(1) Zahlungen im Sinne des §
1 Absatz 1 Nummer 2a Buchstabe a werden anerkannten Erzeugergemeinschaften des Hopfensektors auf Antrag gewährt.
(2) Der Antrag ist schriftlich bis zu dem 30. September eines Jahres für das jeweilige Erntejahr zu stellen. Für das Erntejahr 2010 tritt an die Stelle des 30. September der 15. Januar 2011.
Die Bundesanstalt übermittelt den anerkannten Erzeugerorganisationen des Hopfensektors die nach §
7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Absatz 5 erhobenen Angaben ihrer jeweiligen Mitglieder zu den bepflanzten oder vorübergehend stillgelegten Hopfenflächen. Die anerkannten Erzeugerorganisationen des Hopfensektors verwenden diese Daten ausschließlich zur Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen im Rahmen der Antragstellung nach Artikel 2 und 6 der
Verordnung (EU) Nr. 738/2010 der Kommission vom 16. August 2010 mit Durchführungsbestimmungen zu Zahlungen an deutsche Erzeugerorganisationen im Hopfensektor (ABl. L 216 vom 17.08.2010, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung hinsichtlich der Gewährung von Zahlungen nach Artikel 102a der
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.