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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.04.2025
Teil 2 - Einwilligungsverwaltungsverordnung (EinwV)
Teil 2 Anforderungen an anerkannte Dienste zur Einwilligungsverwaltung
§ 3 Allgemeine Anforderungen
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Der anerkannte Dienst zur Einwilligungsverwaltung speichert bei der erstmaligen Inanspruchnahme eines digitalen Dienstes durch den Endnutzer die hierzu getroffenen Einstellungen der Endnutzer. 2Das Gleiche gilt, wenn der Anbieter von digitalen Diensten eine Einwilligung nach § 25 Absatz 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes nachfragt, die bisher nicht vom anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung verwaltet wird. 3Er übermittelt dem jeweiligen Anbieter von digitalen Diensten diese Einstellungen der Endnutzer bei jeder weiteren Inanspruchnahme des digitalen Dienstes.
(2) 1Der anerkannte Dienst zur Einwilligungsverwaltung verwaltet nur solche Einwilligungen, bei denen der Anbieter von digitalen Diensten den Endnutzer vor Erteilung der Einwilligung mindestens in Kenntnis gesetzt hat über
- 1.
- den oder die Anbieter von digitalen Diensten oder Dritte, die Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers speichern oder auf dort bereits gespeicherte Informationen zugreifen können,
- 2.
- die konkreten Informationen, die in der Endeinrichtung des Endnutzers gespeichert werden sollen und die bereits in der Endeinrichtung des Endnutzers gespeichert sind und auf die zugegriffen werden soll,
- 3.
- die Zwecke, zu denen die Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers gespeichert werden sollen und zu denen auf Informationen, die bereits in der Endeinrichtung des Endnutzers gespeichert sind, zugegriffen werden soll,
- 4.
- die Zeiträume, in denen die Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers gespeichert werden sollen und in denen auf Informationen, die bereits in der Endeinrichtung des Endnutzers gespeichert sind, zugegriffen werden soll,
- 5.
- die jederzeitige Widerruflichkeit der Einwilligung sowie darüber, dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Zugriffe und Speicherungen im Sinne des § 25 Absatz 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes von dem Widerruf nicht berührt wird.
(3) Erteilt der Endnutzer die nach § 25 Absatz 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes erforderliche Einwilligung, müssen die Informationen, die der Einwilligungserklärung zugrunde lagen, mit der Einwilligungserklärung in einer für den Endnutzer leicht zugänglichen Weise dokumentiert werden.
§ 4 Anforderungen an ein nutzerfreundliches Verfahren
(1) Ein Verfahren zur Einwilligungsverwaltung ist nutzerfreundlich, wenn
- 1.
- die Benutzeroberfläche des Dienstes zur Einwilligungsverwaltung so transparent und verständlich gestaltet ist, dass der Endnutzer eine freie und informierte Entscheidung treffen kann, und
- 2.
- die Einstellungen der Endnutzer, einschließlich des Datums und der Uhrzeit, zu dem die Einstellungen getätigt wurden, mit den zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung gestellten Informationen jederzeit vom Endnutzer eingesehen und die Einstellungen der Endnutzer von diesem jederzeit geändert und gegebenenfalls widerrufen werden können.
(2) Eine Aufforderung zur Überprüfung der Einstellungen der Endnutzer durch den anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung darf frühestens nach einem Jahr erfolgen, wenn der Endnutzer nicht eine andere Einstellung hierzu vorgesehen hat.
(3) Der Dienst zur Einwilligungsverwaltung soll es dem Endnutzer ermöglichen, die nach Absatz 1 Nummer 2 gespeicherten Einstellungen der Endnutzer mit den zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung gestellten Informationen in gängige Dateiformate zu exportieren.
§ 5 Wechsel zu einem anderen anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung
(1) Der Endnutzer hat das Recht, jederzeit einfach
- 1.
- zu einem anderen anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung zu wechseln und
- 2.
- die von ihm getätigten Einstellungen der Endnutzer auf den anderen anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung zu übertragen.
(2) Der anerkannte Dienst zur Einwilligungsverwaltung hält die Einstellungen des Endnutzers in einem gängigen und maschinenlesbaren Format vor und stellt sie für einen anderen anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung kostenlos zum Abruf bereit, wenn der Endnutzer nach Absatz 1 Nummer 2 eine Übertragung auf den anderen anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung verlangt.
§ 6 Anforderungen an ein wettbewerbskonformes Verfahren
Ein Verfahren zur Einwilligungsverwaltung ist wettbewerbskonform, wenn
- 1.
- jeder Anbieter von digitalen Diensten, der den anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung einbindet, die erforderlichen Einwilligungen nach § 25 Absatz 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes über den anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung in Echtzeit beim Endnutzer unter den gleichen Bedingungen nachfragen kann,
- 2.
- keinem Anbieter von digitalen Diensten, der den anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung einbindet, die Übermittlung der hierzu getroffenen Einstellungen der Endnutzer verweigert wird und
- 3.
- in den Voreinstellungen der Benutzerschnittstelle des anerkannten Dienstes zur Einwilligungsverwaltung
- a)
- die Anbieter von digitalen Diensten in einer Liste einheitlich dargestellt werden, entweder alphabetisch geordnet nach den von dem Anbieter von digitalen Diensten gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes verfügbar gehaltenen Namen oder chronologisch geordnet nach der Reihenfolge der vom anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung gespeicherten Einstellungen zu den Anfragen von Anbietern von digitalen Diensten, und
- b)
- die Einstellungen der Endnutzer und die dafür erforderlichen Informationen einheitlich dargestellt werden.
§ 7 Anforderungen an Technologien und Konfigurationen für das Zusammenwirken mit Anbietern von digitalen Diensten und mit Abruf- und Darstellungssoftware
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der anerkannte Dienst zur Einwilligungsverwaltung verwendet Technologien und Konfigurationen, die es ermöglichen, dass
- 1.
- Anbieter von digitalen Diensten und Abruf- und Darstellungssoftware erkennen können, dass der Endnutzer den Dienst zur Einwilligungsverwaltung nutzt und dass dieser nach Teil 3 anerkannt ist,
- 2.
- Anbieter von digitalen Diensten ihre Nachfragen einer Einwilligung nach § 25 Absatz 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes über ihn senden können und
- 3.
- Anbieter von digitalen Diensten, die eine Einwilligung nach § 25 Absatz 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes über ihn nachgefragt haben, prüfen können, ob Einstellungen der Endnutzer verwaltet werden.
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