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Synopse aller Änderungen der Versorgungslast-Erstattungsverordnung am 01.01.2020
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2020 durch Artikel 57 des SozERG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der VersLastErstV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 57 Abs. 31 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Grundsätze | |
(1) Der Bund erstattet den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung bei Renten, die nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes berechnet worden sind, die Aufwendungen für die Berücksichtigung von Zeiten, für die bei Renten, die nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch berechnet werden, eine Nachversicherung als durchgeführt gilt. Die Erstattung erfolgt durch Zahlung pauschaler Erstattungsbeträge. (2) Für das erste Halbjahr 1992 wird der in § 2 genannte pauschale Erstattungsbetrag festgesetzt. | |
(Text alte Fassung) (3) Für die Folgezeit werden die pauschalen Erstattungsbeträge nach Maßgabe des § 3 vom Bundesversicherungsamt festgesetzt. | (Text neue Fassung) (3) Für die Folgezeit werden die pauschalen Erstattungsbeträge nach Maßgabe des § 3 vom Bundesamt für Soziale Sicherung festgesetzt. |
§ 3 Pauschale Erstattungsbeträge für die Folgezeit | |
(1) In der Folgezeit verändert sich der pauschale Erstattungsbetrag halbjährlich 1. zu zwei Dritteln in dem Verhältnis, in dem sich a) die Erstattungsaufwendungen des Bundes für Nachversicherungen nach aa) § 72 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen, bb) § 99 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes, cc) §§ 20, 23 und 23a des Gesetzes zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen, dd) §§ 18, 19, 22 und 23 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes vom vergangenen Kalenderjahr zum vorvergangenen Kalenderjahr ohne Berücksichtigung von Rentenanpassungen verändert haben und b) die Aufwendungen der Träger der Rentenversicherung aufgrund der Anpassung der Renten im Beitrittsgebiet entsprechend der Veränderung des aktuellen Rentenwerts (Ost) im Erstattungszeitraum verändern, 2. zu einem Drittel in dem Verhältnis, in dem sich a) die Aufwendungen des Bundes für die Versorgung nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom vergangenen Kalenderjahr zum vorvergangenen Kalenderjahr ohne Berücksichtigung von Versorgungsanpassungen verändert haben und b) die Aufwendungen der Träger der Rentenversicherung aufgrund der Anpassung der Renten im Beitrittsgebiet entsprechend der Veränderung des aktuellen Rentenwerts (Ost) im Erstattungszeitraum verändern. Rentenanpassungen und Versorgungsanpassungen, die sich nicht auf das gesamte Kalenderjahr beziehen, sind im Rahmen des Satzes 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe a anteilig auf das gesamte Kalenderjahr umzulegen. Jede Veränderung ist nur einmal zu berücksichtigen; das hierauf beruhende Ergebnis ist Grundlage der weiteren Fortschreibung. | |
(2) Das Bundesversicherungsamt nimmt die Fortschreibung nach Absatz 1 vor und setzt die pauschalen Erstattungsbeträge für die Folgezeit fest. Die Festsetzung erfolgt aufgrund der Veränderungen, die ihm | (2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung nimmt die Fortschreibung nach Absatz 1 vor und setzt die pauschalen Erstattungsbeträge für die Folgezeit fest. Die Festsetzung erfolgt aufgrund der Veränderungen, die ihm |
1. bei der Festsetzung für das erste Halbjahr eines Kalenderjahres bis zum 28. oder 29. Februar des Jahres, 2. bei der Festsetzung für das zweite Halbjahr eines Kalenderjahres bis zum 31. August des Jahres | |
bekanntgeworden sind; Veränderungen, die ihm später bekannt werden, sind erst bei der Festsetzung des Erstattungsbetrages für das nächste Halbjahr zu berücksichtigen. Das Bundesversicherungsamt kann die pauschalen Erstattungsbeträge auf volle 500 Euro aufrunden. | bekanntgeworden sind; Veränderungen, die ihm später bekannt werden, sind erst bei der Festsetzung des Erstattungsbetrages für das nächste Halbjahr zu berücksichtigen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann die pauschalen Erstattungsbeträge auf volle 500 Euro aufrunden. |
§ 4 Fälligkeit der pauschalen Erstattungsbeträge | |
(1) Die pauschalen Erstattungsbeträge für das jeweilige Halbjahr sind jeweils an den Auszahlungstagen der Rentenleistungen in das Inland der Renten für die Monate April und Oktober fällig. | |
(2) Das Bundesversicherungsamt zahlt den auf die allgemeine Rentenversicherung entfallenden Erstattungsbetrag an die Deutsche Rentenversicherung Bund und den auf die knappschaftliche Rentenversicherung entfallenden Anteil an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung aus. | (2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt den auf die allgemeine Rentenversicherung entfallenden Erstattungsbetrag an die Deutsche Rentenversicherung Bund und den auf die knappschaftliche Rentenversicherung entfallenden Anteil an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung aus. |
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