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§ 4 - Frühförderungsverordnung (FrühV)
V. v. 24.06.2003 BGBl. I S. 998; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234
Geltung ab 01.07.2003; FNA: 860-9-1-1 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.07.2003; FNA: 860-9-1-1 Sozialgesetzbuch
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§ 4 Sozialpädiatrische Zentren
1Sozialpädiatrische Zentren im Sinne dieser Verordnung sind die nach § 119 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur ambulanten sozialpädiatrischen Behandlung von Kindern ermächtigten Einrichtungen. 2Die frühzeitige Erkennung, Diagnostik und Behandlung durch sozialpädiatrische Zentren ist auf Kinder ausgerichtet, die wegen Art, Schwere oder Dauer ihrer Behinderung oder einer drohenden Behinderung nicht von geeigneten Ärzten oder geeigneten interdisziplinären Frühförderstellen oder nach Landesrecht zugelassenen Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum (§ 3) behandelt werden können. 3Leistungen durch sozialpädiatrische Zentren werden in der Regel in ambulanter und in begründeten Einzelfällen in mobiler Form oder in Kooperation mit Frühförderstellen erbracht.
Text in der Fassung des Artikels 23 Bundesteilhabegesetz (BTHG) G. v. 23. Dezember 2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387 m.W.v. 1. Januar 2018
Frühere Fassungen von § 4 FrühV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2018 | Artikel 23 Bundesteilhabegesetz (BTHG) vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3234 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 FrühV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 FrühV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FrühV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Bundesteilhabegesetz (BTHG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Artikel 23 BTHG Änderung der Frühförderungsverordnung
... Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum" eingefügt. 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden nach den Wörtern ...
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