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Abschnitt 1 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst (MADVDV)

Artikel 2 V. v. 18.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 92, S. 6
Geltung ab 25.03.2025; FNA: 2030-8-6-1 Beamte
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Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst



1Der Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst dauert zwei Jahre. 2Er besteht aus einer fachtheoretischen und einer berufspraktischen Ausbildung.


§ 2 Ziele und Inhalte der Ausbildung



(1) 1Die Anwärterinnen und Anwärter werden auf ihre beruflichen Aufgaben im mittleren Auswärtigen Dienst und die damit einhergehende Verantwortung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet. 2Zudem werden sie für die Bedeutung einer stabilen, an Gesetz und Recht gebundenen Verwaltung für die freiheitliche demokratische Grundordnung sensibilisiert. 3Die sich aus dem Beamtenverhältnis ergebenden besonderen Pflichten werden ihnen vermittelt. 4Mit Bezug auf die Anforderungen im mittleren Auswärtigen Dienst werden neben den relevanten Fach- und Methodenkompetenzen auch Sozial-, Selbst-, interkulturelle und Diversitätskompetenz trainiert. 5Nach erfolgreicher Ausbildung sollen die Absolventinnen und Absolventen in der Lage sein, die berufsbezogenen Kenntnisse und Fähigkeiten gesellschaftlich verantwortungsvoll und reflektiert einzusetzen.

(2) 1Die Ausbildung vermittelt das theoretische Wissen sowie die berufspraktischen Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Erfüllung der Aufgaben im mittleren Auswärtigen Dienst erforderlich sind. 2Dies umfasst auch die Vermittlung der Kenntnisse der Aufgaben und besonderen Pflichten nach den §§ 1 und 14 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst. 3Die Anwärterinnen und Anwärter werden in enger Verbindung zwischen Theorie und Praxis insbesondere in folgenden Bereichen ausgebildet:

1.
Verwaltungsorganisation, Dokumentation und Aktenführung, Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, Beschaffungswesen und Immobilienmanagement,

2.
Informationstechnik und Anwenderbetreuung und

3.
Bearbeitung von Pass- und Visaangelegenheiten, Unterstützung von in Not geratenen Deutschen.

(3) Auch die allgemeinen persönlichen Fähigkeiten, insbesondere die Fähigkeiten zur Kommunikation, Kooperation, Teamarbeit und Personalführung werden geschult.

(4) Die Anwärterinnen und Anwärter werden befähigt, sich eigenständig weiterzubilden.


§ 3 Einstellungsvoraussetzungen



(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1.
die allgemeinen beamtenrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen erfüllt,

2.
für die Aufgaben des mittleren Auswärtigen Dienstes geeignet ist und dies durch erfolgreiche Teilnahme am Auswahlverfahren nach Abschnitt 2 nachgewiesen hat,

3.
mindestens den mittleren Schulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt, wobei Bewerberinnen und Bewerber mit einem Bildungsabschluss, der außerhalb des Geltungsbereichs der Bundeslaufbahnverordnung erworben wurde, eingestellt werden können, wenn die Gleichwertigkeit des Abschlusses mit mindestens dem mittleren Schulabschluss anerkannt ist,

4.
sich in der englischen Sprache ausdrücken kann und

5.
durch ein Gesundheitszeugnis des Gesundheitsdienstes des Auswärtigen Amts, durch den oder in dessen Auftrag die Untersuchung durchgeführt wird, nachweist, gesundheitlich einschränkungslos für eine weltweite Verwendung geeignet zu sein.

(2) Die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner und die Kinder müssen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 5 ebenfalls erfüllen.


§ 4 Nachteilsausgleich



(1) 1Menschen mit Schwerbehinderung, diesen gleichgestellten Menschen mit Behinderung und Menschen mit Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse einschränken, wird im Auswahlverfahren und bei Prüfungen auf Antrag ein angemessener Nachteilsausgleich gewährt. 2Auf die Möglichkeit des Nachteilsausgleichs ist vor Beginn des Auswahlverfahrens durch das Auswärtige Amt und vor jedem Prüfungstermin durch die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter hinzuweisen.

(2) 1Der Nachteilsausgleich soll die Chancengleichheit gegenüber Menschen ohne Beeinträchtigung herstellen. 2Er darf nicht dazu führen, dass die Anforderungen an die Eignung herabgesetzt werden.

(3) Über die Gewährung von Nachteilsausgleich entscheidet

1.
im Auswahlverfahren das Auswärtige Amt und

2.
bei Prüfungen die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter.

(4) 1Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind mit den Betroffenen rechtzeitig zu erörtern. 2Zudem erfolgt eine Erörterung mit der Schwerbehindertenvertretung, wenn die betroffene Person dem nicht widerspricht.

(5) 1Bei Bedarf kann die nach Absatz 3 zuständige Stelle von der betroffenen Person ein ärztliches oder ein amtsärztliches Gutachten verlangen. 2Die Kosten für das Gutachten trägt das Auswärtige Amt.

(6) 1Gewährter Nachteilsausgleich ist aktenkundig zu machen. 2Nach der Einstellung in den Vorbereitungsdienst teilt die Einstellungsbehörde mit Zustimmung der betroffenen Person den im Auswahlverfahren gewährten Nachteilsausgleich der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter mit.