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Teil 6 - Filmförderungsgesetz (FFG)


Teil 6 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 150 Übergangsregelungen



(1) 1Ansprüche nach diesem Gesetz, die vor dem 1. Januar 2025 entstanden sind, werden nach den Vorschriften des Filmförderungsgesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung abgewickelt. 2Für nach dem Filmförderungsgesetz in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung geförderte Filme gelten die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geregelten Sperrfristen. 3Die Höhe der zu zahlenden Abgabe richtet sich ab dem 1. Januar 2025 nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

(2) Verwaltungsverfahren, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 nicht abgeschlossen sind, werden nach den Vorschriften des Filmförderungsgesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung fortgesetzt.

(3) Soweit die Kapitel 2 und 3 des Filmförderungsgesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung Vorgaben enthalten, die nach diesem Gesetz untergesetzlichen Regelungen überlassen werden, gelten die Vorschriften des Filmförderungsgesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung bis zum Erlass entsprechender untergesetzlicher Regelungen in der Satzung der Filmförderungsanstalt oder in einer Geschäftsordnung fort.

(4) 1Der am 31. Dezember 2024 im Amt befindliche Verwaltungsrat bleibt bis zum ersten Zusammentreten des nach den Vorschriften dieses Gesetzes berufenen Verwaltungsrats im Amt. 2Die Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung, die Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung und die Kommission für Kinoförderung setzen sich ab dem 1. Januar 2025 jeweils aus den am 31. Dezember 2024 im Amt befindlichen Mitgliedern zusammen. 3Diese Kommissionen bleiben bis zur jeweils letzten Entscheidung über etwaige Widersprüche gegen eine Entscheidung der jeweiligen Kommission nach dem Filmförderungsgesetz in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung im Amt. 4Über etwaige Widersprüche entscheidet die jeweilige Kommission in der Zusammensetzung der letzten Sitzung der jeweiligen Förderkommission im Jahr 2024.

(5) 1Anträge auf Produktionsförderung für programmfüllende Filme und Verleihförderung werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes behandelt, wenn der Referenzfilm zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 1. Januar 2025 erstaufgeführt wurde oder eine Kennzeichnung nach § 14 des Jugendschutzgesetzes erhalten hat. 2Anträge auf Produktionsförderung für Kurzfilme und nicht programmfüllende Kinderfilme werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes behandelt, wenn der Film zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 1. Januar 2025 fertiggestellt wurde oder eine Kennzeichnung nach § 14 des Jugendschutzgesetzes erhalten hat.

(6) 1Für die Zuerkennung von Produktionsförderung im Jahr 2025 gelten § 75 Absatz 2 und 3 Satz 2, § 78 Absatz 2 Satz 1, § 91 Absatz 2, § 92 Absatz 2 Satz 3, für die Zuerkennung von Verleihförderung im Jahr 2025 gelten § 127 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 75 Absatz 2 und 3 Satz 2 und § 78 Absatz 2 Satz 1 des Filmförderungsgesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung, soweit die jeweiligen Richtlinien nach § 64 Absatz 2, § 90 Absatz 4 Satz 1 und 2 und § 103 Absatz 3 in Verbindung mit § 64 Absatz 2 zum Zeitpunkt der Zuerkennung noch nicht in Kraft sind. 2Der Verwaltungsrat kann für den Förderzweck nach § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 zur Verfügung stehende Mittel bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 für die Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 2 Satz 1 Nummer 1 umwidmen, wenn dies zur Abwendung unbilliger Härten für Hersteller ohne Anspruch auf Produktionsförderung für programmfüllende Filme geboten erscheint. 3Der Beschluss des Verwaltungsrats nach Satz 2 ergeht mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen, mindestens aber mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

(7) Bis zum 31. Dezember 2025 gelten § 55 Absatz 3 Satz 1 und § 78 Absatz 2 mit der Maßgabe, dass sich die Bezugnahme auf den Durchschnitt der Herstellungskosten auf alle zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 31. Dezember 2024 nach § 59 des Filmförderungsgesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung geförderte Filmvorhaben bezieht.

(8) Wurden bis zum 31. Dezember 2024 nicht alle Medialeistungen nach § 157 des Filmförderungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung vergeben, werden diese nach den Vorschriften dieses Gesetzes vergeben.

(9) Wurden Förderhilfen bis zum 31. Dezember 2020 bewilligt, ist für die Frage, ob ein Staat als Mitgliedstaat der Europäischen Union gilt, auf den Bewilligungszeitpunkt abzustellen.


§ 151 Beendigung der Filmförderung



(1) Die Erhebung der Filmabgabe endet mit Ablauf des 31. Dezember 2029.

(2) Abweichend von Absatz 1 endet die Erhebung der Filmabgabe nach § 129 mit Ablauf des 31. Dezember 2027.

(3) 1Förderhilfen nach den §§ 61, 89 und 102 werden nur gewährt, wenn der Referenzfilm bis zum 31. Dezember 2028 erstaufgeführt worden ist. 2Förderhilfen nach § 114 werden letztmalig für das Wirtschaftsjahr 2029 gewährt.

(4) 1Anträge auf Förderhilfen nach den §§ 61, 89 und 102 müssen bis zum Ablauf des 31. März 2030 gestellt werden. 2Anträge auf Gewährung von Förderhilfen gemäß § 114 müssen bis zum Ablauf des 30. September 2029 gestellt werden.

(5) 1Ist über den letzten gemäß Absatz 4 fristgemäßen Antrag auf Gewährung von Förderhilfen entschieden worden, so gehen das Vermögen und die Verbindlichkeiten der Filmförderungsanstalt auf die Bundesrepublik Deutschland über. 2Der Zeitpunkt wird von der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht. 3Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nimmt die verbleibenden Aufgaben der Filmförderungsanstalt wahr. 4Das verbleibende Vermögen ist nach Maßgabe der von der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde zu erlassenden Bestimmungen für die Förderung der Filmwirtschaft zu verwenden.


§ 152 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 152 ändert mWv. 1. Januar 2025 FFG

1Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt das Filmförderungsgesetz vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3413), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 351) geändert worden ist, außer Kraft.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz