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Abschnitt 1 - Verordnung über die Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes (ADLV)
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten der Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes sowie für die Bewerberinnen und Bewerber für diese Laufbahnen.
§ 2 Laufbahnen und Ämter des Auswärtigen Dienstes
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes sind
- 1.
- die Laufbahn des mittleren Auswärtigen Dienstes,
- 2.
- die Laufbahn des gehobenen Auswärtigen Dienstes und
- 3.
- die Laufbahn des höheren Auswärtigen Dienstes.
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