Unterabschnitt 3 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst (GADVDV)

Artikel 3 V. v. 18.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 92, S. 20
Geltung ab 01.08.2023, abweichend siehe Artikel 5 Abs. 2; FNA: 2030-8-6-2 Beamte
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Abschnitt 4 Diplomprüfung
Unterabschnitt 3 Diplomarbeit
§ 36 Ziel der Diplomarbeit
§ 37 Thema der Diplomarbeit
§ 38 Bearbeitungszeit, Freistellung
§ 39 Betreuung der Diplomarbeit
§ 40 Sprache der Diplomarbeit
§ 41 Versicherung
§ 42 Abgabe der Diplomarbeit
§ 43 Prüferinnen und Prüfer der Diplomarbeit
§ 44 Begutachtung der Diplomarbeit
§ 45 Veröffentlichung der Diplomarbeit
§ 46 Wiederholung der Diplomarbeit

Abschnitt 4 Diplomprüfung

Unterabschnitt 3 Diplomarbeit

§ 36 Ziel der Diplomarbeit



Durch die schriftlich oder elektronisch auszuarbeitende Diplomarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie fähig sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine für die Studienziele relevante Problemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten.

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§ 37 Thema der Diplomarbeit



(1) Das Thema der Diplomarbeit muss einem Modul und den Zielen zugeordnet werden können, die im Modulhandbuch festgelegt sind.

(2) 1Die Studierenden sollen möglichen Erstprüferinnen und Erstprüfern eigenständig ein Thema vorschlagen. 2Die möglichen Erstprüferinnen und Erstprüfer unterstützen die Studierenden bei der Themenfindung und der Themeneingrenzung.

(3) Das Thema der Diplomarbeit wird vom Prüfungsausschuss auf Vorschlag einer möglichen Erstprüferin oder eines möglichen Erstprüfers beschlossen und vom Prüfungsamt schriftlich oder elektronisch ausgegeben.

(4) 1Thema und Ausgabezeitpunkt sind zu dokumentieren. 2Das Thema der Diplomarbeit kann nicht zurückgegeben werden. 3Geringfügige Änderungen am Wortlaut des Themas sind mit Zustimmung der Erstprüferin oder des Erstprüfers möglich.

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§ 38 Bearbeitungszeit, Freistellung



(1) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beginnt mit der Ausgabe des Themas.

(2) Während der Bearbeitungszeit sind die Studierenden von der Anwesenheitspflicht und von anderen Studienaufgaben freigestellt.

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§ 39 Betreuung der Diplomarbeit



Bei der Anfertigung der Diplomarbeit werden die Studierenden von der Erstprüferin oder dem Erstprüfer betreut.

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§ 40 Sprache der Diplomarbeit



1Die Diplomarbeit ist in deutscher Sprache zu verfassen. 2In Absprache mit der Erstprüferin oder dem Erstprüfer und der Zweitprüferin oder dem Zweitprüfer kann die Diplomarbeit auch in englischer oder französischer Sprache verfasst werden.

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§ 41 Versicherung


§ 41 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Diplomarbeit ist nach den Vorgaben der Ausbildungsrichtlinien mit einer schriftlichen oder elektronischen Eigenständigkeitserklärung zu versehen.

(2) 1Bei der Abgabe müssen die Studierenden zudem schriftlich oder elektronisch versichern, dass sie die Diplomarbeit unter Beachtung der Ordnung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung zur Sicherung guter akademisch-wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit akademisch-wissenschaftlichem Fehlverhalten, zuletzt geändert durch Senatsbeschluss vom 4. November 2015, in der jeweils geltenden Fassung, verfasst haben. 2Die Ordnung ist auf der Internetseite der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung in der jeweils geltenden Fassung veröffentlicht.

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§ 42 Abgabe der Diplomarbeit



1Die Diplomarbeit ist beim Prüfungsamt nach den Vorgaben der Ausbildungsrichtlinien abzugeben. 2Das Abgabedatum wird vom Prüfungsamt dokumentiert. 3Die Abgabe beim Prüfungsamt ist zu dokumentieren.

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§ 43 Prüferinnen und Prüfer der Diplomarbeit


§ 43 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Mit der Vergabe des Themas der Diplomarbeit werden zwei Prüferinnen und Prüfer bestellt.

(2) Als Erstprüferinnen und Erstprüfer können hauptamtliche Lehrende oder Lehrbeauftragte im Diplomstudiengang am Fachbereich Auswärtige Angelegenheiten bestellt werden.

(3) Als Zweitprüferinnen und Zweitprüfer können bestellt werden:

1.
die in Absatz 2 genannten Lehrenden und Lehrbeauftragten und

2.
Beamtinnen und Beamte des höheren oder des gehobenen Auswärtigen Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte, die

a)
einen Diplom- oder Bachelorabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation haben oder

b)
mindestens vier Jahre auf dem Gebiet beruflich tätig sind, dem das Thema entnommen ist.

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§ 44 Begutachtung der Diplomarbeit



1Die Erstprüferin oder der Erstprüfer und die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer begutachten die Diplomarbeit unabhängig voneinander. 2Die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer darf Kenntnis von der Bewertung der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben.

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§ 45 Veröffentlichung der Diplomarbeit



Die Diplomarbeit kann mit Zustimmung des Fachbereichs Auswärtige Angelegenheiten und der Autorin oder des Autors veröffentlicht werden.

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§ 46 Wiederholung der Diplomarbeit



(1) Für die Wiederholung der Diplomarbeit gibt das Prüfungsamt auf Beschluss des Prüfungsausschusses ein neues Thema aus.

(2) 1Während der Bearbeitungszeit und der Dauer des Bewertungsverfahrens werden die Studierenden einer Arbeitseinheit im Auswärtigen Amt oder einer Auslandsvertretung zugeteilt. 2Für die Dauer der Bearbeitungszeit sind sie vom Dienst freizustellen.



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