Abschnitt 2 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst (GADVDV)

Artikel 3 V. v. 18.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 92, S. 20
Geltung ab 01.08.2023, abweichend siehe Artikel 5 Abs. 2; FNA: 2030-8-6-2 Beamte
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Abschnitt 2 Auswahlverfahren
§ 5 Ziele des Auswahlverfahrens, allgemeine Vorschriften
§ 6 Zulassung zum Auswahlverfahren
§ 7 Teile des Auswahlverfahrens, Festlegungen zum Auswahlverfahren
§ 8 Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens
§ 9 Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens
§ 10 Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens
§ 11 Auswahlkommission
§ 12 Ergebnis des Auswahlverfahrens
§ 13 Wiederholte Teilnahme am Auswahlverfahren

Abschnitt 2 Auswahlverfahren

§ 5 Ziele des Auswahlverfahrens, allgemeine Vorschriften



(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet das Auswärtige Amt auf Grundlage eines Auswahlverfahrens.

(2) 1In dem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften unter Berücksichtigung der Aufgaben und Pflichten, die sich aus dem Gesetz über den Auswärtigen Dienst ergeben, für den Vorbereitungsdienst geeignet und befähigt sind. 2Insbesondere soll festgestellt werden, ob die Bewerberinnen und Bewerber über Folgendes verfügen:

1.
die erforderlichen kognitiven Kompetenzen,

2.
die erforderliche Sozial-, Selbst- und Diversitätskompetenz,

3.
die zur Ausübung der Tätigkeiten im gehobenen Auswärtigen Dienst erforderliche Motivation,

4.
die erforderliche Kommunikationsfähigkeit und

5.
das erforderliche Allgemeinwissen.

(3) Wer im Auswahlverfahren täuscht, eine Täuschung versucht oder an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch mitwirkt, wird vom Auswahlverfahren ausgeschlossen.

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§ 6 Zulassung zum Auswahlverfahren



(1) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den Angaben in der Bewerbung die Voraussetzungen, die in der Ausschreibung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst bestimmt sind, zum Zeitpunkt der Einstellung voraussichtlich erfüllen wird.

(2) Das Auswärtige Amt kann die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Auswahlverfahren durch einen eignungsdiagnostischen Vorauswahltest beschränken.

(3) Bewerberinnen und Bewerber mit Schwerbehinderung und diesen gleichgestellte Bewerberinnen und Bewerber werden unabhängig von einer Beschränkung der Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zum Auswahlverfahren zugelassen.

(4) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird oder erfolglos am Auswahlverfahren teilgenommen hat, erhält eine schriftliche oder elektronische Mitteilung über die Ablehnung.

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§ 7 Teile des Auswahlverfahrens, Festlegungen zum Auswahlverfahren



(1) Das Auswahlverfahren umfasst einen schriftlichen und einen mündlichen Teil, die jeweils aus mehreren Abschnitten bestehen.

(2) 1Das Auswärtige Amt legt vor Beginn des Auswahlverfahrens oder jeweils vor Beginn der einzelnen Abschnitte fest:

1.
die Inhalte des schriftlichen und des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens,

2.
den Ablauf des Auswahlverfahrens und die Dauer der einzelnen Abschnitte,

3.
die Bewertungs- und Gewichtungssystematik,

4.
die für das Bestehen des schriftlichen Teils erforderliche Mindestpunktzahl und, abhängig von der jeweiligen Stellenlage, die Höchstzahl der zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens Einzuladenden und

5.
höchstens sechs definierte Schlüsselkompetenzen, die im mündlichen Teil bewertet werden.

2Das Auswärtige Amt kann in der Bewertungs- und Gewichtungssystematik festlegen, unter welchen Voraussetzungen eine geringfügige Unterschreitung einer Mindestpunktzahl nach Nummer 4 durch eine besonders gute Leistung in einem oder mehreren anderen Abschnitten des schriftlichen Teils ausgeglichen werden kann. 3Es muss eine Mindestpunktzahl für den Gesamtwert aller Schlüsselkompetenzen nach Nummer 5 festlegen. 4Es kann außerdem eine für eine Einstellungszusage erforderliche Mindestpunktzahl für jede Schlüsselkompetenz gesondert festlegen.

(3) Das Auswärtige Amt unterrichtet die Bewerberinnen und Bewerber mit einer Einladung jeweils zum mündlichen und zum schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens über die Dauer und den Ablauf des jeweiligen Teils.

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§ 8 Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens


§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere die kognitiven Fähigkeiten geprüft.

(2) 1Der schriftliche Teil besteht aus einem oder einer Kombination der folgenden Auswahlinstrumente:

1.
eignungsdiagnostische Testverfahren,

2.
allgemeine und fachspezifische Kenntnis- und Wissenstests,

3.
Tests zu berufsbezogenen Persönlichkeitsmerkmalen und

4.
Sprachprüfungen in der englischen und einer weiteren Sprache eines vom Auswärtigen Amt festgelegten Sprachenkanons.

2Bei Bedarf kann der schriftliche Teil durch weitere Auswahlinstrumente ergänzt werden.

(3) Der schriftliche Teil ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die nach der Bewertungs- und Gewichtungssystematik festgelegte Mindestpunktzahl für jeden Abschnitt erreicht hat oder, soweit vorgesehen, die Unterschreitung einer Mindestpunktzahl ausgleichen konnte.

(4) Auf der Grundlage der Bewertungs- und Gewichtungssystematik wird eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber gebildet, die den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens bestanden haben.

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§ 9 Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens



(1) 1Wer den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens bestanden hat, wird zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens zugelassen. 2Die Ergebnisse des schriftlichen Teils dienen nur der Zulassung zum mündlichen Teil.

(2) 1Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens bestanden haben, die Zahl der zur Verfügung stehenden Stellen um mehr als das Dreifache, so kann die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens beschränkt werden. 2Es sind jedoch mindestens doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Stellen zur Verfügung stehen. 3Ist die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer beschränkt, erfolgt die Zulassung nach Rangfolge.

(3) Bewerberinnen und Bewerber mit Schwerbehinderung und diesen gleichgestellte Bewerberinnen und Bewerber, die am schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens teilgenommen haben, werden stets zum mündlichen Teil zugelassen, wenn sich im schriftlichen Teil nicht ihre offensichtliche Nichteignung für die Laufbahn des gehobenen Auswärtigen Dienstes erwiesen hat.

(4) Aufstiegsbewerberinnen und Aufstiegsbewerber, die den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens bestanden haben, werden stets zum mündlichen Teil zugelassen.

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§ 10 Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens



(1) Im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere die sozialen Kompetenzen, die für den gehobenen Auswärtigen Dienst erforderliche Motivation sowie die Kommunikationsfähigkeit der Bewerberinnen und Bewerber geprüft.

(2) 1Der mündliche Teil besteht aus einem oder einer Kombination der folgenden Auswahlinstrumente:

1.
Einzelgespräch mit strukturiertem oder teilstrukturiertem Interview,

2.
Einzelgespräch mit einer Psychologin oder einem Psychologen,

3.
Kurzvortrag,

4.
Simulationsaufgabe und

5.
Gruppenaufgabe.

2Bei Bedarf kann der mündliche Teil des Auswahlverfahrens durch weitere Auswahlinstrumente ergänzt werden.

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§ 11 Auswahlkommission



(1) 1Für die Durchführung eines Auswahlverfahrens richtet das Auswärtige Amt jeweils eine Auswahlkommission ein. 2Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. 3In diesem Fall ist sicherzustellen, dass alle Auswahlkommissionen den gleichen Bewertungs- und Auswahlmaßstab anlegen.

(2) 1Eine Auswahlkommission kann sich bei der Durchführung und Bewertung durch geschultes Personal, externe Beraterinnen und Berater, Fach- und Sprachdozentinnen und -dozenten und durch Informationstechnik unterstützen lassen. 2Die Gesamtverantwortung für die Auswahl bleibt bei der Auswahlkommission.

(3) 1Eine Auswahlkommission besteht

1.
aus einer der folgenden Personen als Vorsitzender oder Vorsitzendem:

a)
der Leiterin oder dem Leiter der Akademie Auswärtiger Dienst,

b)
der stellvertretenden Leiterin oder dem stellvertretenden Leiter der Akademie Auswärtiger Dienst,

c)
der Leiterin oder dem Leiter der Zentralabteilung des Auswärtigen Amts,

d)
der oder dem Beauftragten für Personal im Auswärtigen Amt,

e)
der Leiterin oder dem Leiter eines Personalreferats des Auswärtigen Amts oder der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter,

f)
der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter für den höheren Auswärtigen Dienst oder

g)
der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter für den gehobenen Auswärtigen Dienst und

2.
aus mindestens zwei und höchstens vier der folgenden Personen als Beisitzerinnen und Beisitzer:

a)
der Leiterin oder dem Leiter des Personalreferats für den gehobenen Auswärtigen Dienst; vertreten wird sie oder er durch Beschäftigte der Personalreferate für den gehobenen oder höheren Dienst, die dem gehobenen oder höheren Auswärtigen Dienst angehören oder vergleichbare Tarifbeschäftigte sind,

b)
der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter für den gehobenen Auswärtigen Dienst; vertreten wird sie oder er durch Beschäftigte der Ausbildungsleitungen für den mittleren, gehobenen oder höheren Dienst, die dem gehobenen oder höheren Auswärtigen Dienst angehören oder vergleichbare Tarifbeschäftigte sind,

c)
Bediensteten des gehobenen oder höheren Auswärtigen Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte, die mindestens eine Inlands- und eine Auslandsstandzeit absolviert haben.

2Soweit erforderlich, können abweichend von Satz 1 Nummer 1 auch sonstige Beamtinnen oder Beamte des höheren Auswärtigen Dienstes, die mindestens eine Inlands- und eine Auslandsstandzeit absolviert haben, Vorsitzende oder Vorsitzender sein. 3Die Auswahlkommission soll mit mindestens einem Beisitzer oder einer Beisitzerin nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c besetzt sein. 4Ist eine solche Besetzung aus wichtigem Grund nicht möglich, ist dieser Grund aktenkundig zu machen.

(4) 1Eine Auswahlkommission soll geschlechterparitätisch besetzt sein. 2Ist eine geschlechterparitätische Besetzung aus wichtigem Grund nicht möglich, ist dieser Grund aktenkundig zu machen.

(5) Die Mitglieder einer Auswahlkommission sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(6) 1Eine Auswahlkommission ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende anwesend ist und mindestens zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer anwesend sind oder vertreten werden. 2Eine Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. 4Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

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§ 12 Ergebnis des Auswahlverfahrens



(1) 1Die Auswahlkommission nimmt am Ende eines Auswahltages für jede Bewerberin und jeden Bewerber, die oder der an diesem Auswahltag den mündlichen Teil des Auswahlverfahrens absolviert hat, eine Gesamtbewertung der erbrachten Leistungen vor. 2Die Bewertungen zu jeder Schlüsselkompetenz fließen zu gleichen Teilen in das Gesamtergebnis ein, sofern das Auswärtige Amt vor dem Auswahlverfahren keine anderweitige Regelung getroffen hat. 3Das Gesamtergebnis wird kaufmännisch auf zwei Nachkommastellen gerundet.

(2) Anhand der ermittelten Gesamtergebnisse bildet die Auswahlkommission eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber, die am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens teilgenommen haben.

(3) 1Einstellungszusagen erfolgen unter Berücksichtigung der verfügbaren Stellen auf der Grundlage der Rangfolge nach Absatz 2. 2Bewerberinnen und Bewerber, die eine festgelegte Mindestpunktzahl für eine Schlüsselkompetenz oder für den Gesamtwert aller Schlüsselkompetenzen nicht erreichen, erhalten keine Einstellungszusage. 3Bei gleichem Ranglistenplatz richtet sich der Vorrang nach den gesetzlichen Vorgaben. 4Kann nach den gesetzlichen Vorgaben keine Vorrangentscheidung getroffen werden, erhält Vorrang, wer auf Grund besonderer Kriterien oder Zusatzqualifikationen für den spezifischen Bedarf des Auswärtigen Dienstes besser geeignet erscheint.

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§ 13 Wiederholte Teilnahme am Auswahlverfahren



(1) 1Bewerberinnen und Bewerber, die im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens eine festgelegte Mindestpunktzahl für eine Schlüsselkompetenz oder für den Gesamtwert aller Schlüsselkompetenzen nicht erreicht haben, können sich frühestens im zweiten auf die erfolglose Teilnahme folgenden Kalenderjahr erneut für das Auswahlverfahren bewerben. 2Bewerberinnen und Bewerber, die alle festgelegten Mindestpunktzahlen erreicht haben, aber auf Grund ihres Ranglistenplatzes bei einer begrenzten Anzahl an Ausbildungsplätzen keine Einstellungszusage erhalten, können sich bereits im folgenden Auswahlverfahren erneut bewerben.

(2) Insgesamt sind höchstens drei Teilnahmen am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens zulässig.

(3) In begründeten Einzelfällen kann die Auswahlkommission erneute Bewerbungen zu einem früheren als dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt oder mehr als drei Teilnahmen am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens zulassen.

(4) Im Falle einer erneuten Bewerbung ist das gesamte Auswahlverfahren erneut zu durchlaufen.



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