Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.11.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung

§ 2 - Elfte Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Honig (11. MarktStrGDV k.a.Abk.)

V. v. 18.06.1971 BGBl. I S. 825; aufgehoben durch § 24 V. v. 15.11.2013 BGBl. I S. 3998
Geltung ab 24.06.1971; FNA: 7840-3-11 Allgemeine Marktordnungsvorschriften

§ 2



(1) Die Mindestmenge eines Liefervertrages (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes) wird für Honig der Zolltarif-Nummer 04.06 auf jährlich acht Tonnen festgesetzt. Werden Lieferverträge mit Zustimmung der Erzeugergemeinschaft unmittelbar zwischen Mitgliedern der Erzeugergemeinschaft und einem Unternehmen abgeschlossen, so gelten diese Lieferverträge für die Berechnung der Mindestmenge nach Satz 1 als ein Liefervertrag.

(2) Die Mindestdauer eines Liefervertrages (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes) wird für Lieferverträge nach Absatz 1 auf drei Jahre festgesetzt.