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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2016 aufgehoben
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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Dachdecker/zur Dachdeckerin (DachdAusbV k.a.Abk.)
V. v. 13.05.1998 BGBl. I S. 918; aufgehoben durch § 22 V. v. 28.04.2016 BGBl. I S. 994
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 7110-6-68 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.08.1998; FNA: 7110-6-68 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,
- 6.
- Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,
- 7.
- Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen,
- 8.
- Lesen und Anwenden von Zeichnungen und Plänen, Anfertigen von Skizzen, Durchführen von Messungen,
- 9.
- Herstellen von Mauerwerk, Putz und Beton,
- 10.
- Verarbeiten von Holz und Herstellen von Holzbauteilen,
- 11.
- Verarbeiten von Kunststoffen und bituminösen Werkstoffen,
- 12.
- Herstellen von Wärmedämmungen, Durchführen zusätzlicher Maßnahmen bei Dachdeckungen,
- 13.
- Verarbeiten von Schiefer, Dachplatten und Schindeln,
- 14.
- Verarbeiten von Dachziegeln und Dachsteinen,
- 15.
- Verarbeiten von Metallen,
- 16.
- Montieren und Einbauen von Einbauteilen,
- 17.
- Herstellen von Unterkonstruktionen für Außenwandbekleidungen,
- 18.
- Einbauen von Vorrichtungen zur Ableitung von Oberflächenwasser,
- 19.
- Verarbeiten von Wellplatten,
- 20.
- Einbauen von Energiesammlern und Energieumsetzern.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- in der Fachrichtung Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik:
- a)
- Decken von Dach- und Wandflächen mit Schiefer, Dachplatten, Schindeln, Wellplatten, Dachziegeln und Dachsteinen,
- b)
- Abdichten mit Kunststoffen und bituminösen Werkstoffen,
- c)
- Ausführen von Deckungen mit Blechen,
- d)
- Bekleiden von Außenwänden,
- e)
- Errichten von Blitzschutzanlagen für den äußeren Blitzschutz,
- f)
- Reparieren von Dach- und Wandflächen sowie von Holzkonstruktionen,
- g)
- Berichtswesen, Aufmaß, qualitätssichernde Maßnahmen;
- 2.
- in der Fachrichtung Reetdachtechnik:
- a)
- Vorbereiten von Deckungen mit Reet,
- b)
- Decken von ebenen Dachflächen mit Reet,
- c)
- Herstellen von Anschlüssen und Abschlüssen,
- d)
- Decken von gewölbten und geschweiften Dachflächen mit Reet,
- e)
- Errichten von Blitzschutzanlagen für den äußeren Blitzschutz,
- f)
- Reparieren von Dachflächen und von Holzkonstruktionen,
- g)
- Berichtswesen, Aufmaß, qualitätssichernde Maßnahmen.
Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Dachdecker/zur Dachdeckerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 DachdAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DachdAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 DachdAusbV Ausbildungsrahmenplan
... in § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage für die berufliche ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1767/a25332.htm