Die
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes vom
9. August 2019 (BGBl. I S. 1221), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 15. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2865) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 1a gestrichen.
- 2.
- § 1a wird aufgehoben.
- 3.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2a wird Absatz 3 und in Satz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst:
„Die Dienstbehörde kann festlegen, dass eine Auswahlkommission abweichend von Absatz 2 Satz 1 nur aus folgenden Mitgliedern besteht:"
- b)
- Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden die Absätze 4 bis 7.
- 4.
- § 22 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absätze 2a und 4a werden aufgehoben.
- b)
- Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Für die Lehrveranstaltungen können digitale Lehrformate genutzt werden, wenn die Vorgaben zum Umgang mit Verschlusssachen berücksichtigt werden."
- 5.
- § 27 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- 6.
- § 29 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1a wird durch folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass in der fachtheoretischen Ausbildung mehr als sechs Leistungstests in einer anderen Prüfungsform als der Klausur absolviert werden können."
- b)
- Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
- 7.
- Dem § 35 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Ein bereits bekannt gegebener Ausbildungsplan kann von der Ausbildungsbehörde geändert werden. Die Änderung ist der Dienstbehörde, wenn Ausbildungsbehörde und Dienstbehörde nicht identisch sind, und der Anwärterin oder dem Anwärter mitzuteilen."
- 8.
- § 37 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen die Leistungstests in einer anderen Form als der Klausur absolviert werden können."
- 9.
- In § 42 werden die Absätze 2a und 4a aufgehoben.
- 10.
- In § 50 werden die Absätze 2a und 4a aufgehoben.
- 11.
- § 57 Absatz 4a und § 62 Absatz 2a werden aufgehoben.
Die
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes vom
21. September 2018 (BGBl. I S. 1368), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 15. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2865) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 1a gestrichen.
- 2.
- § 1a wird aufgehoben.
- 3.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2a wird Absatz 3 und im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „bis zum 31. Dezember 2024" gestrichen.
- b)
- Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden die Absätze 4 bis 7.
- 4.
- § 15 Absatz 2a und § 16 Absatz 1a werden aufgehoben.
- 5.
- § 22 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absätze 2a und 3a werden aufgehoben.
- b)
- Absatz 4a wird durch folgenden Absatz 5 ersetzt:
„(5) Für die Lehrveranstaltungen können digitale Lehrformate genutzt werden, sofern die Vorgaben zum Umgang mit Verschlusssachen berücksichtigt werden."
- c)
- Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
- 6.
- § 28 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- 7.
- § 29 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1a wird durch folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass mehr als sechs Leistungstests in einer anderen Form als der Klausur absolviert werden können."
- b)
- Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
- c)
- Absatz 3a wird aufgehoben.
- d)
- Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
- 8.
- § 35 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- 9.
- In § 37 Absatz 4 werden die Wörter „bis zum 31. Dezember 2024" gestrichen.
- 10.
- § 40 Absatz 1a wird aufgehoben.
- 11.
- In § 42 werden die Absätze 2a und 4a aufgehoben.
- 12.
- § 52 Absatz 2a wird aufgehoben.
- 13.
- § 53 Absatz 2a wird aufgehoben.
- 14.
- § 61 Absatz 4a wird aufgehoben.
- 15.
- In § 62 werden die Absätze 2a, 3a und 5a aufgehoben.
- 16.
- § 67 Satz 2 wird aufgehoben.
- 17.
- § 68 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 5 Nummer 3 werden das Komma nach dem Wort „Beisitzenden" und die Wörter „von denen mindestens eine Beamtin oder ein Beamter dem gehobenen oder höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes angehören muss" gestrichen.
- b)
- Die Absätze 5a und 6a werden aufgehoben.
- c)
- In Absatz 7 werden die Wörter „§ 12 Absatz 5 und 6" durch die Wörter „§ 12 Absatz 6 und 7" ersetzt.
- 18.
- § 69 Absatz 4a und § 74 Absatz 2a werden aufgehoben.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.