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Abschnitt 2 - Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)


Abschnitt 2 Grundpflichten

§ 4 Emissionsgenehmigung



(1) Eine Emissionsgenehmigung benötigen

1.
Anlagenbetreiber zur Freisetzung von Treibhausgasen durch eine Tätigkeit nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 32 des Anhangs und

2.
Verantwortliche zur Freisetzung von Treibhausgasen durch eine Tätigkeit nach Teil B Abschnitt 2 des Anhangs.

(2) Für die Emissionsgenehmigung gelten ergänzend zu Absatz 1

1.
für Anlagenbetreiber die Anforderungen nach § 20 und

2.
für Verantwortliche die Anforderungen nach den §§ 41 und 42.

(3) 1Die zuständige Behörde überprüft unabhängig von § 16 Absatz 1

1.
mindestens alle fünf Jahre die Angaben in der Emissionsgenehmigung und

2.
die Emissionsgenehmigungen oder die getroffenen Feststellungsentscheidungen zur Emissionshandelspflicht bei Änderungen

a)
des Anwendungsbereichs oder der Tätigkeiten nach diesem Gesetz oder

b)
in der Betriebsweise der Anlage, die dazu führen, dass die Durchführung einer Tätigkeit nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 32 des Anhangs in der Anlage dauerhaft technisch nicht mehr möglich ist.

2Sie ändert die Emissionsgenehmigung im Bedarfsfall entsprechend von Amts wegen. 3Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben im Übrigen unberührt.


§ 5 Ermittlung von Emissionen und Emissionsbericht



(1) Betreiber, Schifffahrtsunternehmen und Verantwortliche sind verpflichtet, nach folgenden Maßgaben die durch ihre Tätigkeit in einem Kalenderjahr verursachten Emissionen zu ermitteln und der zuständigen Behörde über die Emissionen zu berichten:

1.
für Anlagenbetreiber nach Maßgabe des § 21,

2.
für Luftfahrzeugbetreiber nach Maßgabe des § 31 Absatz 6,

3.
für Schifffahrtsunternehmen nach Maßgabe des § 37 und

4.
für Verantwortliche nach Maßgabe des § 43 Absatz 1 und 2.

(2) Die Angaben im Emissionsbericht nach Absatz 1 müssen von einer Prüfstelle nach § 14 Absatz 1 verifiziert worden sein.


§ 6 Überwachungsplan



(1) Betreiber, Schifffahrtsunternehmen und Verantwortliche sind verpflichtet, bei der zuständigen Behörde für jede Handelsperiode einen Überwachungsplan für die Emissionsermittlung und Berichterstattung nach § 5 Absatz 1 zur Genehmigung einzureichen.

(2) 1Die Genehmigung wird von der zuständigen Behörde erteilt, wenn der Überwachungsplan folgenden Vorgaben entspricht:

1.
für Betreiber und Verantwortliche den Vorgaben der EU-Monitoring-Durchführungsverordnung und den Vorgaben der jeweils einschlägigen Rechtsverordnungen nach § 28 Absatz 1 Nummer 3, § 35 Absatz 1 Nummer 6 oder § 44 Absatz 1 Nummer 5 oder

2.
für Schifffahrtsunternehmen den Vorgaben des Artikels 6 Absatz 3 bis 6 der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung und der Rechtsverordnung nach § 40 Absatz 1 Nummer 2.

2Entspricht ein vorgelegter Überwachungsplan nicht diesen Vorgaben, ist der Betreiber, das Schifffahrtsunternehmen oder der Verantwortliche verpflichtet, die festgestellten Mängel innerhalb einer von der zuständigen Behörde festzusetzenden Frist zu beseitigen und den geänderten Überwachungsplan vorzulegen. 3Die zuständige Behörde kann die Genehmigung mit Auflagen für die Überwachung von und die Berichterstattung über Emissionen verbinden.

(3) Für den Überwachungsplan gelten ergänzend

1.
für Anlagenbetreiber die Anforderungen nach § 22,

2.
für Luftfahrzeugbetreiber die Anforderungen nach § 31 Absatz 1, 2, 5 und 6,

3.
für Schifffahrtsunternehmen die Anforderungen nach § 38 und

4.
für Verantwortliche die Anforderungen nach § 42.

(4) 1Betreiber, Schifffahrtsunternehmen und Verantwortliche müssen den Überwachungsplan innerhalb einer Handelsperiode unverzüglich anpassen und den angepassten Überwachungsplan bei der zuständigen Behörde zur Genehmigung einreichen, soweit sich die Anforderungen nach Absatz 2 ändern oder dies nach den ergänzenden Regelungen nach Absatz 3 erforderlich ist. 2Für den angepassten Überwachungsplan nach Satz 1 gilt Absatz 2 entsprechend.


§ 7 Abgabeverpflichtung



(1) Betreiber und Schifffahrtsunternehmen sind verpflichtet, jährlich bis zum 30. September an die zuständige Behörde eine Anzahl von Berechtigungen abzugeben, die den durch ihre Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr verursachten Emissionen entspricht.

(2) Verantwortliche sind verpflichtet, ab dem 1. Januar 2028 jährlich bis zum 31. Mai eine Anzahl von Emissionszertifikaten an die zuständige Behörde abzugeben, die den durch ihre Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr verursachten Emissionen entspricht.

(3) Für die Abgabepflicht von Schifffahrtsunternehmen gelten ergänzend die Anforderungen nach § 37 Absatz 3.