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Anlage 4 - Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden (LogAPrO)
V. v. 01.10.1980 BGBl. I S. 1892; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 11.10.1980; FNA: 2124-13-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 11.10.1980; FNA: 2124-13-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Anlage 4 (zu § 10 Abs. 2 Satz 1) Zeugnis über die staatliche Prüfung für Logopäden
Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(siehe BGBl. I 1980 S. 1899)
Zitierungen von Anlage 4 LogAPrO
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 LogAPrO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LogAPrO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 LogAPrO Bestehen und Wiederholung der Prüfung
... (2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4 erteilt, auf dem die Prüfungsnoten einzutragen sind. Über das Nichtbestehen erhält ...
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