Anlage 2 - Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden (LogAPrO)

V. v. 01.10.1980 BGBl. I S. 1892; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360
Geltung ab 11.10.1980; FNA: 2124-13-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Anlage 2 (zu § 1 Abs. 1) Praktische Ausbildung


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

  Stunden
1.Hospitationen in 340
1.1Phoniatrie und Logopädie
1.2anderen fachbezogenen Bereichen, auch Exkursionen
(mindestens 100 Stunden)
2.Praxis der Logopädie 1.520
2.1Übungen zur Befunderhebung
2.2Übungen zur Therapieplanung
2.3Therapie unter fachlicher Aufsicht und Anleitung
3.Praxis in Zusammenarbeit mit den Angehörigen des thera-
peutischen Teams auf den Gebieten der
240
3.1Audiologie und Pädaudiologie
3.2Psychologie einschließlich Selbsterfahrungstechniken
3.3Musiktherapie
 insgesamt2100


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Zitierungen von Anlage 2 LogAPrO

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 LogAPrO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LogAPrO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 LogAPrO Ausbildung (vom 01.10.2023)
... mindestens den in Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht und die in Anlage 2 aufgeführte praktische Ausbildung. (1a) Lehrformate, die ...


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