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Kapitel 3 - Filmförderungsgesetz (FFG)


Teil 1 Aufbau und Organisation der Filmförderungsanstalt

Kapitel 3 Satzung, Haushalt, Aufsicht

§ 32 Satzung



(1) Die Satzung der Filmförderungsanstalt regelt, soweit dieses Gesetz keine Bestimmung trifft und die haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes nicht entgegenstehen, das Nähere insbesondere über

1.
die Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplans,

2.
das Rechnungswesen,

3.
die Rechnungslegung,

4.
die Prüfung der Rechnung der Filmförderungsanstalt,

5.
das Verfahren zur Wahl der Mitglieder des Präsidiums nach § 15 Absatz 1 Nummer 4 und 5,

6.
die Ausgestaltung und das Verfahren zur Einsetzung der Förderkommissionen nach § 13,

7.
die Zuständigkeiten innerhalb der Filmförderungsanstalt bei Widersprüchen gegen die Entscheidungen der Organe und Förderkommissionen und

8.
die Ausgestaltung des Compliance-Management-Systems nach § 38 Absatz 2 und die Umsetzung der entsprechenden Anforderungen.

(2) Der Verwaltungsrat beschließt die Satzung und deren Änderungen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen, mindestens aber mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

(3) Die Satzung und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde.


§ 33 Wirtschaftsplan



(1) 1Der Verwaltungsrat stellt jährlich vor Beginn des Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit fest. 2Darin sind, getrennt nach Zweckbestimmung und Ansatz, alle voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben der Filmförderungsanstalt im kommenden Wirtschaftsjahr zu veranschlagen. 3Der Wirtschaftsplan muss in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein. 4Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde.

(2) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat den Entwurf des Wirtschaftsplans rechtzeitig vor Beginn des Wirtschaftsjahres vorzulegen.

(3) 1Bei Bedarf kann ein Nachtragshaushalt aufgestellt werden. 2Absatz 1 gilt entsprechend.

(4) 1Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. 2Ist bis zum Schluss eines Wirtschaftsjahres der Wirtschaftsplan für das folgende Jahr noch nicht festgestellt, so bedürfen Ausgaben der Zustimmung des Verwaltungsrats.


§ 34 Haushalts- und Wirtschaftsführung



(1) Der Wirtschaftsplan ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit auszuführen.

(2) 1Im Wirtschaftsplan nicht veranschlagte Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrats. 2Die Zustimmung darf nur dann erteilt werden, wenn

1.
die Filmförderungsanstalt zu den Ausgaben unmittelbar kraft Gesetzes verpflichtet ist oder die Ausgaben der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Filmförderungsanstalt dienen und

2.
für die Ausgaben ein unvorhergesehenes und unabweisbares Bedürfnis vorliegt.


§ 35 Rücklagen



(1) 1Zur Sicherung ihrer Haushaltswirtschaft und zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Filmförderungsanstalt Rücklagen bilden. 2Von den bei der Erstellung des Wirtschaftsplans zu erwartenden Einnahmen aus der Filmabgabe dürfen nicht mehr als 10 Prozent der Rücklage zugeführt werden. 3Die Beschränkung nach Satz 2 gilt nicht für Rücklagen, die aufgrund von gegen die Abgabebescheide eingelegten Rechtsmitteln gebildet werden.

(2) Zuführungen und Entnahmen bei den Rücklagen sind im Wirtschaftsplan zu veranschlagen.

(3) Über die Bildung sowie Auflösung und Verwendung von Rücklagen beschließt der Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen, mindestens aber mit der Mehrheit seiner Mitglieder.


§ 36 Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen



(1) 1Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen der Filmförderungsanstalt gilt, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist, § 59 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend. 2§ 59 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung findet keine Anwendung.

(2) 1Die Niederschlagung und der Erlass von Ansprüchen bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrats. 2Abweichend von Satz 1 kann in der Satzung geregelt werden, dass der Vorstand Ansprüche von nicht erheblicher finanzieller Bedeutung niederschlagen kann.


§ 37 Rechnungslegung und Prüfung der Jahresrechnung



(1) 1Die Filmförderungsanstalt hat über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden der Filmförderungsanstalt im abgelaufenen Wirtschaftsjahr Rechnung zu legen. 2Satz 1 gilt auch für Veränderungen an den in Satz 1 genannten Positionen. 3Die Jahresrechnung ist der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde vorzulegen.

(2) 1Das Rechnungswesen der Filmförderungsanstalt hat den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu entsprechen. 2Die Jahresrechnung umfasst eine Bilanz, eine Gewinn-und-Verlust-Rechnung, einen Anhang sowie einen Lagebericht und ist entsprechend den Regelungen des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen.

(3) 1Die Jahresrechnung wird auf Kosten der Filmförderungsanstalt durch Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geprüft. 2Die Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bestellt der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Vorstands.

(4) 1Die Prüfung der Jahresrechnung ist nach den vom Institut der Wirtschaftsprüfer entwickelten Prüfungsstandards durchzuführen. 2Der Prüfbericht ist dem Verwaltungsrat, der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde und dem Bundesrechnungshof vorzulegen. 3§ 109 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung findet keine Anwendung.


§ 38 Transparenz



(1) 1Die Filmförderungsanstalt veröffentlicht die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge des Vorstands sowie der zur Stellvertretung bestellten Person. 2Dies gilt auch für nicht unerhebliche Vergütungen für Nebentätigkeiten der genannten Personen.

(2) 1Die Filmförderungsanstalt hat ein wirksames Compliance-Management-System nach anerkannten Standards einzurichten, das dazu dient, die Einhaltung geltender Regeln und Gesetze zu gewährleisten. 2Das System ist an den aktuellen Stand anzupassen. 3Die Filmförderungsanstalt hat dafür eine in Ausübung der Tätigkeit unabhängige Compliance-Person zu beauftragen, die regelmäßig an das Präsidium berichtet. 4Soweit ein anderes Gremium unmittelbar berührt ist, ist auch an dieses zu berichten.


§ 39 Aufsicht



(1) 1Die Filmförderungsanstalt untersteht der Rechtsaufsicht der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde. 2Die Aufsichtsbehörde ist befugt, Anordnungen zu treffen, um den Geschäftsbetrieb der Filmförderungsanstalt mit dem geltenden Recht in Einklang zu halten.

(2) Die Filmförderungsanstalt ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde jederzeit Auskunft über ihre Tätigkeit zu erteilen.

(3) Kommt die Filmförderungsanstalt ihren Verpflichtungen nach diesem Gesetz nicht nach, so ist die Aufsichtsbehörde befugt, die Aufgaben durch einen besonderen Beauftragten durchführen zu lassen oder sie selbst durchzuführen.