Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Abschnitt 1 - Verordnung über die Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes (ADLV)

Artikel 1 V. v. 18.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 92
Geltung ab 25.03.2025; FNA: 2030-8-6 Beamte
|

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich



Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten der Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes sowie für die Bewerberinnen und Bewerber für diese Laufbahnen.


§ 2 Laufbahnen und Ämter des Auswärtigen Dienstes



Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes sind

1.
die Laufbahn des mittleren Auswärtigen Dienstes,

2.
die Laufbahn des gehobenen Auswärtigen Dienstes und

3.
die Laufbahn des höheren Auswärtigen Dienstes.

 
Anzeige