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Änderung § 8a InVeKoSV vom 01.01.2012

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§ 8a InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 8a InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 15.12.2011 eBAnz AT144 2011 V1
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.03.2015) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 8a Landschaftselemente


(Text alte Fassung)

(1) Die in § 5 Abs. 1 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung aufgeführten Landschaftselemente sind Teil der Gesamtfläche derjenigen landwirtschaftlichen Parzelle, zu der die Landschaftselemente im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang stehen; das gilt auch dann, wenn ihre Größe die dort vorgegebenen Mindestgrößen unterschreitet.

(2) 1 Darüber hinaus sind folgende Landschaftselemente Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle:

1. Einzelbäume
und Einzelsträucher, auch soweit sie abgestorben sind,

2. Feldraine,

3. Trocken- und Natursteinmauern, Lesesteinwälle,

4. Fels- und Steinriegel sowie naturversteinte Flächen bis zu
der in § 5 Abs. 1 Nr. 4 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung genannten Obergrenze,

5. Binnendünen.

2 Nach
Maßgabe des Artikels 34 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 können die Landesregierungen über Satz 1 hinaus durch Rechtsverordnung weitere Landschaftselemente als Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle anerkennen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.

(Text neue Fassung)

(1) Landschaftselemente im Sinne des § 5 Absatz 1 und 4 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung sowie Landschaftselemente nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 sind Teil der Gesamtfläche derjenigen landwirtschaftlichen Parzelle, zu der die Landschaftselemente im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang stehen.

(2) Feldraine bis zu einer Gesamtbreite von 2 Metern gelten als Teil der genutzten Fläche im Sinne des Artikels 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009. Feldraine im Sinne des Satzes 1 sind überwiegend mit gras- und krautartigen Pflanzen bewachsene, schmale, lang gestreckte Flächen, die innerhalb von oder zwischen den landwirtschaftlichen Nutzflächen oder an deren Rand liegen und weder der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen noch § 4 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung unterfallen.

(3) Über Absatz 2 hinaus können die Landesregierungen nach
Maßgabe des Artikels 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 durch Rechtsverordnung weitere Landschaftselemente als Teil der genutzten Fläche anerkennen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.03.2015)