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Änderung § 6a InVeKoSV vom 01.01.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6a InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 6a InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 15.12.2011 eBAnz AT144 2011 V1

(Textabschnitt unverändert)

§ 6a Betriebsnummer


(Text alte Fassung)

Die zuständige Landesstelle teilt jedem Betriebsinhaber zu Zwecken der Identifizierung eine Nummer für alle in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis Nummer 2a genannten Stützungsregelungen zu (Betriebsnummer). Die Betriebsnummer findet auch Anwendung bei den anderen Maßnahmen des Milch-Sonderprogrammgesetzes als dem Grundbetrag der Grünlandprämie.

(Text neue Fassung)

Die zuständige Landesstelle teilt jedem Betriebsinhaber zu Zwecken der Identifizierung eine Nummer für alle in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis Nummer 2a genannten Stützungsregelungen zu (Betriebsnummer).


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