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Verordnung über die Berufsausbildung zum Dachdecker/zur Dachdeckerin (DachdAusbV k.a.Abk.)

V. v. 13.05.1998 BGBl. I S. 918; aufgehoben durch § 22 V. v. 28.04.2016 BGBl. I S. 994
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 7110-6-68 Handwerk im Allgemeinen
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Eingangsformel



Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1) der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 596) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:

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*)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Dachdecker/Dachdeckerin wird für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 4, Dachdecker, der Handwerksordnung staatlich anerkannt.


§ 2 Ausbildungsdauer



(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre. Für das dritte Ausbildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen

1.
Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik und

2.
Reetdachtechnik

gewählt werden.

(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung gemäß § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.


§ 3 Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung der Berufsausbildung



(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 und 10 nachzuweisen.


§ 4 Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,

6.
Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,

7.
Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen,

8.
Lesen und Anwenden von Zeichnungen und Plänen, Anfertigen von Skizzen, Durchführen von Messungen,

9.
Herstellen von Mauerwerk, Putz und Beton,

10.
Verarbeiten von Holz und Herstellen von Holzbauteilen,

11.
Verarbeiten von Kunststoffen und bituminösen Werkstoffen,

12.
Herstellen von Wärmedämmungen, Durchführen zusätzlicher Maßnahmen bei Dachdeckungen,

13.
Verarbeiten von Schiefer, Dachplatten und Schindeln,

14.
Verarbeiten von Dachziegeln und Dachsteinen,

15.
Verarbeiten von Metallen,

16.
Montieren und Einbauen von Einbauteilen,

17.
Herstellen von Unterkonstruktionen für Außenwandbekleidungen,

18.
Einbauen von Vorrichtungen zur Ableitung von Oberflächenwasser,

19.
Verarbeiten von Wellplatten,

20.
Einbauen von Energiesammlern und Energieumsetzern.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
in der Fachrichtung Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik:

a)
Decken von Dach- und Wandflächen mit Schiefer, Dachplatten, Schindeln, Wellplatten, Dachziegeln und Dachsteinen,

b)
Abdichten mit Kunststoffen und bituminösen Werkstoffen,

c)
Ausführen von Deckungen mit Blechen,

d)
Bekleiden von Außenwänden,

e)
Errichten von Blitzschutzanlagen für den äußeren Blitzschutz,

f)
Reparieren von Dach- und Wandflächen sowie von Holzkonstruktionen,

g)
Berichtswesen, Aufmaß, qualitätssichernde Maßnahmen;

2.
in der Fachrichtung Reetdachtechnik:

a)
Vorbereiten von Deckungen mit Reet,

b)
Decken von ebenen Dachflächen mit Reet,

c)
Herstellen von Anschlüssen und Abschlüssen,

d)
Decken von gewölbten und geschweiften Dachflächen mit Reet,

e)
Errichten von Blitzschutzanlagen für den äußeren Blitzschutz,

f)
Reparieren von Dachflächen und von Holzkonstruktionen,

g)
Berichtswesen, Aufmaß, qualitätssichernde Maßnahmen.


§ 5 Ausbildungsrahmenplan



Die in § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.


§ 6 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 7 Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten



Die Berufsausbildung wird in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte ergänzt. Die Handwerkskammer regelt die Durchführung der überbetrieblichen Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplanes (Anlage, Abschnitt IV).


§ 8 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.


§ 9 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr sowie in Abschnitt II für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens sechs Stunden drei praktische Aufgaben ausführen. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:

1.
Decken eines Teilbereiches einer Dach- oder Wandfläche mit Schiefer, Dachplatten oder Schindeln,

2.
Decken eines Teilbereiches einer Dachfläche mit Dachziegeln oder Dachsteinen,

3.
Herstellen eines Teilbereiches einer Dachabdichtung mit Kunststoffen oder bituminösen Werkstoffen.

(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten lösen:

1.
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle,

2.
Umweltschutz, Naturschutz an Gebäuden,

3.
Skizzen, Zeichnungen und Verlegepläne,

4.
Regelwerk des Dachdeckerhandwerks,

5.
Bau- und Bauhilfsstoffe, Maschinen, Geräte und Werkzeuge,

6.
Dämmstoffe und Dämmtechnik,

7.
Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik,

8.
berufsbezogene Berechnungen.


§ 10 Gesellenprüfung



(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens zwölf Stunden vier praktische Aufgaben ausführen. Hierfür kommt insbesondere aus den folgenden vier Gebieten je eine der angegebenen Aufgaben in Betracht:

1.
in der Fachrichtung Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik:

a)
Schiefer-, Dachplatten-, Schindel- und Wellplattendeckungen:

aa)
Decken von Dachflächen mit Schiefer, Dachplatten oder Schindeln einschließlich Traufe sowie Ortgang oder Grat,

bb)
Decken von Dachflächen mit Wellplatten einschließlich Einbauen von Formteilen oder

cc)
Herstellen von Anschlüssen oder Abschlüssen;

b)
Dachziegel- und Dachsteindeckungen:

aa)
Decken von Dachflächen einschließlich Traufe sowie Grat oder Ortgang und First,

bb)
Herstellen von Anschlüssen oder Abschlüssen,

cc)
Einbauen von Teilen einer Blitzschutzanlage oder

dd)
Montieren und Einbauen von Einbauteilen;

c)
Abdichtungen:

aa)
Abdichten einer Dachfläche einschließlich Herstellen eines Anschlusses oder Abschlusses mit Kunststoffen, bituminösen Werkstoffen oder Metallen,

bb)
Herstellen von Bauwerksabdichtungen an waagerechten und senkrechten Flächen oder

cc)
Herstellen und Abdichten von Bewegungsfugen;

d)
Außenwandbekleidungen:

aa)
Ausführen von Bekleidungen insbesondere mit Dachziegeln, Dachsteinen, Schiefer, Faserzement, Metallen oder Kunststoffen,

bb)
Herstellen von Anschlüssen oder Abschlüssen oder

cc)
Herstellen von Abdeckungen;

2.
in der Fachrichtung Reetdachtechnik:

a)
Reetdachdeckung:

aa)
Decken von ebenen Dachflächen einschließlich Traufe sowie Ortgang oder Grat,

bb)
Decken von gewölbten oder geschweiften Dachflächen,

cc)
Herstellen von Firstabdeckungen und Einbauen von Teilen einer Blitzschutzanlage oder

dd)
Herstellen von Anschlüssen;

b)
Dachziegel- und Dachsteindeckung:

aa)
Decken eines Teilbereiches einer Dachfläche einschließlich Traufe, Ortgang und First,

bb)
Herstellen von Anschlüssen oder Abschlüssen oder

cc)
Montieren und Einbauen von Einbauteilen;

c)
Abdichtungen:

Abdichten einer Dachfläche einschließlich Herstellen eines Anschlusses oder Abschlusses mit Kunststoffen, bituminösen Werkstoffen oder Metallen;

d)
Außenwandbekleidungen:

aa)
Ausführen von Bekleidungen mit kleinformatigen Platten,

bb)
Herstellen von Abschlüssen oder

cc)
Herstellen von Abdeckungen.

Dabei sollen das Einrichten einer Baustelle, die Sicherheit und der Gesundheitsschutz, der Umweltschutz sowie qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden.

(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Dachdeckungen, Abdichtungen, Außenwandbekleidungen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Dachdeckungen, Abdichtungen und Außenwandbekleidungen soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von Informationen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Fragestellungen Lösungswege und Arbeitsabläufe darstellen sowie Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz anwenden kann. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsbereich Dachdeckungen:

a)
Regelwerk des Dachdeckerhandwerks,

b)
Dachkonstruktionen, Deckunterlagen,

c)
Wärmeschutz,

d)
Werkstoffe,

e)
Deckarten, Befestigungstechniken,

f)
Anschlüsse und Abschlüsse,

g)
Ableiten von Oberflächenwasser,

h)
Energiesammler und Energieumsetzer,

i)
Blitzschutzanlagen für den äußeren Blitzschutz;

2.
im Prüfungsbereich Abdichtungen:

a)
Regelwerk des Dachdeckerhandwerks,

b)
Deckunterlagen,

c)
Wärmeschutz,

d)
Werkstoffe für das Abdichten von Bauwerken,

e)
Aufbau und Schichtenfolge von Dächern mit Abdichtungen,

f)
Aufbau und Schichtenfolge von Dachbegrünungen,

g)
Abdichten von Flächen gegen Bodenfeuchtigkeit und gegen nichtdrückendes Wasser,

h)
Anschlüsse und Abschlüsse;

3.
im Prüfungsbereich Außenwandbekleidungen:

a)
Regelwerk des Dachdeckerhandwerks,

b)
Unterkonstruktionen für Außenwandbekleidungen,

c)
Wärmeschutz,

d)
Werkstoffe, Befestigungstechniken,

e)
Anschlüsse und Abschlüsse, Abdeckungen;

4.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsbereich Dachdeckungen 150 Minuten,

2.
im Prüfungsbereich Abdichtungen 90 Minuten,

3.
im Prüfungsbereich Außenwandbekleidungen 60 Minuten,

4.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der schriftliche Teil der Prüfung hat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Dachdeckungen 30 vom Hundert,

2.
Prüfungsbereich Abdichtungen 25 vom Hundert,

3.
Prüfungsbereich Außenwandbekleidungen 25 vom Hundert,

4.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 vom Hundert.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei der Prüfungsbereiche Dachdeckungen, Abdichtungen und Außenwandbekleidungen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in einer der vier praktischen Aufgaben oder in einem der vier Prüfungsbereiche mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.


§ 11 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.


§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Dachdecker vom
13. März 1981 (BGBl. I S. 314) außer Kraft.


Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Dachdecker/zur Dachdeckerin



siehe BGBl. I 1998, S. 922 - 931