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Teil 5 - Filmförderungsgesetz (FFG)


Teil 5 Auskunftspflichten und Datenverwendung

§ 144 Auskünfte



(1) 1Wer nach diesem Gesetz eine Filmabgabe zu leisten hat, muss der Filmförderungsanstalt die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte erteilen und entsprechende Unterlagen vorlegen. 2Dies gilt auch für Personen,

1.
die eine Filmabgabe nur deshalb nicht zu leisten haben, weil die in § 128 Absatz 1, § 129 Absatz 1 Satz 2, § 130 Absatz 1 Satz 1, § 133 Absatz 1, § 134 Absatz 1 oder § 135 Absatz 1 und 2 genannten Umsatzgrenzen nicht erreicht werden oder weil der Kinofilmanteil unter den in § 129 Absatz 1 Satz 2, § 133 Absatz 1, § 134 Absatz 3 Satz 2 oder § 135 Absatz 3 Satz 2 genannten Schwellen liegt, oder

2.
bei denen das Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für eine Abgabepflicht nur bei Erteilung entsprechender Auskünfte geprüft werden kann.

(2) Die Auskunftspflicht nach Absatz 1 erstreckt sich auf

1.
die Firmierung und Konzernzugehörigkeit sowie den Geschäfts- oder Wohnsitz des Abgabepflichtigen,

2.
die Errichtung, die Verlegung und die Aufgabe des Geschäfts- oder Wohnsitzes,

3.
den Namen und den Geschäfts- oder Wohnsitz der für die Abgabeerhebung zu kontaktierenden Personen sowie den Namen und den Geschäfts- oder Wohnsitz der in § 146 Absatz 3 bezeichneten Personen,

4.
das Geburtsdatum, wenn es sich bei dem Abgabepflichtigen um eine natürliche Person handelt,

5.
den Umsatz der abgabepflichtigen Tätigkeiten, wobei die Umsätze hieraus gesondert von anderen Umsätzen und nach Auswertungsarten getrennt und für entgeltlich vorgeführte Filme je Leinwand auszuweisen sind,

6.
den Namen des betriebenen Kinos, die Bezeichnung der einzelnen Leinwände und die Zahl der Sitzplätze,

7.
die Zahl der Besucherinnen und Besucher jedes einzelnen im Inland entgeltlich vorgeführten Films je Leinwand, die den marktüblichen Eintrittspreis gezahlt haben einschließlich der für die Bestimmung des marktüblichen Eintrittspreises notwendigen Angaben zum technischen Format der Vorführung oder zu Sonderveranstaltungen oder Rabattierungen,

8.
die Zahl der Besucherinnen und Besucher jedes einzelnen im Inland entgeltlich vorgeführten Films je Leinwand, die keinen Eintrittspreis gezahlt haben,

9.
die Anzahl der Kinovorführungen sowie den minimalen und den maximalen Eintrittspreis,

10.
Daten zur Inhaberschaft der Lizenzrechte für Auswertungen über Bildträger oder Videoabrufdienste,

11.
die Gesamtsendezeit und den für die Höhe der Abgabe maßgeblichen Kinofilmanteil und

12.
die für die Höhe der Abgabe nach § 132 maßgeblichen Kosten für die Ausstrahlung von Kinofilmen und den Verteilungsschlüssel nach § 132 Absatz 2.

(3) 1Wer nach diesem Gesetz Förderhilfen beantragt oder erhalten hat, muss der Filmförderungsanstalt die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte erteilen und entsprechende Unterlagen vorlegen. 2Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die Kosten und Erlöse der nach diesem Gesetz geförderten Filme sowie die Vorkehrungen zur Sicherstellung angemessener Beschäftigungsbedingungen gemäß § 81.

(4) 1Wer eine Bescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle beantragt, muss dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die zur Prüfung der Voraussetzungen der §§ 41 bis 44 erforderlichen Auskünfte erteilen und entsprechende Unterlagen sowie den Nachweis nach § 50 Absatz 1 Satz 3 vorlegen. 2Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist berechtigt, der Filmförderungsanstalt und der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde die entsprechenden Daten zu übermitteln.


§ 145 Zeitpunkt und Form der Meldepflicht


§ 145 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die Auskünfte der Kinos und der Videowirtschaft nach § 144 Absatz 2 Nummer 5 bis 10 sind monatlich, jeweils bis zum Ablauf des Zehnten des darauffolgenden Monats, nach Auswertungsart getrennt kostenfrei zu erteilen. 2Die Auskünfte der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter nach § 144 Absatz 2 Nummer 5, 11 und 12 sind jährlich bis zum Ablauf des 31. Juli des Folgejahres zu erteilen. 3Die Auskünfte über die Erlöse nach § 144 Absatz 3 Satz 2 sind halbjährlich, jeweils für die erste Hälfte des Kalenderjahres bis zum Ablauf des Monats August desselben Kalenderjahres und für die zweite Hälfte des Kalenderjahres bis zum Ablauf des Monats Februar des folgenden Kalenderjahres, zu erteilen.

(2) 1Die Auskünfte nach Absatz 1 sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen. 2Die Auskünfte der Kinos, die über elektronische Kassensysteme verfügen, sind abweichend von Satz 1 elektronisch zu erteilen.

(3) Im Übrigen erfolgt die Auskunftserteilung aufgrund und nach Maßgabe der Anforderung der Filmförderungsanstalt oder des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.


§ 146 Kontrolle der gemeldeten Daten


§ 146 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die Filmförderungsanstalt ist berechtigt, die nach § 144 erteilten Auskünfte zu überprüfen. 2Sie darf Dritte, bei denen es sich auch um natürliche Personen oder juristische Personen privaten Rechts handeln kann, mit der Überprüfung beauftragen. 3Die Auskunftspflichtigen haben der Filmförderungsanstalt Unterlagen zum Nachweis der Richtigkeit der Auskünfte nach § 144 zur Verfügung zu stellen.

(2) Zur Überprüfung der nach § 144 erteilten Auskünfte sind die nach Absatz 1 Satz 2 Beauftragten befugt, während der Betriebs- oder Geschäftszeit Grundstücke, Betriebsanlagen und Geschäftsräume der zur Auskunft verpflichteten Person zu betreten, dort Besichtigungen und Prüfungen vorzunehmen und die geschäftlichen Unterlagen der zur Auskunft verpflichteten Person einzusehen.

(3) Bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften haben die nach Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung zur Vertretung berechtigten Personen oder deren Beauftragte die Pflichten nach Absatz 1 Satz 3 zu erfüllen und Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 zu dulden.

(4) Die zur Auskunft verpflichtete Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.


§ 147 Schätzung



(1) Weigert sich eine zur Auskunft verpflichtete Person, eine Auskunft nach § 144 bis zu dem in § 145 Absatz 1 bestimmten Zeitpunkt zu erteilen oder entsprechende Unterlagen vorzulegen, kann die Filmförderungsanstalt die für die Festsetzung der Filmabgabe erforderlichen Feststellungen auch im Wege der Schätzung treffen oder gewährte Förderhilfen zurückverlangen.

(2) Die Filmförderungsanstalt kann die zur Festsetzung der Filmabgabe erforderlichen Feststellungen auch dann im Wege der Schätzung treffen, wenn Anbieter von Bündeln aus abgabepflichtigen Angeboten und anderen Leistungen oder aus Angeboten, die verschiedenen Abgabetatbeständen unterfallen, bis zum Ablauf der in § 145 Absatz 1 genannten Fristen nicht die notwendigen Informationen zur Allokation der Einnahmen auf die unterschiedlichen Bereiche übermitteln.


§ 148 Übermittlung und Veröffentlichung von Daten



(1) 1Auf Anforderung hat die Filmförderungsanstalt der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde Daten, die für die Förderung oder die Erhebung der Filmabgabe erforderlich sind, zu übermitteln. 2Daten im Sinne des Satzes 1 sind

1.
die in § 144 aufgeführten Informationen sowie

2.
die nachfolgenden Informationen:

a)
der Name der antragstellenden natürlichen oder juristischen Person, der Name der geförderten natürlichen oder juristischen Person oder der Name der zur Filmabgabe verpflichteten natürlichen oder juristischen Person,

b)
die Art der geförderten Maßnahme,

c)
das Datum des Förderbescheids,

d)
der Titel des geförderten Treatments, Drehbuchs oder Filmvorhabens,

e)
die Höhe der Herstellungskosten des geförderten Filmvorhabens oder die Höhe der Kosten der geförderten Maßnahme,

f)
die Höhe des nach diesem Gesetz gewährten Förderbetrags sowie der insgesamt für das jeweilige Vorhaben oder die jeweilige Maßnahme erhaltenen staatlichen Fördermittel,

g)
der prozentuale Anteil staatlicher Beihilfen an den beihilfefähigen Gesamtkosten einer geförderten Maßnahme vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben,

h)
die Höhe der vorrangig zurückzuzahlenden Finanzierungsbestandteile,

i)
die Höhe der Erlöse, die nach Maßgabe dieses Gesetzes zur Tilgung des Darlehens herangezogen werden, und

j)
die Höhe der seitens einer natürlichen oder juristischen Person zu leistenden Filmabgabe.

(2) 1Die Filmförderungsanstalt veröffentlicht den Namen sowie die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b bis i aufgeführten Daten geförderter natürlicher oder juristischer Personen in ihrem Geschäfts- und Förderbericht. 2Darüber hinaus darf die Filmförderungsanstalt Angaben über die Besucherzahlen von Filmen im In- und Ausland projektbezogen oder kumuliert in ihrem Geschäfts- und Förderbericht veröffentlichen.

(3) Die Filmförderungsanstalt ist berechtigt, die nach § 144 Absatz 3 Satz 2 erhobenen Daten an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films zu übermitteln.

(4) Die Filmförderungsanstalt ist berechtigt, der Europäischen Kommission alle zur Prüfung der beihilferechtlichen Zulässigkeit der gewährten Förderhilfen notwendigen Daten zu übermitteln.


§ 149 Geschäfts- und Förderbericht, Evaluierungsberichte



(1) 1Die Filmförderungsanstalt erstellt anhand der Auskünfte nach § 144 jährlich einen Förderbericht, leitet diesen der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde zu und veröffentlicht diesen in digitaler Form. 2Der Förderbericht enthält auch eine statistische Auswertung zur Einhaltung angemessener Beschäftigungsbedingungen nach § 81 und Informationen zu Ausnahmeerteilungen nach § 46 Absatz 3. 3Der Förderbericht enthält zudem eine Darstellung zur Berücksichtigung von ökologischen Belangen.

(2) Die Filmförderungsanstalt legt der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde bis zum Ablauf des 30. Juni 2028 einen Evaluierungsbericht zur Entwicklung des Abgabeaufkommens vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Situation der Film- und Kinowirtschaft in Deutschland vor und veröffentlicht den Bericht.

(3) Die Filmförderungsanstalt legt der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde spätestens am 31. März 2027 einen Evaluierungsbericht vor, der darlegt, in welchem Verhältnis die Höhe der Abgabezahlungen der öffentlich-rechtlichen Sender zu Fördermitteln steht, die für die Herstellung von Filmen gewährt wurden, die mit Beteiligung eines öffentlichen-rechtlichen Senders finanziert wurden.