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Änderung § 7 Verordnung über EG-Normen für Obst und Gemüse vom 31.05.2008
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§ 7 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.05.2008 geltenden Fassung | § 7 n.F. (neue Fassung) in der am 31.05.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 20.05.2008 BGBl. I S. 908 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Ordnungswidrigkeiten | |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer | |
(Text alte Fassung) 1. entgegen Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 297 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1881/2002 des Rates vom 14. Oktober 2002 (ABl. EG Nr. L 285 S. 13), ein Erzeugnis feilhält, anbietet, verkauft, liefert oder sonst in den Verkehr bringt, 2. entgegen Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 5 oder 6 Unterabs. 1 oder 2 Satz 1 oder Unterabs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 ein Erzeugnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der richtigen Weise kennzeichnet oder auszeichnet, 3. entgegen Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 ein Erzeugnis einführt, 4. entgegen Artikel 3 Abs. 3 und 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 der Kommission vom 12. Juni 2001 über die Kontrollen zur Einhaltung der Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 156 S. 9), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2379/2001 der Kommission vom 5. Dezember 2001 (ABl. EG Nr. L 321 S. 15), eine für erforderlich erachtete Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig übermittelt, 5. ohne Erlaubnis nach Artikel 4 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 einen dort genannten Aufkleber anbringt, 6. entgegen Artikel 8 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 eine Bescheinigung über die industrielle Zweckbestimmung nach der Verarbeitung nicht der zuständigen Kontrollstelle sendet, 7. entgegen Artikel 8 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 eine Verpackung eines zur industriellen Verarbeitung bestimmten Erzeugnisses nicht oder nicht richtig kennzeichnet, 8. entgegen Artikel 9 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 eine dort genannte Ware ohne Erlaubnis der Kontrollstelle bewegt, 9. einer mit einer Erlaubnis nach Artikel 9 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 10. entgegen Artikel 10 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 in einer Rechnung oder einem Begleitpapier für ein Erzeugnis, das einer EG-Vermarktungsnorm unterliegt, die Klasse, das Ursprungsland oder die industrielle Zweckbestimmung des Erzeugnisses nicht oder nicht richtig angibt, 11. entgegen Artikel 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 nach dem dort genannten Datum einen dort genannten Aufkleber verwendet oder | (Text neue Fassung) 1. entgegen Artikel 2 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 des Rates vom 26. September 2007 mit besonderen Vorschriften für den Obst- und Gemüsesektor zur Änderung der Richtlinien 2001/112/EG und 2001/113/EG sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 827/68, (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96, (EG) Nr. 2826/2000, (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 318/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 (ABl. EU Nr. L 273 S. 1), ein Erzeugnis feilhält, anbietet, verkauft, liefert oder sonst in den Verkehr bringt, 2. entgegen Artikel 2 Abs. 5 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 in Verbindung mit Artikel 4 oder Artikel 5 Unterabs. 1 oder 2 Satz 1 oder Unterabs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (ABl. EU Nr. L 350 S. 1) ein Erzeugnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet oder das Nettogewicht oder die Ware nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ausweist, 3. (aufgehoben) 4. entgegen Artikel 9 Abs. 4 und 5 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007, eine für erforderlich erachtete Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig übermittelt, 5. ohne Genehmigung nach Artikel 10 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 einen dort genannten Aufkleber anbringt, 6. entgegen Artikel 19 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 eine Bescheinigung über die industrielle Zweckbestimmung nach der Verarbeitung nicht der zuständigen Kontrollstelle sendet, 7. entgegen Artikel 19 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 eine Verpackung eines zur industriellen Verarbeitung bestimmten Erzeugnisses nicht oder nicht richtig kennzeichnet, 8. entgegen Artikel 20 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 eine dort genannte Ware ohne Erlaubnis der Kontrollstelle bewegt, 9. einer mit einer Erlaubnis nach Artikel 20 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 10. entgegen Artikel 20 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 in einer Rechnung oder einem Begleitpapier für ein Erzeugnis die Klasse, das Ursprungsland oder eine dort genannte Tatsache nicht oder nicht richtig angibt oder 11. (aufgehoben) |
12. entgegen Artikel 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1666/1999 der Kommission vom 28. Juli 1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Festlegung der bei der Vermarktung von getrockneten Weintrauben bestimmter Sorten zu stellenden Mindestanforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2001/96 des Rates (ABl. EG Nr. L 197 S. 32) dort genannte getrocknete Weintrauben in den freien Warenverkehr überführt. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 des Handelsklassengesetzes mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. (2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 3 und 10 gelten in Verbindung mit § 9. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Handelsklassengesetzes handelt, wer 1. entgegen § 1 den Notierungen oder Feststellungen nicht die Klassen, die in den EG-Normen vorgesehen sind, zugrunde legt, 2. entgegen § 2 für ein Erzeugnis wirbt, 3. entgegen § 4 Abs. 1 eine Konformitätskontrolle nicht oder nicht rechtzeitig durchführen läßt. |
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