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§ 2 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Dachdecker/zur Dachdeckerin (DachdAusbV k.a.Abk.)

V. v. 13.05.1998 BGBl. I S. 918; aufgehoben durch § 22 V. v. 28.04.2016 BGBl. I S. 994
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 7110-6-68 Handwerk im Allgemeinen
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§ 2 Ausbildungsdauer



(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre. Für das dritte Ausbildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen

1.
Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik und

2.
Reetdachtechnik

gewählt werden.

(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung gemäß § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.