Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2025

Abschnitt 3 - Justizfachangestellten-Ausbildungsverordnung (JFAngAusbV)

V. v. 26.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 81
Geltung ab 01.08.2025; FNA: 806-22-1-161 Berufliche Bildung

Abschnitt 3 Schlussvorschriften

§ 18 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse



Berufsausbildungsverhältnisse, die am 1. August 2025 bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn

1.
die Vertragsparteien dies vereinbaren und

2.
der oder die Auszubildende noch nicht die Zwischenprüfung absolviert hat.


§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 19 ändert mWv. 1. August 2025 JFAngAusbV offen

1Diese Verordnung tritt am 1. August 2025 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 195), die durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist, außer Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister der Justiz

Volker Wissing


Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten und zur Justizfachangestellten



Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 15.
Monat
16. bis 36.
Monat
1234
1Straf- und Ordnungs-
widrigkeitenverfahren
organisieren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a) materiell- und formellrechtliche Vorschriften an-
wenden
b) Haftliste führen, Einhaltung der Haftprüfungstermine
überwachen und Maßnahmen einleiten
c) Ladungen, Ersuchen, Zustellungen und Bekannt-
machungen veranlassen und überwachen
d) Urteile, Beschlüsse, Strafbefehle und andere Ent-
scheidungen ausfertigen, beglaubigen und signieren
e) Bewährungsverfahren einleiten, insbesondere Be-
währungsauflagen und -weisungen erfassen und
überwachen
f) Protokolle führen, insbesondere in Hauptverhandlun-
gen, Anhörungen, Haftprüfungen und im ermittlungs-
richterlichen Verfahren
g) Asservate registrieren, geeignet verwahren, Ver-
nichtung oder Rückgabe veranlassen
h) Fristen nach ihrer Rechtsnatur unterscheiden,
berechnen, erfassen und überwachen
i) Rechtskraftbescheinigungen erstellen
j) Anträge, Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und Er-
klärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle aufnehmen
20  
2Zivilprozessverfahren
begleiten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) materiell- und formellrechtliche Vorschriften an-
wenden
b) Mahnverfahren übernehmen
c) Ladungen vornehmen
d) Entwürfe für Anerkenntnis- und Versäumnisurteile
sowie für Beschlüsse und Verfügungen einfacher Art
erstellen
e) im Prozesskostenhilfe-Verfahren mitwirken, Raten-
zahlung veranlassen und überwachen
f) Fristen nach ihrer Rechtsnatur unterscheiden,
berechnen, erfassen und überwachen
g) Zustellungen und Bekanntmachungen veranlassen
sowie deren Ausführung überwachen
h) Rechtskraftbescheinigungen und Vollstreckungs-
klauseln erstellen und erteilen
i) Anträge, Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und Er-
klärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle aufnehmen
j) Protokolle fertigen und auf Vollständigkeit und
Richtigkeit prüfen
20  
3 Zwangsvollstreckung in das
bewegliche Vermögen
organisieren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) verfahrensrechtliche Vorschriften der Zwangs-
vollstreckung in das bewegliche Vermögen anwenden
b) Haftbefehle vorbereiten
c) Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse ausfertigen
sowie die Vermittlung der Zustellung veranlassen
d) über die zur Entscheidung über einen Vollstreckungs-
schutzantrag, insbesondere einen Räumungsschutz-
antrag, erforderlichen Unterlagen informieren und auf
Vollständigkeit der Unterlagen hinwirken
e) Fristen nach ihrer Rechtsnatur unterscheiden,
berechnen, erfassen und überwachen
f) Zustellungen und Bekanntmachungen veranlassen
sowie deren Ausführung überwachen
g) Anträge, Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und Er-
klärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle aufnehmen
4  
4Zwangsvollstreckung in das
unbewegliche Vermögen
ausführen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a) verfahrensrechtliche Vorschriften der Zwangs-
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen an-
wenden
b) Terminsbestimmung ausführen
c) Beteiligtenliste und Vorblatt führen
d) Beschlüsse ausfertigen, beglaubigen und signieren
e) Verfügungen und Anordnungen umsetzen
f) Eintragungsersuchen siegeln oder signieren und mit
Grundakte an das Grundbuchamt versenden
g) Bietinteressenten über den Ablauf des Versteige-
rungstermins informieren
h) Fristen nach ihrer Rechtsnatur unterscheiden,
berechnen, erfassen und überwachen
i) Zustellungen und Bekanntmachungen veranlassen
sowie deren Ausführung überwachen
j) Rechtskraftbescheinigungen und Vollstreckungs-
klauseln erstellen und erteilen
k) Anträge, Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und Er-
klärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle aufnehmen
 6
5Insolvenzverfahren
umsetzen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) Insolvenz- und restrukturierungsrechtliche Vor-
schriften anwenden
b) auf die zur Prüfung eines Insolvenzantrages er-
forderlichen Unterlagen im Hinblick auf die Kosten-
deckung hinwirken
c) Beschlüsse, Verfügungen und Auszüge aus der
Insolvenztabelle ausfertigen, beglaubigen oder
signieren
d) Veröffentlichungen, Zustellungen und Bekannt-
machungen veranlassen und überwachen
e) vollstreckbare Ausfertigungen aus der Insolvenz-
tabelle erteilen
f) Berichtigungen in der Insolvenztabelle vorbereiten
und vornehmen
g) Fristen nach ihrer Rechtsnatur unterscheiden,
berechnen, erfassen und überwachen
h) Anträge, Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und Er-
klärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle aufnehmen
 10
6 Familiensachen bearbeiten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) materiell- und formellrechtliche Vorschriften anwenden
b) Ladungen vornehmen
c) Entwürfe für Beschlüsse und Verfügungen einfacher
Art erstellen
d) Aktenvermerke anfertigen und Maßnahmen einleiten
e) im Verfahrenskostenhilfe-Verfahren mitwirken sowie
Ratenzahlungen veranlassen und überwachen
f) Fristen nach ihrer Rechtsnatur unterscheiden,
berechnen, erfassen und überwachen
g) Zustellungen und Bekanntmachungen veranlassen
sowie deren Ausführung überwachen
h) Rechtskraftbescheinigungen und Vollstreckungs-
klauseln erstellen und erteilen
i) Anträge, Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und Erklärungen
zu Protokoll der Geschäftsstelle aufnehmen
j) Protokolle fertigen und auf Vollständigkeit und
Richtigkeit prüfen
 16
7Nachlasssachen bearbeiten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a) materiell- und formellrechtliche Vorschriften anwenden
b) Verfügungen von Todes wegen amtlich verwahren,
insbesondere Verwahrnummer erteilen, Daten an das
Zentrale Testamentsregister übermitteln
c) Eröffnungen von Verfügungen von Todes wegen
vorbereiten, insbesondere Anträge aufnehmen und
prüfen
d) die zur Erteilung eines Erbscheins erforderlichen
Unterlagen ermitteln und auf Vollständigkeit hinwirken
e) Protokoll für eine Erbschaftsausschlagung vorbereiten
f) Beschlüsse, Erbscheine, Zeugnisse und weitere
Urkunden in Nachlasssachen ausfertigen, beglaubigen
oder signieren
g) Fristen nach ihrer Rechtsnatur unterscheiden,
berechnen, erfassen und überwachen
h) Zustellungen und Bekanntmachungen veranlassen
und deren Ausführung überwachen
i) Anträge, Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und Erklärungen
zu Protokoll der Geschäftsstelle aufnehmen
 10
8betreuungsgerichtliche
Angelegenheiten bearbeiten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a) materiell- und formellrechtliche Vorschriften anwenden
b) Betreuungsanregungen zu Protokoll aufnehmen
c) Informationen über Vorsorgevollmachten, Betreuungs-
und Patientenverfügungen aus dem Zentralen Vor-
sorgeregister ermitteln
d) Unterbringungen und unterbringungsähnliche Maß-
nahmen registrieren
e) Erlassvermerke anbringen
f) Fristen nach ihrer Rechtsnatur unterscheiden,
berechnen, erfassen und überwachen
g) Zustellungen und Bekanntmachungen veranlassen
und deren Ausführung überwachen
h) Rechtskraftbescheinigungen und Vollstreckungs-
klauseln erstellen und erteilen
i) Anträge, Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und Erklärungen
zu Protokoll der Geschäftsstelle aufnehmen
j) Protokolle fertigen
 8
9Angelegenheiten beim
Führen von öffentlichen
Registern übernehmen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a) materiell- und formellrechtliche Vorschriften anwenden
b) Anmeldungen in Akten aufnehmen, Beteiligte erfassen
und Eintragungstext vorbereiten
c) Eintragungen, insbesondere Insolvenzvermerke, vor-
nehmen
d) Listen zur Beauskunftung veröffentlichen
e) Eintragungsverfügungen einschließlich der öffent-
lichen Bekanntmachung ausführen
f) Registerausdrucke sowie Abschriften der zum
Register eingereichten Dokumente erteilen
g) Einsicht in Register gewähren
h) Fristen nach ihrer Rechtsnatur unterscheiden,
berechnen, erfassen und überwachen
i) Zustellungen und Bekanntmachungen veranlassen
und deren Ausführung überwachen
 10
10Angelegenheiten in
Grundbuchsachen
wahrnehmen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
a) materiell- und formellrechtliche Vorschriften anwenden
b) Eingänge präsentieren und weiterverarbeiten
c) Eintragungen im Grundbuch vorbereiten und
vollziehen
d) Grundbuchausdrucke erteilen
e) Grundpfandrechtsbriefe behandeln
f) berechtigtes Interesse prüfen und Einsicht in das
Grundbuch gewähren
g) Fristen nach ihrer Rechtsnatur unterscheiden,
berechnen, erfassen und überwachen
h) Zustellungen und Bekanntmachungen veranlassen
und deren Ausführung überwachen
i) Anträge, Rechtsbehelfe und Erklärungen zu Protokoll
der Geschäftsstelle aufnehmen
 12


Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Zuordnung
1234
1Organisation des
Ausbildungsbetriebes,
Berufsbildung sowie Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und
Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes er-
läutern
b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungs-
verhältnisses erläutern und Aufgaben der im System
der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der
Ausbildungsordnung und des betrieblichen Aus-
bildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung
beitragen
 
  d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-,
sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor-
schriften erläutern
e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und
Gewerkschaften erläutern
g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der
beruflichen Weiterentwicklung erläutern
während
der gesamten
Ausbildung
2Sicherheit und Gesundheit
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen
Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften ken-
nen und diese Vorschriften anwenden
b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und
beurteilen
c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
d) technische und organisatorische Maßnahmen zur
Vermeidung von Gefährdungen sowie von
psychischen und physischen Belastungen für sich
und andere, auch präventiv, ergreifen
e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste
Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden
Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei
Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
3Umweltschutz und
Nachhaltigkeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter
Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen
Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiter-
entwicklung beitragen
b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte,
Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie
unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und
sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes einhalten
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Wiederverwertung oder Ent-
sorgung zuführen
e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen
Arbeitsbereich entwickeln
f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne
einer ökonomischen, ökologischen und sozial
nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und
adressatengerecht kommunizieren
4 digitalisierte Arbeitswelt
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit
Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften
zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und
informationstechnischen Systemen einschätzen und
bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient
kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse
dokumentieren
d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen
und zu ihrer Lösung beitragen
e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und
aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen,
auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des
selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern-
medien nutzen und Erfordernisse des lebens-
begleitenden Lernens erkennen und ableiten
g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der
Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche,
auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, be-
arbeiten und gestalten
h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung
gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren
 


Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 15.
Monat
16. bis 36.
Monat
1234
5Arbeitsprozesse
organisieren
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a) Aufgaben im eigenen Arbeitsbereich selbstverantwort-
lich und ergebnisorientiert planen, steuern und
durchführen
b) funktionelle Zuständigkeiten, insbesondere Zeich-
nungs- und Vertretungsregelungen, sowie Weisungs-
befugnisse beachten
c) behördliche Dokumentenablagesysteme nutzen,
elektronische Akten anlegen und führen sowie
Aufbewahrungsbestimmungen umsetzen
d) Posteingang und -ausgang prüfen und bearbeiten
e) Schriftstücke adressatengerecht fertigen und be-
arbeiten
f) berufsspezifische Informationen aufgabenbezogen in
Fachdatenbanken recherchieren, aufbereiten und
nutzen, Fachbegriffe anwenden
g) Einhaltung der Arbeits- und Verfahrensanweisungen
nach behördlichen Vorgaben zu qualitätssichernden
Maßnahmen sicherstellen
h) Daten für die Erstellung von Statistiken erheben,
auswerten und weiterleiten
i) abteilungs- und behördenübergreifenden Informations-
pflichten nachkommen
j) über Akteneinsicht entscheiden und Maßnahmen
veranlassen
k) Arbeitsprozesse reflektieren und bewerten sowie
Maßnahmen zu deren Verbesserung vorschlagen
10  
6 digitale Geschäftsprozesse
umsetzen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
a) technische Entwicklungen verfolgen und Aus-
wirkungen auf die digitalen Geschäftsabläufe ableiten
b) Datenflüsse und Schnittstellen der digitalen Ge-
schäftsabläufe beachten und Datenübertragung prüfen
c) technische Störungen erkennen und Maßnahmen zur
Behebung einleiten
d) die in den Fachanwendungen hinterlegten Standards
hinterfragen und auf die individuellen Bedürfnisse am
Arbeitsplatz anpassen
e) an der Optimierung von digitalen Geschäftsabläufen
mitwirken sowie Maßnahmen zur Verbesserung
vorschlagen
f) rechtliche und technische Möglichkeiten und Grenzen
der mündlichen Verhandlung mittels Videoübertragung
kennen und entsprechende Systeme bedienen
sowie Besonderheiten der Protokollierung in Video-
verhandlungen beachten
10 
7Kommunikation und
Zusammenarbeit gestalten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
a) Zusammenarbeit mit internen und externen Ansprech-
partnern durch wertschätzende, vertrauensvolle,
transparente und lösungsorientierte Kommunikation
gestalten sowie dabei kulturelle Identitäten berück-
sichtigen
b) mündliche und schriftliche Kommunikation unter
Anwendung unterschiedlicher Kommunikationsformen
und -techniken situations- und adressatengerecht
gestalten sowie Ergebnisse dokumentieren
c) aktiv an einer positiven Behörden-, Kommunikations-
und Fehlerkultur mitwirken sowie zur Konfliktlösung
und Teamentwicklung im eigenen Arbeitsumfeld
beitragen
d) Arbeitsdurchführung im Team reflektieren und
bewerten sowie Verbesserungsvorschläge kom-
munizieren
e) Auskünfte erteilen
f) mit kritischen Rückmeldungen aus dem Publikums-
verkehr umgehen und Lösungsmöglichkeiten anbieten
g) Arbeitsergebnisse adressatengerecht präsentieren
h) in einer Fremdsprache kommunizieren
 10
8Kosten und
Entschädigungen bearbeiten
und berechnen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)
a) kostenrechtliche Vorschriften anwenden
b) Kosten rechtzeitig ansetzen
c) Betroffene, Zeuginnen und Zeugen, Schöffinnen
und Schöffen entschädigen, sowie Dolmetscherinnen
und Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer
und Sachverständige vergüten
d) vorläufigen Verfahrens- oder Streitwert ermitteln,
Vorschüsse anfordern, Kosten berechnen, Zahlungs-
eingänge überwachen sowie Ratenzahlungen ver-
anlassen und überwachen
 10