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Änderung § 4 Versorgungslast-Erstattungsverordnung vom 01.01.2020
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§ 4 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 4 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 57 Abs. 31 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Fälligkeit der pauschalen Erstattungsbeträge | |
(1) Die pauschalen Erstattungsbeträge für das jeweilige Halbjahr sind jeweils an den Auszahlungstagen der Rentenleistungen in das Inland der Renten für die Monate April und Oktober fällig. | |
(Text alte Fassung) (2) Das Bundesversicherungsamt zahlt den auf die allgemeine Rentenversicherung entfallenden Erstattungsbetrag an die Deutsche Rentenversicherung Bund und den auf die knappschaftliche Rentenversicherung entfallenden Anteil an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung aus. | (Text neue Fassung) (2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt den auf die allgemeine Rentenversicherung entfallenden Erstattungsbetrag an die Deutsche Rentenversicherung Bund und den auf die knappschaftliche Rentenversicherung entfallenden Anteil an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung aus. |
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