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Änderung § 15 InVeKoSV vom 01.01.2012
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§ 15 InVeKoSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung | § 15 InVeKoSV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2012 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 15.12.2011 eBAnz AT144 2011 V1 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Übertragung von Zahlungsansprüchen | |
(1) Die Übertragung von Zahlungsansprüchen haben der Übertragende sowie der Übernehmer der Landesstelle in einem nach § 5 bekannt gegebenen Vordruck oder Formular jeweils innerhalb eines Monats nach der Übertragung zu melden. Wird die Übertragung eines Zahlungsanspruchs erst nach dem in § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 vorgesehenen Tag für die Einreichung des Antrags auf Betriebsprämie eines Kalenderjahres gemeldet, so berücksichtigt die zuständige Landesstelle diesen Zahlungsanspruch bei der Entscheidung über den Antrag auf Betriebsprämie für dieses Jahr nicht. Abweichend von Satz 2 berücksichtigt die zuständige Landesstelle im Jahr 2006 einen Zahlungsanspruch nicht, dessen Übertragung nach dem 30. Juni gemeldet wird. Für das Jahr 2006 berücksichtigt die zuständige Landesstelle abweichend von Satz 2 einen Zahlungsanspruch nicht, dessen Übertragung nach dem 30. Juni gemeldet wird. | |
(Text alte Fassung) (1a) Wer einen Zahlungsanspruch übernehmen will, ist, soweit er noch nicht über eine Betriebsnummer im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 verfügt, verpflichtet, sich vor der Übertragung als Betriebsinhaber bei der zuständigen Landesstelle registrieren zu lassen. | (Text neue Fassung) (1a) Wer einen Zahlungsanspruch übernehmen will, ist, soweit er noch nicht über eine Betriebsnummer im Sinne des § 6a verfügt, verpflichtet, sich vor der Übertragung als Betriebsinhaber bei der zuständigen Landesstelle registrieren zu lassen. |
(2) Die Meldung nach Absatz 1 muss folgende Angaben enthalten: 1. Anzahl und Identifizierungsmerkmale der übertragenen Zahlungsansprüche, 2. Name und Anschrift von Übergeber und Übernehmer, 3. Betriebsnummer von Übergeber und Übernehmer, 4. Zeitpunkt der Übertragung, 5. Art des der Übertragung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses, 6. bei befristeten Übertragungen den Zeitraum der Übertragung und die zusammen mit den Zahlungsansprüchen übertragenen beihilfefähigen Flächen. (3) Die auf Grund einer Meldung nach Absatz 1 erfolgte Registrierung der Übertragung der Zahlungsansprüche in einem Register im Sinne des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ist keine Entscheidung der zuständigen Landesstelle über die Wirksamkeit der Übertragung nach der Verordnung (EG) Nr. 73/2009. |
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