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Abschnitt 4 - Verordnung über die Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes (ADLV)

Artikel 1 V. v. 18.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 92
Geltung ab 25.03.2025; FNA: 2030-8-6 Beamte
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Abschnitt 4 Laufbahnwechsel in den gehobenen Auswärtigen Dienst

§ 9 Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel in den gehobenen Auswärtigen Dienst



(1) 1Liegen bei einer Beamtin auf Lebenszeit oder einem Beamten auf Lebenszeit die Voraussetzungen für die Anerkennung der Befähigung für eine andere Laufbahn als gleichwertige Befähigung im Sinne des § 12 Absatz 2 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst nicht vor, so kann sie oder kann er die Befähigung für den gehobenen Auswärtigen Dienst erwerben, wenn sie oder er

1.
ein verwaltungsnahes Hochschulstudium mit einem Bachelor oder einem Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule" abgeschlossen hat oder über einen gleichwertigen Abschluss verfügt,

2.
erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen hat,

3.
erfolgreich an einer laufbahnspezifischen Qualifizierung nach § 10 teilgenommen hat und

4.
durch ein Gesundheitszeugnis des Gesundheitsdienstes des Auswärtigen Amts, durch den oder in dessen Auftrag die Untersuchung durchgeführt wird, nachweist, gesundheitlich einschränkungslos für eine weltweite Verwendung geeignet zu sein.

2Die Verbeamtung auf Lebenszeit muss spätestens bei Ablauf der Ausschreibungsfrist erfolgt sein.

(2) Auf die Durchführung des Auswahlverfahrens sind die Vorschriften des Abschnitts 2 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst entsprechend anzuwenden.


§ 10 Qualifizierung für den Laufbahnwechsel in den gehobenen Auswärtigen Dienst



(1) 1Die Qualifizierung vermittelt den Beamtinnen und Beamten laufbahnspezifische Kompetenzen. 2Sie umfasst

1.
einen fachtheoretischen Teil von mindestens zwölf Monaten (Qualifizierungsabschnitt Fachtheorie), der aus den fachtheoretischen Studienabschnitten II, III und IV des dualen Diplomstudiengangs „Gehobener Auswärtiger Dienst" an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung mit Ausnahme der Module Englisch und Französisch besteht, und

2.
einen praxisintegrierenden Teil von mindestens sechs Monaten (Qualifizierungsabschnitt Berufspraxis).

(2) Die Qualifizierung hat erfolgreich abgelegt,

1.
wer im Qualifizierungsabschnitt Fachtheorie

a)
im fachtheoretischen Studienabschnitt II an allen Modulprüfungen teilgenommen hat,

b)
im fachtheoretischen Studienabschnitt III an den während der Teilnahme an diesem Studienabschnitt stattfindenden Modulprüfungen teilgenommen hat und

c)
im fachtheoretischen Studienabschnitt IV die Modulprüfungen mit einem Durchschnitt von mindestens 5 Rangpunkten abgelegt hat und

2.
wessen Leistung im Qualifizierungsabschnitt Berufspraxis mindestens mit der Note „befriedigend" bewertet wurde.

(3) Wer an der Qualifizierungsmaßnahme teilnimmt, ist von Hausarbeiten, der Diplomarbeit und dem Diplomkolloquium befreit.

(4) Bei Nichtbestehen der Prüfungen nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c werden die Beamtinnen und Beamten bis zur Bekanntgabe der Ergebnisse der Wiederholungsprüfungen einer Arbeitseinheit im Auswärtigen Amt oder einer Auslandsvertretung zugeteilt.

(5) 1Wurden die Leistungen nach Absatz 2 Nummer 2 schlechter als mit der Note „befriedigend" bewertet, verlängert sich der Qualifizierungsabschnitt Berufspraxis einmalig um sechs Monate. 2Das Auswärtige Amt kann im Benehmen mit dem Prüfungsamt des Auswärtigen Amts eine zweite Verlängerung um sechs Monate zulassen.

(6) Im Übrigen gilt für die Durchführung der Qualifizierungsmaßnahme die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst entsprechend.