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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2016 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 5 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Dachdecker/zur Dachdeckerin (DachdAusbV k.a.Abk.)
V. v. 13.05.1998 BGBl. I S. 918; aufgehoben durch § 22 V. v. 28.04.2016 BGBl. I S. 994
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 7110-6-68 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.08.1998; FNA: 7110-6-68 Handwerk im Allgemeinen
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§ 5 Ausbildungsrahmenplan
Die in § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
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