Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 03.03.2015 aufgehoben
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Abschnitt 4 - InVeKoS-Verordnung (InVeKoSV)

Artikel 1 V. v. 03.12.2004 BGBl. I S. 3194; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 24.02.2015 BGBl. I S. 166
Geltung ab 10.12.2004; FNA: 7847-28-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Abschnitt 4 Zahlungen an anerkannte Erzeugerorganisationen des Hopfensektors
§ 16 Antrag
§ 17 Meldung über Hopfenflächen
§§ 18 bis 23a (aufgehoben)

Abschnitt 4 Zahlungen an anerkannte Erzeugerorganisationen des Hopfensektors

§ 16 Antrag


§ 16 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Zahlungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2a Buchstabe a werden anerkannten Erzeugergemeinschaften des Hopfensektors auf Antrag gewährt.

(2) Der Antrag ist schriftlich bis zu dem 30. September eines Jahres für das jeweilige Erntejahr zu stellen. Für das Erntejahr 2010 tritt an die Stelle des 30. September der 15. Januar 2011.


Text in der Fassung des Artikels 2 Erste Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung V. v. 20. Dezember 2010 eBAnz AT134 2010 V1 m.W.v. 23. Dezember 2010

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§ 17 Meldung über Hopfenflächen


§ 17 hat 3 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

Die Bundesanstalt übermittelt den anerkannten Erzeugerorganisationen des Hopfensektors die nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Absatz 5 erhobenen Angaben ihrer jeweiligen Mitglieder zu den bepflanzten oder vorübergehend stillgelegten Hopfenflächen. Die anerkannten Erzeugerorganisationen des Hopfensektors verwenden diese Daten ausschließlich zur Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen im Rahmen der Antragstellung nach Artikel 2 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 738/2010 der Kommission vom 16. August 2010 mit Durchführungsbestimmungen zu Zahlungen an deutsche Erzeugerorganisationen im Hopfensektor (ABl. L 216 vom 17.08.2010, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung hinsichtlich der Gewährung von Zahlungen nach Artikel 102a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.


Text in der Fassung des Artikels 2 Erste Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung V. v. 20. Dezember 2010 eBAnz AT134 2010 V1 m.W.v. 23. Dezember 2010

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§§ 18 bis 23a (aufgehoben)


§§ 18 bis 23a hat 5 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 2 Erste Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung V. v. 20. Dezember 2010 eBAnz AT134 2010 V1 m.W.v. 23. Dezember 2010



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