Änderung § 1 Verordnung über EG-Normen für Obst und Gemüse vom 31.05.2008

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.05.2008 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 31.05.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.05.2008 BGBl. I S. 908
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Marktnotierungen


(Text alte Fassung)

Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sonstige Stellen sind, soweit sie amtliche oder für gesetzlich vorgesehene Zwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preisfeststellungen für Erzeugnisse vornehmen, für die EG-Normen im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 297 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung bestehen, verpflichtet, ihren Notierungen oder Feststellungen die Klassen zugrunde zu legen, die in den EG-Normen vorgesehen sind. Die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, die die EG-Normen im Sinne des Satzes 1 festlegen, sind in der Anlage 1 aufgeführt.

(Text neue Fassung)

Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sonstige Stellen sind, soweit sie amtliche oder für gesetzlich vorgesehene Zwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preisfeststellungen für Erzeugnisse vornehmen, für die EG-Normen im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 des Rates vom 26. September 2007 mit besonderen Vorschriften für den Obst- und Gemüsesektor zur Änderung der Richtlinien 2001/112/EG und 2001/113/EG sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 827/68, (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96, (EG) Nr. 2826/2000, (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 318/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 (ABl. EU Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung bestehen, verpflichtet, ihren Notierungen oder Feststellungen die Klassen zugrunde zu legen, die in den EG-Normen vorgesehen sind. Die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, die die EG-Normen im Sinne des Satzes 1 festlegen, sind in der Anlage 1 aufgeführt.

 



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