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§ 10 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Dachdecker/zur Dachdeckerin (DachdAusbV k.a.Abk.)

V. v. 13.05.1998 BGBl. I S. 918; aufgehoben durch § 22 V. v. 28.04.2016 BGBl. I S. 994
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 7110-6-68 Handwerk im Allgemeinen
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§ 10 Gesellenprüfung



(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens zwölf Stunden vier praktische Aufgaben ausführen. Hierfür kommt insbesondere aus den folgenden vier Gebieten je eine der angegebenen Aufgaben in Betracht:

1.
in der Fachrichtung Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik:

a)
Schiefer-, Dachplatten-, Schindel- und Wellplattendeckungen:

aa)
Decken von Dachflächen mit Schiefer, Dachplatten oder Schindeln einschließlich Traufe sowie Ortgang oder Grat,

bb)
Decken von Dachflächen mit Wellplatten einschließlich Einbauen von Formteilen oder

cc)
Herstellen von Anschlüssen oder Abschlüssen;

b)
Dachziegel- und Dachsteindeckungen:

aa)
Decken von Dachflächen einschließlich Traufe sowie Grat oder Ortgang und First,

bb)
Herstellen von Anschlüssen oder Abschlüssen,

cc)
Einbauen von Teilen einer Blitzschutzanlage oder

dd)
Montieren und Einbauen von Einbauteilen;

c)
Abdichtungen:

aa)
Abdichten einer Dachfläche einschließlich Herstellen eines Anschlusses oder Abschlusses mit Kunststoffen, bituminösen Werkstoffen oder Metallen,

bb)
Herstellen von Bauwerksabdichtungen an waagerechten und senkrechten Flächen oder

cc)
Herstellen und Abdichten von Bewegungsfugen;

d)
Außenwandbekleidungen:

aa)
Ausführen von Bekleidungen insbesondere mit Dachziegeln, Dachsteinen, Schiefer, Faserzement, Metallen oder Kunststoffen,

bb)
Herstellen von Anschlüssen oder Abschlüssen oder

cc)
Herstellen von Abdeckungen;

2.
in der Fachrichtung Reetdachtechnik:

a)
Reetdachdeckung:

aa)
Decken von ebenen Dachflächen einschließlich Traufe sowie Ortgang oder Grat,

bb)
Decken von gewölbten oder geschweiften Dachflächen,

cc)
Herstellen von Firstabdeckungen und Einbauen von Teilen einer Blitzschutzanlage oder

dd)
Herstellen von Anschlüssen;

b)
Dachziegel- und Dachsteindeckung:

aa)
Decken eines Teilbereiches einer Dachfläche einschließlich Traufe, Ortgang und First,

bb)
Herstellen von Anschlüssen oder Abschlüssen oder

cc)
Montieren und Einbauen von Einbauteilen;

c)
Abdichtungen:

Abdichten einer Dachfläche einschließlich Herstellen eines Anschlusses oder Abschlusses mit Kunststoffen, bituminösen Werkstoffen oder Metallen;

d)
Außenwandbekleidungen:

aa)
Ausführen von Bekleidungen mit kleinformatigen Platten,

bb)
Herstellen von Abschlüssen oder

cc)
Herstellen von Abdeckungen.

Dabei sollen das Einrichten einer Baustelle, die Sicherheit und der Gesundheitsschutz, der Umweltschutz sowie qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden.

(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Dachdeckungen, Abdichtungen, Außenwandbekleidungen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Dachdeckungen, Abdichtungen und Außenwandbekleidungen soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von Informationen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Fragestellungen Lösungswege und Arbeitsabläufe darstellen sowie Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz anwenden kann. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsbereich Dachdeckungen:

a)
Regelwerk des Dachdeckerhandwerks,

b)
Dachkonstruktionen, Deckunterlagen,

c)
Wärmeschutz,

d)
Werkstoffe,

e)
Deckarten, Befestigungstechniken,

f)
Anschlüsse und Abschlüsse,

g)
Ableiten von Oberflächenwasser,

h)
Energiesammler und Energieumsetzer,

i)
Blitzschutzanlagen für den äußeren Blitzschutz;

2.
im Prüfungsbereich Abdichtungen:

a)
Regelwerk des Dachdeckerhandwerks,

b)
Deckunterlagen,

c)
Wärmeschutz,

d)
Werkstoffe für das Abdichten von Bauwerken,

e)
Aufbau und Schichtenfolge von Dächern mit Abdichtungen,

f)
Aufbau und Schichtenfolge von Dachbegrünungen,

g)
Abdichten von Flächen gegen Bodenfeuchtigkeit und gegen nichtdrückendes Wasser,

h)
Anschlüsse und Abschlüsse;

3.
im Prüfungsbereich Außenwandbekleidungen:

a)
Regelwerk des Dachdeckerhandwerks,

b)
Unterkonstruktionen für Außenwandbekleidungen,

c)
Wärmeschutz,

d)
Werkstoffe, Befestigungstechniken,

e)
Anschlüsse und Abschlüsse, Abdeckungen;

4.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsbereich Dachdeckungen 150 Minuten,

2.
im Prüfungsbereich Abdichtungen 90 Minuten,

3.
im Prüfungsbereich Außenwandbekleidungen 60 Minuten,

4.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der schriftliche Teil der Prüfung hat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Dachdeckungen 30 vom Hundert,

2.
Prüfungsbereich Abdichtungen 25 vom Hundert,

3.
Prüfungsbereich Außenwandbekleidungen 25 vom Hundert,

4.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 vom Hundert.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei der Prüfungsbereiche Dachdeckungen, Abdichtungen und Außenwandbekleidungen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in einer der vier praktischen Aufgaben oder in einem der vier Prüfungsbereiche mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.



 

Zitierungen von § 10 Verordnung über die Berufsausbildung zum Dachdecker/zur Dachdeckerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 DachdAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DachdAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 DachdAusbV Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung der Berufsausbildung
... Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 und 10  ...