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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2016 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 7 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Dachdecker/zur Dachdeckerin (DachdAusbV k.a.Abk.)
V. v. 13.05.1998 BGBl. I S. 918; aufgehoben durch § 22 V. v. 28.04.2016 BGBl. I S. 994
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 7110-6-68 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.08.1998; FNA: 7110-6-68 Handwerk im Allgemeinen
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§ 7 Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
Die Berufsausbildung wird in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte ergänzt. Die Handwerkskammer regelt die Durchführung der überbetrieblichen Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplanes (Anlage, Abschnitt IV).
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