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Änderung § 2 Verordnung über Standardzulassungen von Arzneimitteln vom 27.10.2006
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§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.10.2006 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 04.09.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 31.08.2021 BGBl. I S. 4065 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 | |
(Text alte Fassung) Arzneimittel, die sich vor dem 16. Dezember 2004 im Verkehr befanden und den Vorschriften der Verordnung über Standardzulassungen von Arzneimitteln in der bis zum 16. Dezember 2004 geltenden Fassung entsprechen, dürfen vom pharmazeutischen Unternehmer noch bis zum 1. Januar 2006 in Verkehr gebracht werden. | (Text neue Fassung) 1 Arzneimittel, die den Vorschriften dieser Verordnung in der am 3. September 2021 geltenden Fassung entsprechen, dürfen vom pharmazeutischen Unternehmer noch bis zum 31. März 2023 im Sinne des § 4 Absatz 17 des Arzneimittelgesetzes in den Verkehr gebracht werden. 2 Großhändler und Apotheken dürfen Arzneimittel nach Satz 1 auch nach diesem Zeitpunkt weiterhin im Sinne des § 4 Absatz 17 des Arzneimittelgesetzes in den Verkehr bringen. |
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