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§ 6a - Frühförderungsverordnung (FrühV)
V. v. 24.06.2003 BGBl. I S. 998; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234
Geltung ab 01.07.2003; FNA: 860-9-1-1 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.07.2003; FNA: 860-9-1-1 Sozialgesetzbuch
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§ 6a Weitere Leistungen
1Weitere Leistungen der Komplexleistung Frühförderung sind insbesondere
- 1.
- die Beratung, Unterstützung und Begleitung der Erziehungsberechtigten als medizinisch-therapeutische Leistung nach § 5 Absatz 2,
- 2.
- 1offene, niedrigschwellige Beratungsangebote für Eltern, die ein Entwicklungsrisiko bei ihrem Kind vermuten. 2Dieses Beratungsangebot soll vor der Einleitung der Eingangsdiagnostik in Anspruch genommen werden können,
- 3.
- Leistungen zur Sicherstellung der Interdisziplinarität; diese sind insbesondere:
- a)
- Durchführung regelmäßiger interdisziplinärer Team- und Fallbesprechungen, auch der im Wege der Kooperation eingebundenen Mitarbeiter,
- b)
- die Dokumentation von Daten und Befunden,
- c)
- die Abstimmung und der Austausch mit anderen, das Kind betreuenden Institutionen,
- d)
- Fortbildung und Supervision,
- 4.
- mobil aufsuchende Hilfen für die Erbringung heilpädagogischer und medizinisch-therapeutischer Leistungen außerhalb von interdisziplinären Frühförderstellen, nach Landesrecht zugelassenen Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum und sozialpädiatrischen Zentren.
Text in der Fassung des Artikels 23 Bundesteilhabegesetz (BTHG) G. v. 23. Dezember 2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387 m.W.v. 1. Januar 2018
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Frühere Fassungen von § 6a FrühV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2018 | Artikel 23 Bundesteilhabegesetz (BTHG) vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3234 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6a FrühV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6a FrühV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FrühV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 FrühV Früherkennung und Frühförderung (vom 01.01.2018)
... 2. heilpädagogische Leistungen (§ 6) und 3. weitere Leistungen ( § 6a ). Die erforderlichen Leistungen werden unter Inanspruchnahme von fachlich ...
§ 9 FrühV Teilung der Kosten der Komplexleistung (vom 01.01.2018)
... zwischen den beteiligten Rehabilitationsträgern für die nach den §§ 5, 6 und 6a zu erbringenden Leistungen werden nach § 46 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Bundesteilhabegesetz (BTHG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Artikel 23 BTHG Änderung der Frühförderungsverordnung
... cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt: „3. weitere Leistungen ( § 6a )." b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die erforderlichen ... durch die Angabe „79" ersetzt. 7. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: „§ 6a Weitere Leistungen Weitere Leistungen der ... ersetzt. 7. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: „ § 6a Weitere Leistungen Weitere Leistungen der Komplexleistung Frühförderung sind ... zwischen den beteiligten Rehabilitationsträgern für die nach den §§ 5, 6 und 6a zu erbringenden Leistungen werden nach § 46 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ...
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