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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2025
Verordnung über die Berufsausbildung zum Edelsteinfasser und zur Edelsteinfasserin (Edelsteinfasser-Ausbildungsverordnung - EdlStFAusbV)
Artikel 2 V. v. 20.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 93, S. 23
Geltung ab 01.08.2025; FNA: 806-22-1-163 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2025; FNA: 806-22-1-163 Berufliche Bildung
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Eingangsformel *
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- Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Edelsteinfassers und der Edelsteinfasserin wird staatlich anerkannt nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
§ 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
- 1.
- Schmuck, aus Metallen bestehende Gegenstände, die zur Verschönerung oder zur Zierde am Körper getragen werden,
- 2.
- Gerät, Korpusware aus Metallen, die der Verwendung im sakralen oder profanen Bereich dient.
§ 4 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(3) 1Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. 2Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.
§ 5 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
- 2.
- Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen,
- 3.
- Einsetzen und Warten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,
- 4.
- Zuordnen von Edelsteinen, organischen Stoffen sowie anderen Besatzmaterialien zu Schmuck oder zu Gerät,
- 5.
- Entwerfen von Schmuck oder von Gerät,
- 6.
- Anwenden von Fertigungstechniken,
- 7.
- computergestütztes Konstruieren sowie Fertigen von Schmuck oder von Gerät,
- 8.
- Bearbeiten von Oberflächen,
- 9.
- Herstellen von Fassungen sowie Fassen von Edelsteinen, organischen Stoffen und anderen Besatzmaterialien,
- 10.
- Aufarbeiten, Umarbeiten sowie Reparieren von Schmuck oder von Gerät,
- 11.
- Anfertigen von Werkzeugen,
- 12.
- Fassen von Edelsteinen in Zargenfassungen und in Chatonfassungen,
- 13.
- Fassen von Edelsteinen in Verschnittfassungen,
- 14.
- Fassen von Edelsteinen in kombinierten Fassungen,
- 15.
- Nachbereiten von Schmuck,
- 16.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen sowie
- 17.
- Beraten von Kundinnen und Kunden und Anbieten von Leistungen.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
- 3.
- Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie
- 4.
- digitalisierte Arbeitswelt.
§ 6 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Abschnitt 2 Zwischenprüfung
§ 7 Zeitpunkt
(1) Die Zwischenprüfung soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
§ 8 Inhalt
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 9 Prüfungsbereich
(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich „Ausführen von Fertigungstechniken" statt.
(2) Im Prüfungsbereich „Ausführen von Fertigungstechniken" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Arbeitsaufträge zu erfassen, Arbeitsschritte festzulegen sowie Arbeits- und Betriebsmittel auszuwählen,
- 2.
- technische Zeichnungen umzusetzen,
- 3.
- Edelsteine, organische Stoffe sowie Besatzmaterialien entsprechend des Auftrags oder Entwurfs auszuwählen,
- 4.
- Werkzeuge, Maschinen und Anlagen auszuwählen und einzusetzen,
- 5.
- Fertigungstechniken zu unterscheiden und auftragsgemäß einzusetzen,
- 6.
- Fassungen anzufertigen und Edelsteine zu fassen,
- 7.
- Schmuckelemente mit Mehrfachlötungen zu montieren,
- 8.
- Verfahren der Oberflächenbearbeitung anzuwenden,
- 9.
- Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit, Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit und Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen sowie
- 10.
- Mess- und Prüfprotokolle zu erstellen sowie Arbeitsergebnisse zu prüfen.
(3) Für den Nachweis nach Absatz 2 ist als Tätigkeit das Anfertigen eines Werkstücks nach vorgegebener Zeichnung zugrunde zu legen.
(4) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Arbeitsschritte mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren.
(5) Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung der Arbeitsaufgabe einschließlich der Dokumentation insgesamt sieben Stunden.
Abschnitt 3 Abschlussprüfung
§ 10 Zeitpunkt
(1) Die Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
§ 11 Inhalt
Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 12 Prüfungsbereiche
Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
- 1.
- „Anfertigen einer Fasserarbeit",
- 2.
- „Technologie" sowie
- 3.
- „Wirtschafts- und Sozialkunde".
§ 13 Prüfungsbereich „Anfertigen einer Fasserarbeit"
(1) Im Prüfungsbereich „Anfertigen einer Fasserarbeit" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gestalterischer, wirtschaftlicher, ökologischer und zeitlicher Vorgaben zu planen und zu dokumentieren,
- 2.
- Qualitätsvorgaben einzuhalten und Kundenanforderungen zu beachten,
- 3.
- Fasstechniken anzuwenden,
- 4.
- Edelsteinanordnungen festzulegen und zu justieren,
- 5.
- Verschnittfassungen in unterschiedlichen Variationen anzufertigen und Edelsteine zu fassen,
- 6.
- Pavéfassungen in geordneter und ungeordneter Technik zu fassen,
- 7.
- Edelsteine unterschiedlicher Schliffformen in Zargen- und Chatonfassungen zu fassen,
- 8.
- Werkstücke zu reinigen und Oberflächen zu bearbeiten,
- 9.
- Sitz und Unversehrtheit der Edelsteine zu prüfen,
- 10.
- Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit, Maßnahmen zur Kundenorientierung, Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit und Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen sowie
- 11.
- fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung seiner Arbeiten zu begründen.
(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 ist als Tätigkeit das Planen von Steinbesatz und das Fassen von mindestens 50 Edelsteinen zugrunde zu legen. 2Hierfür sind die Fassungsarten Pavé, eckige Zarge, auslaufende Kornreihe, Chatonfassung und zwei unterschiedliche Fadenfassungen zu verwenden.
(3) 1Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Arbeitsabläufe mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. 2Nach der Durchführung wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
(4) Die in der Prüfung zu bearbeitenden Fassungen werden dem Prüfling vom Prüfungsausschuss zur Verfügung gestellt.
(5) 1Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe einschließlich der Dokumentation beträgt 16 Stunden. 2Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten. 3Sofern die Arbeitsaufgabe im Betrieb durchgeführt wird, hat der Ausbildende gegenüber dem Prüfungsausschuss zu bestätigen, dass die Arbeitsaufgabe eigenständig vom Prüfling im Betrieb durchgeführt worden ist.
§ 14 Prüfungsbereich „Technologie"
(1) Im Prüfungsbereich „Technologie" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gewerkeübergreifender Leistungen zu planen und Fertigungsvarianten zu prüfen,
- 2.
- die Auswahl von Maschinen, Werkzeugen und Betriebsmitteln zu begründen und deren Einsatz darzustellen,
- 3.
- den Einsatz von Materialien und Hilfsstoffen nach Eigenschaften und Verwendung zu planen und festzulegen,
- 4.
- Material- und Volumenberechnungen durchzuführen und die Zeitbedarfe für die dafür durchzuführenden Arbeitsschritte zu ermitteln,
- 5.
- den Einsatz von Edelsteinen nach Eigenschaften und Verwendung zu planen und die Fassungstechniken auszuwählen,
- 6.
- Fertigungs- und Montagetechniken festzulegen und deren Anwendung zu beschreiben,
- 7.
- Fasswerkzeuge zu unterscheiden und deren Herstellung zu planen,
- 8.
- Techniken zur Oberflächenbehandlung festzulegen und deren Anwendung zu erläutern,
- 9.
- Zusammenhänge zwischen Materialien und Fertigungstechniken darzulegen,
- 10.
- Prüftechniken und Qualitätskriterien zu beschreiben,
- 11.
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit zu beschreiben sowie
- 12.
- Möglichkeiten zur Umsetzung von Kundenanforderungen darzustellen sowie Serviceleistungen aufzuzeigen.
(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
§ 15 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde"
(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- „Anfertigen einer Fasserarbeit" mit 60 Prozent,
- 2.
- „Technologie" mit 30 Prozent sowie
- 3.
- „Wirtschafts- und Sozialkunde" mit 10 Prozent.
(2) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 - wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und
- 3.
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".
§ 17 Mündliche Ergänzungsprüfung
§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) 1Dem Antrag ist stattzugeben,
- 1.
- wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
- a)
- „Technologie" oder
- b)
- „Wirtschafts- und Sozialkunde",
- 2.
- wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und
- 3.
- wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
Abschnitt 4 Weitere Berufsausbildungen
§ 18 Befreiung von der Zwischenprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung nach § 17 Absatz 2 oder § 24 Absatz 2 der Gold- und Silberschmied-Ausbildungsverordnung vom 20. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 93)
- 1.
- ist der oder die Auszubildende von der Zwischenprüfung befreit und
- 2.
- ist die abgeschlossene Berufsausbildung im Umfang von 24 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Anlage (zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Edelsteinfasser und zur Edelsteinfasserin
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 5 Absatz 2 Nummer 1) | a) Arbeitsaufträge und Kundenanforderungen erfassen, Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen und eigenen Arbeitsumfang abschätzen b) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheits- relevanten Gesichtspunkten einrichten und unter- halten und dabei betriebliche Vorgaben und Arbeits- auftrag berücksichtigen c) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung von betrieb- lichen Abläufen, Materialeigenschaften, Material- ausnutzung, gestalterischen Aspekten, Bearbeitungs- methoden und Verwendungszweck festlegen und dokumentieren d) Materialien, Betriebsmittel, Arbeitsmittel und Hilfs- stoffe auswählen, den einzelnen Arbeitsschritten zuordnen, bereitstellen und lagern e) Berechnungen durchführen, insbesondere Längen- und Flächenberechnungen f) produkt- und berufsbezogene Vorschriften und Normen beachten g) Prüf- und Messmittel zur Kontrolle der Arbeits- ergebnisse auswählen | 3 | |
h) Arbeitsabläufe eigenständig und im Team planen und festlegen und dabei technologische, wirtschaftliche, ökologische, terminliche und sicherheitstechnische Gesichtspunkte, betriebliche Prozesse sowie vor- und nachgelagerte Bereiche und gewerkeüber- greifende Leistungen berücksichtigen i) Fertigungsvarianten prüfen, deren Wirtschaftlichkeit vergleichen, Zeitaufwand und Materialbedarf er- mitteln, Ergebnisse darstellen j) Produkte für die Auslieferung vorbereiten, kenn- zeichnen, verpacken und lagern k) Transportmittel festlegen und Maßnahmen zur Ladungssicherheit und zum Schutz des Ladungsgutes durchführen | 2 | |||
2 | Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 5 Absatz 2 Nummer 2) | a) Aufmaße erstellen und Zeichnungsmaße maßstabs- gerecht übertragen, Muster und Vorlagen analysieren b) Skizzen, Entwurfs- und Fertigungszeichnungen, auch rechnergestützt in 2D, anfertigen, auswerten und umsetzen und dabei Gestaltungsprinzipien beachten c) technische und ökonomische Umsetzbarkeit von Entwürfen prüfen | 4 | |
d) Bedienungsanleitungen, Arbeitsanweisungen, berufs- bezogene Vorschriften und Sicherheitsbestimmungen beachten e) Fertigungsvorgaben, technische Zeichnungen, Material- und Stücklisten prüfen und anwenden | | |||
3 | Einsetzen und Warten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen (§ 5 Absatz 2 Nummer 3) | a) Werkzeuge, Maschinen und Anlagen nach Ver- wendungszweck auswählen und einsetzen b) Hilfsmittel sowie Werk- und Spannzeuge unter Be- rücksichtigung der Fertigungsverfahren auswählen c) Werkzeuge, Maschinen und Anlagen reinigen, pflegen und vor Korrosion schützen d) Werkzeuge, Maschinen und Anlagen auf Verschleiß und Beschädigung sichtprüfen e) Kleinwerkzeuge, insbesondere zum Schleifen, Polieren, Fassen, Ziselieren oder Bohren, anfertigen f) Kleinwerkzeuge aus Werkzeugstahl härten, anlassen und nachpolieren g) Arbeitsstoffe, insbesondere Säuren und Säure- gemische, Laugen, Salze, Gase und Öle, nach Verwendungszweck auswählen, einsetzen und lagern und dabei Betriebs-, Umweltschutz- und Entsorgungs- vorschriften beachten h) Betriebsbereitschaft von Maschinen und Anlagen unter Beachtung von ergonomischen und sicherheits- relevanten Aspekten sicherstellen, Maschinen und Anlagen in Betrieb nehmen und bedienen i) Wartungsarbeiten gemäß Wartungsanleitungen durchführen und dokumentieren j) Ursachen von Fehlern und Störungen an Werk- zeugen, Maschinen und Anlagen feststellen und protokollieren sowie Maßnahmen zu deren Be- seitigung ergreifen k) Prozessdaten einstellen, Prozesse überwachen und Verfahrensparameter korrigieren | 7 | |
4 | Zuordnen von Edelsteinen, organischen Stoffen sowie anderen Besatzmaterialien zu Schmuck oder zu Gerät (§ 5 Absatz 2 Nummer 4) | a) Edelsteine, organische Stoffe und andere Besatz- materialien nach gestalterischen Gesichtspunkten auswählen, zuordnen und handhaben b) Einschlüsse und Risse mit optischen Geräten erkennen sowie Gefahren der Beschädigung bei der weiteren Verarbeitung berücksichtigen c) Wertverhältnisse von Edelsteinen, organischen Stoffen und anderen Besatzmaterialien sowie Sorgfaltspflichten beim Umgang mit diesen Stoffen beachten | 2 | |
5 | Entwerfen von Schmuck oder von Gerät (§ 5 Absatz 2 Nummer 5) | a) eigene Entwürfe unter gestalterischen Aspekten erstellen b) schwarzweiße, farbige, perspektivische und technische Zeichnungen, insbesondere von Hand, anfertigen c) Zeichnungen unter Beachtung historischer und zeitgenössischer Formensprache anfertigen d) Umsetzung von Entwürfen prüfen und dabei technische Möglichkeiten und Grenzen sowie gestalterische Ideen beachten | 8 | |
e) Detailzeichnungen in mehreren Ansichten anfertigen f) Entwürfe unter Berücksichtigung von individuellen Kundenanforderungen erstellen, optimieren und präsentieren g) Modelle anfertigen und dabei Grundsätze der Gestaltung und Formgebung berücksichtigen | 2 | |||
6 | Anwenden von Fertigungstechniken (§ 5 Absatz 2 Nummer 6) | a) Metalle und deren Legierungen, Hilfsstoffe und sonstige Werkstoffe hinsichtlich ihres Verwendungs- zweckes nach Art und Eigenschaften unterscheiden und einsetzen b) Metalle schmelzen, nach Vorgabe legieren und in Kokille gießen c) Halbzeuge und Werkstücke spanabhebend be- arbeiten, insbesondere feilen, bohren, sägen, aufreiben und fräsen d) Halbzeuge und Werkstücke umformen, insbesondere biegen, schmieden, treiben, ziehen, auftiefen und walzen e) Halbzeuge und Werkstücke verbinden, insbesondere löten, schweißen, vernieten, verstiften und ver- schrauben f) Halbzeuge und Werkstücke glühen und tempern g) Bestandteile gleicher oder unterschiedlicher Materialien kleben und dabei Verarbeitungs- bedingungen und Verarbeitungsrichtlinien beachten h) Schmuck und Gerät mit Mehrfachlötungen montieren | 24 | |
i) Innen- und Außengewinde schneiden j) Stichelarbeiten an Werkstücken aus Edel- und Unedelmetallen ausführen k) Schweißverfahren auswählen und Metalle schweißen l) Gießverfahren auswählen, Formen herstellen und Metall in Form gießen | 4 | |||
7 | computergestütztes Konstruieren sowie Fertigen von Schmuck oder von Gerät (§ 5 Absatz 2 Nummer 7) | a) Fertigungsverfahren, Maschinensoftware und Materialien unter Berücksichtigung des Ver- wendungszwecks unterscheiden und auswählen b) Gestaltungsprinzipien für Schmuck und Gerät einhalten, Gestaltungsmöglichkeiten nutzen und dabei funktions-, fertigungs- und montagegerechte Anforderungen an Konstruktionen berücksichtigen c) 2D-Konstruktionen, insbesondere durch Linien, Kurven und geometrische Grundformen, erstellen, Profilkurven konstruieren sowie Bildvorlagen importieren und detail- und maßstabsgetreu nachkonstruieren | 6 | |
d) 3D-Konstruktionen erstellen und dabei Volumen- körper generieren und auf Maßhaltigkeit, Funktionen und Produktionsfähigkeit prüfen e) CAD-Konstruktionen visualisieren, insbesondere Edelmetall- und Edelsteinvariationen veranschau- lichen f) 3D-Datensätze in produktionsfähige Ausgabeformate konvertieren und an Maschinensoftware übermitteln | | |||
g) computergestützte Maschinen einrichten, Materialien bereitstellen und Prozessparameter einstellen h) Modelle und Rohlinge fertigen und dabei Prozesse überwachen, optimieren und dokumentieren i) Modelle und Rohlinge entnehmen, auf Oberflächen- qualität, Modellgenauigkeit und Funktion prüfen j) Modelle und Rohlinge nacharbeiten und für die Weiterverarbeitung vorbereiten | 6 | |||
8 | Bearbeiten von Oberflächen (§ 5 Absatz 2 Nummer 8) | a) Verfahren der Oberflächenbearbeitung und Ober- flächenbehandlung sowie Beschichtungstechniken unterscheiden und dabei gestalterische Aspekte berücksichtigen b) Oberflächen hinsichtlich Bearbeitung und Nutzung beurteilen sowie auf Verschleiß, Korrosion, Beschädigungen und Risse sichtprüfen c) Oberflächenbearbeitungsverfahren festlegen und Oberflächenbehandlungsmittel sowie Beschichtungs- mittel auswählen und für die Verarbeitung vorbereiten d) Oberflächen vorbereiten und vorbehandeln e) Schleif- und Poliermittel unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes, ihrer Eigenschaften und Reaktionen auswählen, einsetzen und dabei Gesund- heits- und Arbeitsschutzmaßnahmen einhalten f) Oberflächen durch Bürsten verdichten g) Oberflächen manuell und maschinell abziehen, schleifen, polieren und mattieren h) Oberflächen vor Beschädigungen schützen i) Oberflächenfehler und Oberflächenschäden fest- stellen und beheben j) Oberflächenbeschichtungsmittel, Hilfs- und Reststoffe fachgerecht lagern und entsorgen | 8 | |
k) Metalle thermisch und mit chemischen Hilfsmitteln färben und dabei Umweltschutz- und Gesundheits- vorschriften einhalten l) galvanische Überzüge herstellen und dabei Umwelt- und Gesundheitsschutzvorschriften einhalten | 3 | |||
9 | Herstellen von Fassungen sowie Fassen von Edelsteinen, organischen Stoffen und anderen Besatzmaterialien (§ 5 Absatz 2 Nummer 9) | a) Fassungen und Materialien hinsichtlich Verwendungs- zweck nach Art und Eigenschaften auswählen und dabei gestalterische Aspekte berücksichtigen b) Fassungen, insbesondere zylindrische und konische Zargenfassungen, anfertigen, montieren und dabei Funktion berücksichtigen | 8 | |
c) Edelsteine hinsichtlich Verwendungszweck und Eigenschaften, insbesondere der Härte und Lichtbrechung, unterscheiden und auswählen d) Edelsteine in runden und ovalen Chaton- und Zargen- fassungen fassen | 2 | |||
10 | Aufarbeiten, Umarbeiten sowie Reparieren von Schmuck oder von Gerät (§ 5 Absatz 2 Nummer 10) | a) Aufarbeitungen und Reparaturen durchführen | 4 | |
b) Anforderungen der Kundinnen und Kunden erkennen und diese über Aufwand und Nutzen der Arbeiten informieren c) Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und dokumentieren, Umfang der Arbeiten erkennen und Kosten abschätzen d) Emaillierarbeiten unterscheiden sowie Gefahren der Beschädigung bei der weiteren Verarbeitung berück- sichtigen e) Kundinnen und Kunden über Maßnahmen zur Auf- arbeitung, Umarbeitung und Reparatur beraten f) Umarbeitungen durchführen g) Arbeitsergebnisse prüfen und dokumentieren h) Schmuck oder Gerät an Kundinnen und Kunden übergeben | 3 | |||
11 | Anfertigen von Werkzeugen (§ 5 Absatz 2 Nummer 11) | a) Werkzeuge hinsichtlich ihres Verwendungszweckes unterscheiden und unter ergonomischen Gesichts- punkten individuell anfertigen b) Andrücker, Einreiber, Punzen, Korneisen und Anreiß- spitzen anfertigen c) Kittstöcke und Spannkloben zurichten d) Stichel richten, anschleifen und polieren | 9 | |
12 | Fassen von Edelsteinen in Zargenfassungen und in Chatonfassungen (§ 5 Absatz 2 Nummer 12) | a) Edelsteine nach physikalischen Eigenschaften aus- wählen b) Edelsteine in Fantasieschliff und geometrisch ge- schliffener Form in Zargen justieren und fassen c) Edelsteine in Facetten- und Cabochonform, insbesondere eckig und in Fantasieformen, durch Antreiben und Einreiben fassen d) Edelsteine in Kasten-, Bogen- und Spiegelfassungen fassen e) Edelsteine abgedeckt fassen f) Millegriffes an Zargenfassungen aufbringen g) Edelsteine in runder und eckiger Form in Chaton- fassungen justieren und fassen | 22 | |
13 | Fassen von Edelsteinen in Verschnittfassungen (§ 5 Absatz 2 Nummer 13) | a) Edelsteine nach physikalischen Eigenschaften aus- wählen b) Edelsteine in Vor- und Nachverschnitt fassen c) gleich- und auslaufende Fadenfassungen einteilen, bohren und mit Zwei-Korn, Vier-Korn, Fünf-Korn und Sechs-Korn fassen d) Inkrustationen in verschiedenen Formen anfertigen e) Pavé geordnet und ungeordnet mit gleich großen und unterschiedlich großen Steinen mit Zwei-Korn, Vier-Korn und Fünf-Korn fassen f) Edelsteine abgedeckt fassen g) Millegriffes an Verschnittfassungen aufbringen h) Modelle mit unterschiedlichen Fassungen für die Abformung zur Serienfertigung verschneiden | 25 | |
14 | Fassen von Edelsteinen in kombinierten Fassungen (§ 5 Absatz 2 Nummer 14) | a) Edelsteine in Halbzargen, insbesondere Navette und Carrée in Eckwinkeln, fassen b) Karmoisierungen in unterschiedlichen Techniken fassen c) Edelsteine auf einer Seite unterjustieren und durch unterschiedliche Techniken, insbesondere in Kanal- fassungen, befestigen | 20 | |
15 | Nachbereiten von Schmuck (§ 5 Absatz 2 Nummer 15) | a) Schmuck thermisch und chemisch abkitten und dabei Eigenschaften der Edelsteine beachten b) Kittreste lösen und umweltgerecht entsorgen c) Schmuck reinigen d) Edelsteine auf Beschädigung und festen Sitz prüfen | 2 | |
16 | Durchführen von qualitäts- sichernden Maßnahmen (§ 5 Absatz 2 Nummer 16) | a) Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden b) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden c) Feingehalt und Wert von Metallen und deren Legierungen prüfen und beurteilen d) Normen und Richtlinien zur Sicherung der Qualität einhalten e) systematische und zufällige Fehler erkennen und beheben f) Störungen und Qualitätsabweichungen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung veranlassen g) Zwischenkontrollen und Endkontrollen unter Berücksichtigung von Vollständigkeit, Funktion, Qualität und Unversehrtheit durchführen, Ergebnisse dokumentieren | 2 | |
h) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits- vorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen i) Zusammenhänge zwischen Qualität, Kunden- zufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigen j) Konflikte erkennen und zu Konfliktlösungen beitragen k) Gespräche mit Vorgesetzten und im Team situations- gerecht und zielorientiert führen l) Arbeitsergebnisse prüfen, Qualitätsmängel und deren Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und diese Maßnahmen dokumentieren | 2 | |||
17 | Beraten von Kundinnen und Kunden und Anbieten von Leistungen (§ 5 Absatz 2 Nummer 17) | a) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln beitragen b) Kundinnen und Kunden über betriebliches Leistungs- spektrum informieren | 2 | |
c) Gespräche situationsgerecht und adressatengerecht führen, kulturelle Identitäten und Verhaltensweisen berücksichtigen d) Zielgruppen und Absatzmärkte erkennen, produkt- spezifische, auch fremdsprachige, Informationen be- schaffen, nutzen und auswerten e) Kundenanforderungen ermitteln, mit betrieblichen Leistungsangeboten vergleichen und Vorschläge zur Umsetzung von Kundenanforderungen entwickeln | 2 | |||
f) Präsentationskonzepte anlassbezogen und kunden- orientiert auswählen und umsetzen g) Kundenbeanstandungen entgegennehmen, beurteilen und bearbeiten h) Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingun- gen, Chancen und Risiken von Selbstständigkeit aufzeigen | |
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Zuordnung |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Absatz 3 Nummer 1) | a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes er- läutern b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungs- verhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Aus- bildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungs- plans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, so- zial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschrif- ten erläutern e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs- verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Or- gane des Ausbildungsbetriebes erläutern f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebs und seiner Be- schäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerk- schaften erläutern g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruf- lichen Weiterentwicklung erläutern | |
2 | Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 5 Absatz 3 Nummer 2) | a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern d) technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden | |
f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | während der gesamten Ausbildung | ||
3 | Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 5 Absatz 3 Nummer 3) | a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Be- lastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterent- wicklung beitragen b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozia- len Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsor- gung zuführen e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhal- tigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressaten- gerecht kommunizieren | |
4 | digitalisierte Arbeitswelt (§ 5 Absatz 3 Nummer 4) | a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäfts- bereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren |
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