Kapitel 1 - Filmförderungsgesetz (FFG)

G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 451
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 707-30 Wirtschaftsförderung
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Teil 1 Aufbau und Organisation der Filmförderungsanstalt
Kapitel 1 Rechtsform und Aufgaben der Filmförderungsanstalt
§ 1 Filmförderungsanstalt
§ 2 Aufgaben der Filmförderungsanstalt
§ 3 Aufgabenerfüllung
§ 4 Dienstleistungen für andere Einrichtungen

Teil 1 Aufbau und Organisation der Filmförderungsanstalt

Kapitel 1 Rechtsform und Aufgaben der Filmförderungsanstalt

§ 1 Filmförderungsanstalt



(1) 1Die Filmförderungsanstalt fördert als bundesweit tätige Filmförderungseinrichtung die Struktur der deutschen Filmwirtschaft und die kreativ-künstlerische Qualität des deutschen Films als Voraussetzung für seinen Erfolg im Inland und im Ausland. 2Sie ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.

(2) Die Filmförderungsanstalt kann ihren Namen durch Regelung in der Satzung ändern.

(3) Die Filmförderungsanstalt hat ihren Sitz in Berlin.

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§ 2 Aufgaben der Filmförderungsanstalt


§ 2 wird in 7 Vorschriften zitiert

Die Filmförderungsanstalt hat die Aufgabe,

1.
Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films und zur Verbesserung der Struktur der deutschen Film- und Kinowirtschaft durchzuführen;

2.
die gesamtwirtschaftlichen Belange der Film- und Kinowirtschaft in Deutschland zu unterstützen, insbesondere durch Maßnahmen zur Marktforschung einschließlich der Auswertung von Daten, zur Bekämpfung der Verletzung von Urheber- und Leistungsschutzrechten und zur Filmbildung junger Menschen;

3.
die Digitalisierung zum Zweck des Erhalts und der Zugänglichmachung des deutschen Filmerbes zu unterstützen;

4.
die internationale Orientierung des deutschen Filmschaffens und die Grundlagen für die Verbreitung und marktgerechte Auswertung des deutschen Films im Inland und seine wirtschaftliche und kulturelle Ausstrahlung im Ausland zu verbessern;

5.
deutsch-ausländische Gemeinschaftsproduktionen zu unterstützen;

6.
die Zusammenarbeit zwischen der Filmwirtschaft und den Fernsehveranstaltern zur Stärkung des deutschen Kinofilms zu unterstützen;

7.
die Bundesregierung in zentralen Fragen der Belange des deutschen Films zu beraten, insbesondere im Hinblick auf die Unterstützung der Film- und Kinowirtschaft, technologische Entwicklungen mit Auswirkungen auf die Film- und Kinowirtschaft einschließlich der Entwicklungen im Bereich Künstliche Intelligenz und die Harmonisierung der Maßnahmen auf dem Gebiet des Filmwesens innerhalb der Europäischen Union;

8.
auf eine Abstimmung und Koordinierung der Filmförderung des Bundes und der Länder hinzuwirken und

9.
darauf hinzuwirken, dass in der Film- und Kinowirtschaft eingesetztes Personal zu sozialverträglichen und angemessenen Bedingungen beschäftigt wird.

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§ 3 Aufgabenerfüllung


§ 3 wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) Die Filmförderungsanstalt gewährt Förderhilfen nach Maßgabe des Teils 3 Kapitel 1 bis 4.

(2) 1Die Filmförderungsanstalt kann zudem für die Erfüllung ihrer allgemeinen Aufgaben nach § 2 Förderhilfen gewähren, soweit diese nicht die Gewährung von Förderhilfen nach Maßgabe des Teils 3 Kapitel 1 bis 4 betreffen. 2Soweit Förderhilfen nach § 2 Nummer 3 gewährt werden sollen, muss dies nach Maßgabe des § 121 erfolgen.

(3) 1Die Filmförderungsanstalt darf sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben an anderen Einrichtungen beteiligen, wenn die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde dem zustimmt. 2Sie beteiligt sich insbesondere an der German Films Service + Marketing GmbH und der Vision Kino gGmbH.

(4) Die Filmförderungsanstalt darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben zwei- und mehrseitige Kooperationsvereinbarungen mit den für die Filmförderung zuständigen Stellen anderer Staaten und mit den Filmfördereinrichtungen der Länder abschließen, um deutsch-ausländische Filmprojekte zu unterstützen.

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§ 4 Dienstleistungen für andere Einrichtungen



(1) Die Filmförderungsanstalt soll gegen Erstattung der Kosten Aufgaben der Film- und Medienförderung für die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde übernehmen.

(2) 1Sie darf gegen Erstattung der Kosten Maßnahmen der Film- und Medienförderung für weitere Behörden und öffentlich-rechtliche Stellen, für andere Filmfördereinrichtungen sowie für sonstige branchennahe Einrichtungen durchführen. 2Dies gilt auch für Maßnahmen auf dem Gebiet des Filmwesens, die sich aus der Mitgliedschaft der Bundesrepublik Deutschland in internationalen und supranationalen Organisationen ergeben.



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