(1) Einstellungsbehörde für den Vorbereitungsdienst und Dienstbehörde ist das Auswärtige Amt.
(2) Das Auswärtige Amt legt in einer Ausschreibung fest, welche Unterlagen für die Bewerbung um die Einstellung in den jeweiligen Vorbereitungsdienst einzureichen sind.
Die Beamtinnen und Beamten führen während des Vorbereitungsdienstes die in der Anlage aufgeführten Dienstbezeichnungen.