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Änderung I. Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern vom 01.03.2008
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I. a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2008 geltenden Fassung | I. n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 A. v. 16.10.2008 BGBl. I S. 2015 |
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(Text alte Fassung) I. Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern ohne Bundesgrenzschutz | (Text neue Fassung)I. Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern ohne Bundespolizei |
1. Den Leitern der Behörden des Geschäftsbereichs werden für die ihnen nachgeordneten Beamten folgende Befugnisse übertragen: | 1. Den Leiterinnen und Leitern der Behörden des Geschäftsbereichs werden für die ihnen nachgeordneten Beamtinnen und Beamten folgende Befugnisse übertragen: |
(Textabschnitt unverändert) a) Festsetzung der Kürzung der Dienstbezüge gemäß § 33 Abs. 3 Nr. 1, | |
b) Erhebung der Disziplinarklage bei Beamten des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1, c) Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamten gemäß § 84. | b) Erhebung der Disziplinarklage bei Beamtinnen und Beamten des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1, c) Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten gemäß § 84. |
2. Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden gemäß § 42 Abs. 1 wird für die von ihnen erlassenen Verwaltungsakte auf die Behörden des Geschäftsbereichs übertragen. |
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