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Anlage 4
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Anlage 4 - Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden (LogAPrO)
V. v. 01.10.1980
BGBl. I S. 1892
; zuletzt geändert durch
Artikel 2
V. v. 21.11.2024
BGBl. 2024 I Nr. 360
Geltung ab 11.10.1980; FNA: 2124-13-1
Hebammen und Heilhilfsberufe
8 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 19 Vorschriften zitiert
Anlage 3
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→
Anlage 5
Anlage 4 (zu §
10
Abs. 2 Satz 1) Zeugnis über die staatliche Prüfung für Logopäden
Anlage 4 wird in
1 Vorschrift zitiert
(siehe BGBl. I 1980 S. 1899)
Anlage 3
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Anlage 5
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Zitierungen von
Anlage 4 LogAPrO
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 LogAPrO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LogAPrO selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 10 LogAPrO Bestehen und Wiederholung der Prüfung
(vom 26.11.2024)
... (2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der
Anlage 4
erteilt, auf dem die Prüfungsnoten einzutragen sind. Über das Nichtbestehen erhält ...
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