kryptowerte-Whitepaper verlangen, wenn dies aus Gründen der Finanzmarktstabilität oder zum Schutz des Publikums geboten erscheint.

(3) In den Fällen des Artikels 5 Absatz 3 und des Artikels 143 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 kann die Bundesanstalt Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 auch gegenüber dem Betreiber der Handelsplattform für Kryptowerte erlassen.


Text in der Fassung des Artikels 2 Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG) G. v. 27. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 438 m.W.v. 30. Dezember 2024

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§ 17 Befugnisse hinsichtlich Marketingmitteilungen


§ 17 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Entspricht eine Marketingmitteilung nicht den Vorgaben des Artikels 7, des Artikels 29 oder des Artikels 53 der Verordnung (EU) 2023/1114, kann die Bundesanstalt eine Änderung der Marketingmitteilung verlangen.

(2) Die Bundesanstalt kann anordnen, Marketingmitteilungen für maximal 30 Tage auszusetzen, oder Marketingmitteilungen untersagen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass in diesem Zusammenhang ein Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 oder dieses Gesetz vorliegt.

(3) Die Bundesanstalt kann die Übermittlung von Marketingmitteilungen auch ohne den konkreten Verdacht eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 verlangen.


Text in der Fassung des Artikels 2 Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG) G. v. 27. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 438 m.W.v. 30. Dezember 2024

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§ 18 Bekanntmachung marktrelevanter Informationen


§ 18 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Bundesanstalt kann zur Gewährleistung des Schutzes der Interessen der Inhaber von Kryptowerten, insbesondere der Kleinanleger, oder des reibungslosen Funktionierens des Marktes alle wesentlichen Informationen, die die Bewertung der öffentlich angebotenen oder zum Handel zugelassenen Kryptowerte beeinflussen könnten, bekannt machen.

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§ 19 Haftung bei fehlendem Kryptowerte-Whitepaper



(1) Ist ein Kryptowerte-Whitepaper entgegen Artikel 9, 28 oder 51 Absatz 13 der Verordnung (EU) 2023/1114 nicht veröffentlicht worden, kann der Erwerber von Kryptowerten von dem Emittenten, dem Anbieter, dem Antragsteller, dem Betreiber einer Handelsplattform und den Mitgliedern des Leitungsorgans des Emittenten, des Anbieters oder des Antragstellers als Gesamtschuldnern die Übernahme der Kryptowerte gegen Erstattung des Erwerbspreises, soweit dieser den ersten Erwerbspreis nicht überschreitet, und der mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten verlangen, sofern das Erwerbsgeschäft vor Veröffentlichung eines Kryptowerte-Whitepapers abgeschlossen wurde.

(2) 1Ist der Erwerber nicht mehr Inhaber der Kryptowerte, so kann er die Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem Erwerbspreis und dem Veräußerungspreis der Kryptowerte sowie der mit dem Erwerb und der Veräußerung verbundenen üblichen Kosten verlangen. 2Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Werden Kryptowerte eines Emittenten oder Anbieters mit Sitz im Ausland auch im Ausland öffentlich angeboten oder zum Handel zugelassen, besteht ein Anspruch nach Absatz 1 oder Absatz 2 nur, sofern die Kryptowerte aufgrund eines im Inland abgeschlossenen Geschäfts oder einer ganz oder teilweise im Inland erbrachten Kryptowerte-Dienstleistung erworben wurden.

(4) Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 besteht nicht, sofern der Erwerber die Pflicht, ein Kryptowerte-Whitepaper zu veröffentlichen, beim Erwerb kannte.



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