Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten der Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes sowie für die Bewerberinnen und Bewerber für diese Laufbahnen.
Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes sind
- 1.
- die Laufbahn des mittleren Auswärtigen Dienstes,
- 2.
- die Laufbahn des gehobenen Auswärtigen Dienstes und
- 3.
- die Laufbahn des höheren Auswärtigen Dienstes.