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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Dachdecker/zur Dachdeckerin (DachdAusbV k.a.Abk.)

V. v. 13.05.1998 BGBl. I S. 918; aufgehoben durch § 22 V. v. 28.04.2016 BGBl. I S. 994
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 7110-6-68 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,

6.
Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,

7.
Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen,

8.
Lesen und Anwenden von Zeichnungen und Plänen, Anfertigen von Skizzen, Durchführen von Messungen,

9.
Herstellen von Mauerwerk, Putz und Beton,

10.
Verarbeiten von Holz und Herstellen von Holzbauteilen,

11.
Verarbeiten von Kunststoffen und bituminösen Werkstoffen,

12.
Herstellen von Wärmedämmungen, Durchführen zusätzlicher Maßnahmen bei Dachdeckungen,

13.
Verarbeiten von Schiefer, Dachplatten und Schindeln,

14.
Verarbeiten von Dachziegeln und Dachsteinen,

15.
Verarbeiten von Metallen,

16.
Montieren und Einbauen von Einbauteilen,

17.
Herstellen von Unterkonstruktionen für Außenwandbekleidungen,

18.
Einbauen von Vorrichtungen zur Ableitung von Oberflächenwasser,

19.
Verarbeiten von Wellplatten,

20.
Einbauen von Energiesammlern und Energieumsetzern.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
in der Fachrichtung Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik:

a)
Decken von Dach- und Wandflächen mit Schiefer, Dachplatten, Schindeln, Wellplatten, Dachziegeln und Dachsteinen,

b)
Abdichten mit Kunststoffen und bituminösen Werkstoffen,

c)
Ausführen von Deckungen mit Blechen,

d)
Bekleiden von Außenwänden,

e)
Errichten von Blitzschutzanlagen für den äußeren Blitzschutz,

f)
Reparieren von Dach- und Wandflächen sowie von Holzkonstruktionen,

g)
Berichtswesen, Aufmaß, qualitätssichernde Maßnahmen;

2.
in der Fachrichtung Reetdachtechnik:

a)
Vorbereiten von Deckungen mit Reet,

b)
Decken von ebenen Dachflächen mit Reet,

c)
Herstellen von Anschlüssen und Abschlüssen,

d)
Decken von gewölbten und geschweiften Dachflächen mit Reet,

e)
Errichten von Blitzschutzanlagen für den äußeren Blitzschutz,

f)
Reparieren von Dachflächen und von Holzkonstruktionen,

g)
Berichtswesen, Aufmaß, qualitätssichernde Maßnahmen.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Dachdecker/zur Dachdeckerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 DachdAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DachdAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 DachdAusbV Ausbildungsrahmenplan
... in § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage für die berufliche ...
Anlage DachdAusbV (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Dachdecker/zur Dachdeckerin